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Condor Detektive - überall für Sie im Einsatz. Üble Nachrede

Die üble Nachrede wird in § 186 Strafgesetzbuch geregelt. Dort heißt es, dass derjenige, der bezüglich einer anderen Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diejenige Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird, droht gar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Die üble Nachrede ist im 14. Abschnitt unter dem Punkt Beleidigung erfasst und eine Form dieser, sich aber davon insofern unterscheidet, dass bei übler Nachrede eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung, die nachweislich nicht wahr ist, unter Strafe gestellt wird. Übrigens ist ein Werturteil keine üble Nachrede, kann aber eine Beleidigung sein. Da der Wahrheitsbeweis in vielen Ehrenschutzverfahren eine entscheidende Rolle spielt, ist der Einsatz einer Detektei häufig ein probates Mittel zur Beweisführung.

Wenn Sie den Beweis benötigen, dass jemand zu Ihrem Nachteil üble Nachrede begeht, dann ist unsere Detektei Ihr zuverlässiger Partner. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber der betroffenen Person selber sind keine üble Nachrede sondern eine Beleidigung. Ein weiterer Spezialfall der üblen Nachrede ist die Verleumdung, die dann gegeben ist, wenn die behauptete Tatsache unwahr ist und der Verbreiter der Aussage dieses auch weiß.

Auch bei Verleumdung und Beleidigung kann ein Detektiv ein zuverlässiger Beweishelfer sein.

   

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