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Üble Nachrede
Die üble Nachrede wird in § 186 Strafgesetzbuch
geregelt. Dort heißt es, dass derjenige, der bezüglich einer
anderen Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist,
diejenige Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Wenn die Tat öffentlich
oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird, droht gar eine Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Die üble Nachrede ist im 14. Abschnitt unter dem
Punkt Beleidigung erfasst und eine Form dieser, sich aber davon insofern
unterscheidet, dass bei übler Nachrede eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung,
die nachweislich nicht wahr ist, unter Strafe gestellt wird. Übrigens
ist ein Werturteil keine üble Nachrede, kann aber eine Beleidigung
sein. Da der Wahrheitsbeweis in vielen Ehrenschutzverfahren eine entscheidende
Rolle spielt, ist der Einsatz einer Detektei häufig ein probates
Mittel zur Beweisführung.
Wenn Sie den Beweis benötigen, dass jemand zu Ihrem
Nachteil üble Nachrede begeht, dann ist unsere Detektei Ihr zuverlässiger
Partner. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber der betroffenen
Person selber sind keine üble Nachrede sondern eine Beleidigung.
Ein weiterer Spezialfall der üblen Nachrede ist die Verleumdung,
die dann gegeben ist, wenn die behauptete Tatsache unwahr ist und der
Verbreiter der Aussage dieses auch weiß.
Auch bei Verleumdung und Beleidigung kann ein Detektiv
ein zuverlässiger Beweishelfer sein. |
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