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Mietnomade
Der Mietnomade zieht ähnlich wie ein Wandervolk,
das nicht sesshaft ist, von Mietwohnung zu Mietwohnung, ohne dabei die
vereinbarte Miete zu zahlen. Den Mietnomaden im Vorfeld als solchen zu
identifizieren ist meist schwierig. In einer Selbstauskunft wird er für
gewöhnlich nicht offenbaren, dass er ein solcher ist. Qualifizierte
Auskünfte, die ein Detektiv ermitteln kann, bewahren hierbei viele
Mieter vor hohem Schaden, denn meist sind es nicht nur die nicht gezahlte
Miete oder die Nebenkosten, auf denen der Vermieter sitzen bleibt, sondern
vielfach wird die Wohnung in katastrophalem Zustand völlig verwahrlost
hinterlassen.
Auch im Nachhinein kann ein Detektiv dem durch einen
Mietnomaden geschädigten Vermieter dienlich sein, indem er versucht,
den aktuellen Aufenthaltsort oder den Arbeitgeber des Mietnomaden zu ermitteln.
Übrigens, wenn ein Mietnomade auch Sie hintergangen hat, dann sollten
Sie mit einem Fachanwalt versuchen, kurzen Prozess zu machen, um den Schaden
nicht unnötig zu erhöhen. Während Prozesse gegen Mietnomaden
über Monate andauern können hilft oft der kleine Trick über
einen einfachen Urkundenprozess, der in der Regel nach wenigen Wochen
über die Bühne ist und Ihnen einen Titel liefert, der es Ihnen
ermöglicht, beispielsweise eine kurzfristige Kontenpfändung
bei dem Mietnomaden vorzunehmen. Der Mietnomade rechnet nicht mit der
kurzen Dauer des Prozesses, da er üblicherweise von vielen Monaten
ausgeht und daher sein Konto meist noch nicht endgültig geleert hat.
Um die Kontenpfändung wieder aufzuheben bleibt dem Mietnomaden nur
die Wahl der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages incl. Zahlung der
offenen Miete bei gleichzeitiger Räumung der Wohnung. Hierzu bedarf
es nichtmals eines Gerichtsvollziehers.
Daher ist der Urkundenprozess oft das probate Mittel,
um einem Monate andauernden Verfahren im Zusammenhang mit Mietstreitigkeiten
aus dem Weg zu gehen. Und das völlig legal, denn der Bundesgerichtshof
in Karlsruhe hat mit Urteil vom 01.06.2005, AZ VIII ZR 216/04 entschieden,
dass Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess
geltend gemacht werden können. |