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Detektive beweisen eheähnliches Verhältnis.

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Detektei beweist eheähnliches Verhältnis.

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Condor Detektive - überall für Sie im Einsatz.Eheähnliches Verhältnis - Detektiv beweist eheähnliche Lebensgemeinschaft.

Sie zahlen Unterhalt für Ihre Ex-Frau, doch diese hat ein eheähnliches Verhältnis mit einem anderen Mann?

Um Beweise für ein eheähnliches Verhältnis zu bekommen, bedarf es meist externer Hilfe, die ein Detektiv bieten kann. Denn durch die Ermittlung und Beweisführung einer Detektei lässt sich ein eheähnliches Verhältnis häufig nachweisen.

Durch ein partnerschaftliches Zusammenleben kann ein eheähnliches Verhältnis vorliegen. Das Zusammenleben in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft oder Lebensgemeinschaft lässt sich allerdings oft nur durch den Einsatz einer Detektei beweisen.

Ein Privatdetektiv unseres Teams berät Sie gerne in Ihrem Unterhaltsfall über die Ermittlungsmöglichkeiten informieren. Sie erreichen einen Detektiv unter der

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Informieren Sie sich weiter zum Thema
Eheähnliches Verhältnis und Unterhalt.

Was sagt die Rechtssprechung zum Thema eheähnliches Verhältnis?

Das OLG Koblenz urteilte am 29. April 2004, dass eine Unterhaltsverwirkung bei einer wirtschaftlichen Verpflichtung mit einem neuen Partner eintreten kann. Die Richter stellten fest, dass ein unterhaltsberechtigter Ex-Ehepartner seinen Unterhaltsanspruch verwirken kann, wenn er nun mit einem neuen Partner in einem eheähnlichen Verhältnis, einer eheähnlichen Beziehung lebt. Hier greift § 1579 Nr. 7 BGB. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass das Paar ständig in einer einzigen Wohnung miteinander lebt. Nach Auffassung der OLG Richter ist eine „wirtschaftliche Verpflichtung“ schon ausreichend, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn wie im vorliegenden Fall gegeben der neue Partner zeitweilig in dem Haushalt seiner Partnerin wohnt und zu den anderen Zeiten in einer Einliegerwohnung des von der Ex-Ehefrau im Zuge der mit der Scheidung einhergehenden Vermögensauseinandersetzung von ihrem Ex-Ehemann gekauften Einfamilienwohnhauses wohnt, für die Schulden des Hauses bürgt und dafür selbst ein Darlehen gewährt.

Die wirtschaftliche Verpflichtung wurde hier als so stark angesehen, dass die Unterhaltsverpflichtung damit zu begründen war. (OLG Koblenz 13UF 567/03).

In einem anderen Verfahren beschäftigte sich das OLG Hamm mit dem Thema eheähnliches Verhältnis. Hier lebte die geschiedene Frau in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Die geschiedene Frau lebte mit den zwei Kindern aus der gemeinsamen Ehe mit ihrem Ex-Mann, der nun Unterhalt zu zahlen hatte, in dem Reihenhaus der ehemaligen Familie. Die Geschiedene war nicht arbeitsfähig, sondern kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder. Der Ex-Mann hatte Unterhalt zu zahlen.

Nun beantragte der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzung des Unterhaltes wegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, also eines eheähnlichen Verhältnisses, seiner Exfrau. Die OLG Richter aus Hamm vertraten die Rechtsauffassung, dass eine offen zu Tage tretende eheähnliche Lebensgemeinschaft der unterhaltsempfangenden Ex-Frau keineswegs ohne Konsequenzen für die Unterhaltspflicht des geschiedenen Exmannes bleiben kann. Es wurde festgestellt, dass der neue Lebenspartner der Frau seine Freizeit mit der Unterhaltsempfängerin und deren Kindern verbringt und mit diesen auch regelmäßig in den Urlaub fahre. Auch an Weihnachten war er bei der Familie und war in einer Todesanzeige der Oma der Frau sogar namentlich genannt. Das alles ließe keinen Zweifel, dass es sich um eine sehr enge Bindung handelt. Diese bestehe nun schon über drei Jahre hinweg. Auch das Argument, dass der neue Mann noch eine eigene Wohnung unterhalte, die in einer anderen Stadt sei und er sich dort während der Woche eigenständig versorgt und darüber hinaus aus berufsbedingten Anlässen häufig alleine in das Ausland reise, stehe nach Meinung der Hammer Richter der Annahme eines „Ehe ähnlichen Verhältnisses“ zu der unterhaltsbeziehenden Frau keineswegs entgegen. Die Richter argumentieren damit, dass in vielen Ehen häufig Trennungen des Mannes von der Familie eintreten, wenn der beruflich aktive Mann arbeitsbedingt oft auswärts tätig sein müsste.
OLG Hamm 3 UF 78/98 vom 22.12.1993

   

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