Eheähnliches
Verhältnis - Detektiv beweist eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Sie zahlen Unterhalt für Ihre Ex-Frau, doch diese
hat ein eheähnliches Verhältnis mit einem anderen Mann?
Um Beweise für ein eheähnliches Verhältnis
zu bekommen, bedarf es meist externer Hilfe, die ein Detektiv bieten kann.
Denn durch die Ermittlung und Beweisführung einer Detektei lässt
sich ein eheähnliches Verhältnis häufig nachweisen.
Durch ein partnerschaftliches Zusammenleben
kann ein eheähnliches Verhältnis vorliegen. Das Zusammenleben
in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft oder Lebensgemeinschaft
lässt sich allerdings oft nur durch den Einsatz einer Detektei beweisen.
Ein Privatdetektiv
unseres Teams berät Sie gerne in Ihrem Unterhaltsfall
über die Ermittlungsmöglichkeiten informieren. Sie erreichen
einen Detektiv unter der
Detektiv-Hotline
0 18 05 - 80 28 80 *
Informieren Sie sich weiter zum Thema
Eheähnliches
Verhältnis und Unterhalt.
Was sagt die Rechtssprechung zum Thema eheähnliches Verhältnis?
Das OLG Koblenz urteilte am 29. April 2004, dass eine
Unterhaltsverwirkung bei einer wirtschaftlichen Verpflichtung mit einem
neuen Partner eintreten kann. Die Richter stellten fest, dass ein unterhaltsberechtigter
Ex-Ehepartner seinen Unterhaltsanspruch verwirken kann, wenn er nun mit
einem neuen Partner in einem eheähnlichen Verhältnis, einer
eheähnlichen Beziehung lebt. Hier greift § 1579 Nr. 7 BGB. Es
ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass das Paar ständig in einer
einzigen Wohnung miteinander lebt. Nach Auffassung der OLG Richter ist
eine „wirtschaftliche Verpflichtung“ schon ausreichend, die
jedenfalls dann gegeben ist, wenn wie im vorliegenden Fall gegeben der
neue Partner zeitweilig in dem Haushalt seiner Partnerin wohnt und zu
den anderen Zeiten in einer Einliegerwohnung des von der Ex-Ehefrau im
Zuge der mit der Scheidung einhergehenden Vermögensauseinandersetzung
von ihrem Ex-Ehemann gekauften Einfamilienwohnhauses wohnt, für die
Schulden des Hauses bürgt und dafür selbst ein Darlehen gewährt.
Die wirtschaftliche Verpflichtung wurde hier als so stark
angesehen, dass die Unterhaltsverpflichtung damit zu begründen war.
(OLG Koblenz 13UF 567/03).
In einem anderen Verfahren beschäftigte sich das
OLG Hamm mit dem Thema eheähnliches Verhältnis. Hier lebte die
geschiedene Frau in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Die geschiedene
Frau lebte mit den zwei Kindern aus der gemeinsamen Ehe mit ihrem Ex-Mann,
der nun Unterhalt zu zahlen hatte, in dem Reihenhaus der ehemaligen Familie.
Die Geschiedene war nicht arbeitsfähig, sondern kümmerte sich
um die gemeinsamen Kinder. Der Ex-Mann hatte Unterhalt zu zahlen.
Nun beantragte der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzung
des Unterhaltes wegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, also
eines eheähnlichen Verhältnisses, seiner Exfrau. Die OLG Richter
aus Hamm vertraten die Rechtsauffassung, dass eine offen zu Tage tretende
eheähnliche Lebensgemeinschaft der unterhaltsempfangenden
Ex-Frau keineswegs ohne Konsequenzen für die Unterhaltspflicht des
geschiedenen Exmannes bleiben kann. Es wurde festgestellt, dass der neue
Lebenspartner der Frau seine Freizeit mit der Unterhaltsempfängerin
und deren Kindern verbringt und mit diesen auch regelmäßig
in den Urlaub fahre. Auch an Weihnachten war er bei der Familie und war
in einer Todesanzeige der Oma der Frau sogar namentlich genannt. Das alles
ließe keinen Zweifel, dass es sich um eine sehr enge Bindung handelt.
Diese bestehe nun schon über drei Jahre hinweg. Auch das Argument,
dass der neue Mann noch eine eigene Wohnung unterhalte, die in einer anderen
Stadt sei und er sich dort während der Woche eigenständig versorgt
und darüber hinaus aus berufsbedingten Anlässen häufig
alleine in das Ausland reise, stehe nach Meinung der Hammer Richter der
Annahme eines „Ehe ähnlichen Verhältnisses“ zu der
unterhaltsbeziehenden Frau keineswegs entgegen. Die Richter argumentieren
damit, dass in vielen Ehen häufig Trennungen des Mannes von der Familie
eintreten, wenn der beruflich aktive Mann arbeitsbedingt oft auswärts
tätig sein müsste.
OLG Hamm 3 UF 78/98 vom 22.12.1993
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