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Condor Detektive - überall für Sie im Einsatz. Mietnomade

Der Mietnomade zieht ähnlich wie ein Wandervolk, das nicht sesshaft ist, von Mietwohnung zu Mietwohnung, ohne dabei die vereinbarte Miete zu zahlen. Den Mietnomaden im Vorfeld als solchen zu identifizieren ist meist schwierig. In einer Selbstauskunft wird er für gewöhnlich nicht offenbaren, dass er ein solcher ist. Qualifizierte Auskünfte, die ein Detektiv ermitteln kann, bewahren hierbei viele Mieter vor hohem Schaden, denn meist sind es nicht nur die nicht gezahlte Miete oder die Nebenkosten, auf denen der Vermieter sitzen bleibt, sondern vielfach wird die Wohnung in katastrophalem Zustand völlig verwahrlost hinterlassen.

Auch im Nachhinein kann ein Detektiv dem durch einen Mietnomaden geschädigten Vermieter dienlich sein, indem er versucht, den aktuellen Aufenthaltsort oder den Arbeitgeber des Mietnomaden zu ermitteln. Übrigens, wenn ein Mietnomade auch Sie hintergangen hat, dann sollten Sie mit einem Fachanwalt versuchen, kurzen Prozess zu machen, um den Schaden nicht unnötig zu erhöhen. Während Prozesse gegen Mietnomaden über Monate andauern können hilft oft der kleine Trick über einen einfachen Urkundenprozess, der in der Regel nach wenigen Wochen über die Bühne ist und Ihnen einen Titel liefert, der es Ihnen ermöglicht, beispielsweise eine kurzfristige Kontenpfändung bei dem Mietnomaden vorzunehmen. Der Mietnomade rechnet nicht mit der kurzen Dauer des Prozesses, da er üblicherweise von vielen Monaten ausgeht und daher sein Konto meist noch nicht endgültig geleert hat. Um die Kontenpfändung wieder aufzuheben bleibt dem Mietnomaden nur die Wahl der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages incl. Zahlung der offenen Miete bei gleichzeitiger Räumung der Wohnung. Hierzu bedarf es nichtmals eines Gerichtsvollziehers.

Daher ist der Urkundenprozess oft das probate Mittel, um einem Monate andauernden Verfahren im Zusammenhang mit Mietstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Und das völlig legal, denn der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Urteil vom 01.06.2005, AZ VIII ZR 216/04 entschieden, dass Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können.

   

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