Urkundenprozess
Unter einem Urkundenprozess versteht man eine vereinfachte
Verfahrensart eines Zivilprozesses.
Der Urkundenprozess ist üblicherweise erhebliche
weniger zeitintensiv als ein normaler Zivilprozess und kann dann gewählt
werden, wenn alle zur Anspruchsbegründung notwendigen Fakten durch
Urkunden belegt werden konnten. Innerhalb des Prozesses sind alsdann lediglich
Urkunden und Parteivernehmungen zulässig, somit also keine Zeugen
oder Sachverständige.
Ein Urteil in einem Urkundenprozess wird unter der vorbehaltenden
Einschränkung, wonach der Beklagte seine Rechte in einem Nachverfahren
in Form eines normalen Zivilprozesses weiter wahren kann, gefällt.
Vorteil des Urkundenprozesses ist der Fakt, dass sich durch ihn sehr schnell
ein Vollstreckungstitel erwirken lässt.
In jüngster Vergangenheit wurde der Urkundenprozess
daher beispielsweise als probates Mittel bei Mietnomaden eingesetzt. Hierzu
legt der Vermieter dem Gericht den Mietvertrag als Urkunde vor und trägt
vor, dass die Miete ausgeblieben ist. Damit lässt sich schnell der
Vollstreckungstitel erwirken, was zu einer oft sehr zügigen Regelung
mit dem Mietnomaden führen kann, denn der Kläger kann mit dem
Vorbehaltsurteil schon eine Zwangsvollstreckung einleiten.
Natürlich muss der Vortrag rechtens sein, denn stellt
sich nach dem Urkundenprozess heraus, dass die Beklagtenseite mit ihren
Einwendungen Recht erhält, so muss der Kläger dem Beklagten
den Schaden ersetzen, der sich aus der Zwangsvollstreckung ergeben hat.
Der Beklagte hingegen kann sich bei einem verlorenen Urkundenprozess nur
durch eine Hinterlegung von 110 % der Forderung und Kosten des Klageverfahrens
bei Gericht wehren.
Die Zulässigkeit des Urkundenprozesses bei Mietrückständen
wurde vom BGH in Karlsruhe mit Urteil VIII ZR 216/04 vom 01. Juni 2005
festgestellt. |
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