|
Detektei Startseite
Wirtschaftsdetektei
Privatdetektei
Information
Observation
Technik
Unternehmenserfolg
Personal
Verbände
Detektiv FAQ
Erreichbarkeit
Kontakt
eMail





Themenseite: Verletzung der Dienstpflichen von Beamten.
|
|
Arbeitsrechtliche Verfehlung eines Beamten
Auch ein Beamter kann nicht tun und lassen, was er will.
Bei Verstößen gegen seine Pflichttreue kann eine Detektei eingeschaltet werden.
Der Nachweis einer Pflichtverletzung
durch einen Beamten mittels einer Detektei ist statthaft, wobei der Beamte
auch die Kosten der Detektei an den Dienstherren zu ersetzten hat.
Im vorliegenden Fall wurde ein Beamter beobachtet, der
auch als Kurierfahrer zwischen verschiedenen Finanzämtern eingesetzt
wurde. In der Vergangenheit hatte der Beamte im Zusammenhang mit solchen
Kurierfahrten wiederholte Male seine Wohnung aufgesucht. Dieses Verhalten
wurde ihm von seinem Dienstvorgesetzten dann ausdrücklich untersagt.
Es kam später der Verdachtsmoment auf, dass der
Beamte trotz der Untersagung auch weiter Pausen in seiner Wohnung einlegte.
Darauf wurde von dem Dienstvorgesetzten eine Detektei beauftragt. Die
Beobachtung des Beamten durch die Detektei ergab mehrmals, dass der Beamte
seine Wohnung während der Arbeitszeit aufsuchte.
Folge der unerlaubten Arbeitspausen, die durch die Detektei nachgewiesen
werden konnten, war ein Disziplinarverfahren. Anschließend nahm
das Land Rheinland-Pfalz den Beamten auch auf Ersatz der Kosten für
die Detektei in Anspruch.
Der Beamte wehrte sich dagegen, doch seine Klage wurde
vom OVG abgewiesen. Weil der Beamte vorsätzlich seine Dienstpflichten
verletzt hatte, musste er seinem Dienstherren den dadurch entstandenen
Schaden ersetzen, wozu auch die Kosten für die Detektei zählten.
Durch das Vorverhalten des Beamten sei ein hinreichender Anlass zu weitergehenden
Ermittlungen gegeben gewesen. OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz, 2 A 11 942/03.
|