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Themenseite: Die Detektive unserer Detektei beschaffen Informationen.
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Allgemeine
Detektiv Informationen
Informationen, Ihr gutes Recht.
Professionelle Informationsbeschaffung gilt im Rechtsfall
als nötig. Detektiv- und technische Überwachungskosten werden
als Aufwendungen anerkannt, wenn der Einsatz für die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung entscheidend war.
Grundsätzlich muss vorausgeschickt werden, dass
ein Detektiv in Deutschland keine Sonderrechte genießt. Vielmehr
hat jeder Detektiv, genau wie jede andere Person auch, ausschließlich
die so genannten Jedermannrechte. Der Einsatz von Detektiven erfolgt häufig
im Bereich des Arbeitsrechtes und im Zusammenhang mit der Aufklärung
von möglichem Versicherungsbetrug. Ein breites Feld stellt auch heute
noch die Überwachung im privaten Bereich im Zusammenhang
mit partnerschaftlichen Problemen dar. Dieses gilt trotz der Modifizierung
des Scheidungsrechts.
In der Vergangenheit hat der Einsatz von Detektiven,
gerade bei der Vorbereitung von juristischen Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht,
eine erhebliche Bedeutung gewonnen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit entwickelt
auch die breite Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse an den
hohen Entgeltfortzahlungskosten, die Betriebe an so genannte Blaumacher
zu zahlen haben. Betrachtet man die Einsatzmöglichkeiten für
einen Detektiv im Zusammenhang mit einem möglichen Kündigungsverfahren,
so muss zunächst festgestellt werden, dass der Einsatz von Detektiven
innerhalb dieses Sektors gesetzlich nicht generell geregelt ist. Liegt
jedoch ein konkreter Verdacht vor oder sind berechtigte Interessen des
Arbeitgebers betroffen, so ist ein Detektiveinsatz grundsätzlich zulässig.
Wir wollen an dieser Stellte unterscheiden zwischen innerbetrieblichen
und außerbetrieblichen Einsätzen. Ein innerbetrieblicher Einsatz
liegt beispielsweise dann vor, wenn Detektive im Zusammenhang mit erheblichen
Inventurdifferenzen, überdurchschnittlichem Warenverlust
bzw. Warenfehlbeständen oder unerklärlichen
Kassendifferenzen eingeschaltet werden. In Fällen dieser
Art ist der Einsatz von Detektiven durch die Rechtsprechung grundsätzlich
zugelassen worden. Ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers
besteht immer dann, wenn entweder bereits ein konkreter Schaden eingetreten
ist oder aber ein solcher zukünftig befürchtet werden muss,
respektive wenn tatsächliche Verdachtsmomente gegen einen Mitarbeiter oder eine Gruppe von Arbeitnehmern bestehen.
Der Detektiveinsatz außerhalb des Unternehmens
kann vielfältige Gründe und Ursachen haben. Der gängigste
Fall mit dem ein Detektiv betraut wird, ist die Einschaltung einer Detektei
im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankenscheinen und des Krankfeierns.
Insbesondere wird ein Detektiv mit der Kontrolle und Überwachung
des krankgeschrieben Arbeitnehmers dann betraut, wenn der Arbeitgeber
konkrete Verdachtsmomente dafür hat, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer
entweder anderweitige Arbeitstätigkeiten oder einer Schwarzarbeit
während des Krankenstandes nachgeht respektive sich so verhält,
dass es den Genesungs- und Gesundungsverlauf negativ beeinträchtigt.
