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Anzeigepflicht einer beobachteten Straftat
Häufig wird der Detektiv gefragt, ob er eine Anzeigepflicht
habe, wenn er eine Straftat beobachtet. Die Antwort ist klar: Ein Detektiv
hat keine Anzeigenpflicht und kann daher diskret arbeiten.
Eine Strafverfolgung ist ausschließlich Sache des
Staates. Eine Verpflichtung an seine Bürger - und somit auch an Detektive
– zur Strafverfolgung gibt es nicht. Das gilt selbst bei schweren
Straftaten. Allerdings gibt es zu beachten, dass vorstehende Regel nur
für bereits begangene Straftaten gilt.
Anders sieht es aus bei Taten, die noch gar nicht begangen
oder zumindest noch nicht vollständig ausgeführt wurden. Denn
wer die Möglichkeit hätte, eine Straftat noch zu verhindern,
der sollte dem Gesetz nach entweder die Strafverfolgungsorgane oder den
von der geplanten Tat Betroffenen darüber in Kenntnis setzten. Dieses
gilt allerdings nur im Zusammenhang mit schwerwiegenden Delikten. Für
Polizisten gelten freilich etwas andere Regeln, die hier aber nicht aufgeführt
werden müssen, da es nur um die Anzeigenpflicht einer Straftat geht,
die von einem Detektiv beobachtet wurde bzw. von der die Detektei im Zuge
der Ermittlungen Kenntnis erhält. |