Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können
vielfältig geartet sein. Zu den verschiedenen Arten von Wettbewerbsverstößen
zählen
Behinderung
von Wettbewerbern
Hierunter fallen Bezugnahme auf Wettbewerber in der eigenen Werbung
durch falsche Angaben zu einem Alleinstellungsanspruch oder Anschwärzung.
Weiterhin unlauterer Vernichtungswettbewerb durch Preiskaufmittel, Ausspannen
von Kunden oder Mitarbeitern vor den Geschäftsräumen des Wettbewerbers,
Betriebsbehinderung oder Absatzbehinderung und Behinderung fremder Werbung.
Letztlich fällt auch die Ausbeutung fremder Erzeugnisse, Werbung,
Geschäftsgeheimnisse oder geschäftlichen Kennzeichen darunter.
Unzulässige
Vorsprungsnahme durch Rechtsbereiche wie Verstöße gegen das
Rabattrecht, Zugaberecht, Sonderpreise sowie gegen Standesrecht oder
bestehende Berufsordnungen.
Unzulässige
Kundenbeeinflussung
hierzu zählen die bewusste Irreführung über das eigene
Unternehmen, die eigenen Leistungen oder Waren, den Preis der Waren
oder Leistungen sowie den Grund des Verkaufs. Ebenso zählen dazu
die Ausübung von mittelbarem oder unmittelbarem Zwang, Belästigung
(z.B. unlautere unaufgeforderte Telefonwerbung), Autoritätsmissbrauch
oder Ausnutzung menschlicher Schwächen und auch menschlicher Vorzüge.
Die Erbringung von Beweismitteln bei Wettbewerbsverstößen
kann durch Detekteien gewährleistet werden, wobei der ermittelnde
Detektiv letztlich als Zeuge zur Verfügung steht, wenn der Nachweis
des Wettbewerbsverstoßes vor Gericht erbracht werden muss. Die Zuverlässigkeit
und Eignung des Detektivs ist dabei von großer Bedeutung.
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