Bei Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachtes gilt der Einsatz einer
Detektei der Rechtssprechung nach als unbedenklich, solange die Beobachtung
respektive die Ermittlungen im öffentlichen Bereich sowie in allgemein
zugänglichen Gebäuden erfolgt. Dieses gilt somit in der gesamten
Öffentlichkeit wie auf öffentlichen Plätzen, vor bzw. außerhalb
des Wohnbereiches der Zielperson, im Straßenverkehr, in Kaufhäusern,
Gaststätten, Geschäften und so weiter. Im Zusammenhang mit der
Beobachtung dürfen Detektive entsprechende Berichte
über das Verhalten des verdächtigen Mitarbeiters fertigen. Es
ist gleichfalls zulässig, im Rahmen des öffentlichen Bereiches
bei einer Bestätigung des Anfangsverdachtes Fotos vom Fehlverhalten
der Zielperson zu fertigen bzw. Videoaufnahmen von den Aktivitäten
zu erstellen, die die Verdachtsmomente belegen. Spezielle gilt dieses
im Zusammenhang mit der Beweissicherung einer Schwarzarbeit oder Nebentätigkeit
während des Krankenstandes. Die Rechtsprechung hat in Fällen
dieser Art die Erstellung von Foto- oder Videomaterial als gerechtfertigt
anerkannt.
Wie zuvor dargelegt, haben Detektive keine Sonderrechte.
Deswegen gilt als Grenze der Überwachung jener Bereich, der dem Persönlichkeitsrecht
der Zielperson zuzuordnen ist. Insbesondere gilt hierzu die Wohnung des
Arbeitnehmers. Demzufolge wird leicht klar, dass ein Detektiv weder eine
solche Wohnung abhören darf, noch das Telefon abhören kann oder
Fotos innerhalb der Privatsphäre fertigen wird. Im Gegensatz zum
Fernsehklischee, verbreitet durch Filme wie „Ein Fall für Zwei“
oder „Lenßen und Partner“, halten sich seriöse
Detektive grundsätzlich an die rechtlichen Rahmenbedingungen und
werden daher keine Verletzung der bestehenden Rechte der beobachteten
Person begehen. Insbesondere wenn es um das Thema Abhören geht, ist
die Kontaktierung einer Detektei häufig mit erheblichen Fehlinformationen
und falschen Vorstellung seitens der Anfragenden verbunden, die der Meinung
sind, das Belauschen oder Abhören einer Person sei unbedenklich.
Jeder seriöser Detektiv wird von vornherein klarstellen, dass Lauschangriffe dieser Art nicht durchgeführt werden.
Speziell für Unternehmen die einen Betriebsrat haben
stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Detektiveinsatz dem
Mitbestimmungsrecht unterliegt. Im Allgemeinen kann festgestellt werden,
dass ein solches Mitbestimmungsrecht höchstens dann vorhanden ist,
wenn seitens des Arbeitgebers technische Einrichtungen wie versteckte
Videokameras im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG zur Überprüfung
des Arbeitsverhaltens und der Ehrlichkeit eingesetzt werden. Auch hier
gibt es entsprechende Ausnahmen, die auf den jeweiligen Unterseiten unseres
Internetauftritts erläutert werden. Die Überwachung
von Mitarbeitern, Testkäufe, Ehrlichkeitstests oder einer
Beobachtung im Zusammenhang bei Verdacht des Krankenstandmissbrauchs,
respektive Diebstahls oder Spesenbetrugs ist mitbestimmungsfrei.
Wird ein Detektiv als verdeckter Ermittler in das Unternehmen
eingeschleust, so kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß
§ 99 BetrVG bestehen, sofern es sich um eine Einstellung im Sinne
des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Auch hier gibt es Lösungen,
dieses Mitbestimmungsrecht nicht zu verletzen, insbesondere dann, wenn
die Integration des Detektivs dem Betriebsrat nicht bekannt werden soll,
da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angehörige des Betriebsrats
in die illegalen Aktionen verwickelt sind. Die dann vorzunehmenden Konstrukte
werden in enger Absprache mit den Anwälten unserer Auftraggeber so
gewählt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Ein Detektiv darf in Ausübung seiner Tätigkeit
eine Zielperson nicht zu einer Straftat anstiften. Grundsätzlich
wäre eine Anstiftung nicht nur für die Detektive sondern auch
für den Arbeitgeber strafbar. Eine gezielte Aufforderung zu Straftaten sollte daher nicht von Detektiven erwartet werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Beobachtung
eines Arbeitnehmers immer dann statthaft ist, wenn dieser einen Verdacht
unkorrekten Verhaltens auf sich geladen hat. Sowohl eine Observation als
auch verdeckte Recherchen durch eine Detektei gelten in Fällen dieser
Art als zulässig. Die Arbeit der Detektei kann dabei einerseits vorbeugenden
Charakter haben, in den meisten Fällen aber ihre Begründung
darin sehen, dass berechtigte Interessen der Auftraggeber gewahrt werden
müssen, wenn Schäden bereits entstanden sind oder Verdachtsmomente im Bezug auf Unkorrektheiten vorliegen.
Speziell im Zusammenhang mit Diebstahl und Unterschlagung
wird landläufig angenommen, dass die Bekämpfung dieser Delikte
durch die Staatsgewalt speziell durch die Polizei zu erfolgen hat. Vielfach
wird jedoch zunächst eine Detektei zur Aufklärung eingeschaltet.
Die Polizei selber wird nur bei einem hinreichenden Tatverdacht aktiv,
wohin gegen ein Detektiv bereits bei Vorliegen eines einfachen Verdachtes
tätig werden kann. Während die Polizei sich primär auf
die Überführung des Täters konzentriert, können die
Tätigkeitsfelder einer Detektei erheblich weitergehender sein, insbesondere
wenn es sich um Schadenregulierung und Wiederbeschaffung gestohlener Güter bzw. unterschlagener Gelder geht.
Viele Unternehmen scheuen davor zurück, die Polizei
mit einer Ermittlung zu betrauen, da man seitens der Geschäftsleitung
stets befürchten muss, dass in der Folge ein öffentlicher Strafprozess
auch den Medien nicht verborgen bleibt. Gerade in sensiblen Tätigkeitsfeldern
haben jedoch viele Unternehmen ein gesteigertes Interesse daran, Betriebsintern
nicht der Öffentlichkeit preiszugeben. Hier gilt es abzuwägen,
ob ein möglicher Imageschaden nicht noch weitaus negativere Konsequenzen
hätte als das unzulässige Handeln einer Zielperson. In Fällen
dieser Art wird ein Unternehmen folglich immer den Einsatz einer Detektei
bevorzugen, da der Privatdetektiv nicht den Strafverfolgungszwang hat, den ein Polizist hat.
Fälle die in den persönlichen Bereich hineinspielen
werden grundsätzlich nicht von staatlichen Einrichtungen verfolgt,
so dass hier ausschließlich das Tätigwerden eines Detektivbüros in Frage kommt.
Die Verwertung des durch einen Detektiv beschafften Beweismaterials
vor Gericht ist im Übrigen rechtlich zulässig. Es hat
in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen Detektive Tatbestände
ermittelt hatten, ohne dass seitens des Auftraggebers konkrete Verdachtsmomente
bestanden hatten. Die Folge konnte ein so genanntes Beweisgewinnungsverbot
sein. Ein solches ist aber nicht gleichzeitig auch ein Beweisverwertungsverbot.
Dem Gesetz nach gibt es kein generelles Verbot der grundsätzlichen
Verwertung unter nur dürftigen Rechtsvoraussetzungen erlangter Beweismittel
im Zusammenhang mit Zivilverfahren. Zwar darf die Wahrheit nicht ohne
Rücksicht auf Verluste ermittelt werden. Eine Abwägung zwischen
dem gegen die Verwertung sprechenden Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers
und dem dafür sprechenden berechtigten Interesses seitens des Arbeitgebers
kann zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich nicht zulässiger
Fotos oder Filmaufnahmen führen. Diese können einen Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Stellt sich aber trotz einer
möglicherweise unberechtigten Observation die Richtigkeit des zunächst
nur äußerst vagen Verdachts heraus, so wird der eingesetzte
Detektiv zulässigerweise als Zeuge vernommen werden können.
Insbesondere bei der bloßen Berichterstattung von Handlungsabläufen
gilt ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als wesentlich geringer,
so dass einer Vernehmung der beobachtenden Detektive meist nichts im Wege
steht. In Fällen dieser Art kann dem Interesse des Arbeitgebers an
der Beweisführung zur Aufklärung von Tatverhalten somit Vorrang
eingeräumt werden.
Privatdetektive
arbeiten nicht gratis. Viele Auftraggeber, gerade im betrieblichen Sektor,
haben ein nachvollziehbares Interesse daran, die entstandenen Detektivkosten
vom überführten Täter zurück zu fordern. Generell
kann ein solcher Kostenerstattungsanspruch auf § 91 Abs.
1 ZPO basieren. Demzufolge hat die obsiegende Partei in einer
Auseinandersetzung Anspruch gegen die andere Partei auf Erstattung der
Kosten, die zur Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendig waren. Auch
die Regelungen des § 12 A, Abs. 1, Satz 1 ArbGG stehen der Erstattungsfähigkeit
von Detektivkosten über § 91 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Waren
die Detektivkosten prozessbezogen und wurden sie im Hinblick auf den gegenständlichen
Rechtsstreit verursacht und waren sie darüber hinaus notwendig, so
gelten sie in vielen Fällen als erstattungsfähig. Es muss dabei
nicht von vornherein feststehen, dass sich beispielsweise im Arbeitsrecht
ein Arbeitnehmer gegen eine Einstellung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
wehrt, die auf Erkenntnissen eines Detektivberichts basiert. Gleichfalls
muss nicht im Vorfeld feststehen, dass sich dieser Arbeitnehmer sogar
gegen eine mögliche Kündigung zur Wehr setzt, wie beispielsweise
das Landesarbeitsbericht Nürnberg festgestellt hat. Nach der allgemeinen
Auffassung reicht es im Bereich der Vorbereitungskosten zur Rechtsverteidigung
schon aus, dass der Arbeitgeber, der die Detektei beauftragt hat, damit
rechnen muss, im nachhinein verklagt zu werden, wie beispielsweise das
Landesarbeitsgericht Hamm mit einem Urteil vom 28.08.1991 geurteilt hat.
Sofern die Einschaltung der Detektei bei objektiver Würdigung
aller zum Zeitpunkt der Beauftragung bekannten Umstände geboten war
und einem objektiven Dritten als erforderlich erscheinen musste, bestehen
gute Möglichkeiten, neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch
auch materielle Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Arbeitgebers
gegen den Arbeitnehmer geltend machen zu können, wozu auch der Ersatz
der Detektivkosten zählt. Verschiedene Beispiele der Rechtsprechung
sind auf unseren Internetseiten bei den jeweiligen Themen und Sachkomplexen
nachzulesen. Generell empfiehlt sich stets die Konsultation eines Rechtsanwaltes,
wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen dieser Art gibt. Nur ein
Rechtsanwalt kann eine entsprechende Rechtsberatung durchführen.
Die aufgeführten Urteile und vorstehenden Ausführungen dienen
lediglich der Veranschaulichung. Dieses gilt auch im privaten Bereich,
denn auch hier gibt es viele Fälle, in denen Detektivkosten
erstattungsfähig sein können, beispielsweise wenn es
um Tätigkeiten im Bereich Unterhaltsfragen im Rahmen des Ehe- und
Familienrechts geht oder bei der Ermittlung von Aufenthaltsorten von Schuldnern
bzw. der Überprüfung von Vermögensverhältnissen von
Personen, die sich ihren Verpflichtungen zur Zahlung entzogen haben.
Aufgrund der engen Verzahnung von Recht, Detektiveinsatz
und Durchsetzung berechtigter Interessen ist häufig eine enge Zusammenarbeit
zwischen einem Detektivbüro und Rechtsanwälten oder Justiziaren üblich.
Möchten Sie uns etwas fragen? Ein Detektiv oder
eine
Detektivin unseres Hauses steht Ihnen
gerne Rede und Antwort.
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