Detektei Condor Detektive

Detektive beschaffen Informationen

Detektei-Hotline
0 18 05 - 80 28 80 *

Agentur für Beweissicherung
 

Detektei Startseite
Wirtschaftsdetektei
Privatdetektei
>Information
Observation
Technik
Unternehmenserfolg
Personal
Verbände
Detektiv FAQ
Erreichbarkeit
Kontakt
eMail

Call-Back-Service - Rückruf durch einen Privatdetektiv

Schreiben Sie uns eine eMail

Ihre Anfrage durch unser Kontaktformular

Themenseite:
Die Detektive unserer Detektei beschaffen Informationen.

 

Detektive Condor - überall für Sie im EinsatzAllgemeine Detektiv Informationen

Informationen, Ihr gutes Recht.

Professionelle Informationsbeschaffung gilt im Rechtsfall als nötig. Detektiv- und technische Überwachungskosten werden als Aufwendungen anerkannt, wenn der Einsatz für die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung entscheidend war.

Grundsätzlich muss vorausgeschickt werden, dass ein Detektiv in Deutschland keine Sonderrechte genießt. Vielmehr hat jeder Detektiv, genau wie jede andere Person auch, ausschließlich die so genannten Jedermannrechte. Der Einsatz von Detektiven erfolgt häufig im Bereich des Arbeitsrechtes und im Zusammenhang mit der Aufklärung von möglichem Versicherungsbetrug. Ein breites Feld stellt auch heute noch die Überwachung im privaten Bereich im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Problemen dar. Dieses gilt trotz der Modifizierung des Scheidungsrechts.

In der Vergangenheit hat der Einsatz von Detektiven, gerade bei der Vorbereitung von juristischen Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht, eine erhebliche Bedeutung gewonnen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit entwickelt auch die breite Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse an den hohen Entgeltfortzahlungskosten, die Betriebe an so genannte Blaumacher zu zahlen haben. Betrachtet man die Einsatzmöglichkeiten für einen Detektiv im Zusammenhang mit einem möglichen Kündigungsverfahren, so muss zunächst festgestellt werden, dass der Einsatz von Detektiven innerhalb dieses Sektors gesetzlich nicht generell geregelt ist. Liegt jedoch ein konkreter Verdacht vor oder sind berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen, so ist ein Detektiveinsatz grundsätzlich zulässig.

Wir wollen an dieser Stellte unterscheiden zwischen innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Einsätzen. Ein innerbetrieblicher Einsatz liegt beispielsweise dann vor, wenn Detektive im Zusammenhang mit erheblichen Inventurdifferenzen, überdurchschnittlichem Warenverlust bzw. Warenfehlbeständen oder unerklärlichen Kassendifferenzen eingeschaltet werden. In Fällen dieser Art ist der Einsatz von Detektiven durch die Rechtsprechung grundsätzlich zugelassen worden. Ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers besteht immer dann, wenn entweder bereits ein konkreter Schaden eingetreten ist oder aber ein solcher zukünftig befürchtet werden muss, respektive wenn tatsächliche Verdachtsmomente gegen einen Mitarbeiter oder eine Gruppe von Arbeitnehmern bestehen.

Der Detektiveinsatz außerhalb des Unternehmens kann vielfältige Gründe und Ursachen haben. Der gängigste Fall mit dem ein Detektiv betraut wird, ist die Einschaltung einer Detektei im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankenscheinen und des Krankfeierns. Insbesondere wird ein Detektiv mit der Kontrolle und Überwachung des krankgeschrieben Arbeitnehmers dann betraut, wenn der Arbeitgeber konkrete Verdachtsmomente dafür hat, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer entweder anderweitige Arbeitstätigkeiten oder einer Schwarzarbeit während des Krankenstandes nachgeht respektive sich so verhält, dass es den Genesungs- und Gesundungsverlauf negativ beeinträchtigt. Bei Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachtes gilt der Einsatz einer Detektei der Rechtssprechung nach als unbedenklich, solange die Beobachtung respektive die Ermittlungen im öffentlichen Bereich sowie in allgemein zugänglichen Gebäuden erfolgt. Dieses gilt somit in der gesamten Öffentlichkeit wie auf öffentlichen Plätzen, vor bzw. außerhalb des Wohnbereiches der Zielperson, im Straßenverkehr, in Kaufhäusern, Gaststätten, Geschäften und so weiter. Im Zusammenhang mit der Beobachtung dürfen Detektive entsprechende Berichte über das Verhalten des verdächtigen Mitarbeiters fertigen. Es ist gleichfalls zulässig, im Rahmen des öffentlichen Bereiches bei einer Bestätigung des Anfangsverdachtes Fotos vom Fehlverhalten der Zielperson zu fertigen bzw. Videoaufnahmen von den Aktivitäten zu erstellen, die die Verdachtsmomente belegen. Spezielle gilt dieses im Zusammenhang mit der Beweissicherung einer Schwarzarbeit oder Nebentätigkeit während des Krankenstandes. Die Rechtsprechung hat in Fällen dieser Art die Erstellung von Foto- oder Videomaterial als gerechtfertigt anerkannt.

Wie zuvor dargelegt, haben Detektive keine Sonderrechte. Deswegen gilt als Grenze der Überwachung jener Bereich, der dem Persönlichkeitsrecht der Zielperson zuzuordnen ist. Insbesondere gilt hierzu die Wohnung des Arbeitnehmers. Demzufolge wird leicht klar, dass ein Detektiv weder eine solche Wohnung abhören darf, noch das Telefon abhören kann oder Fotos innerhalb der Privatsphäre fertigen wird. Im Gegensatz zum Fernsehklischee, verbreitet durch Filme wie „Ein Fall für Zwei“ oder „Lenßen und Partner“, halten sich seriöse Detektive grundsätzlich an die rechtlichen Rahmenbedingungen und werden daher keine Verletzung der bestehenden Rechte der beobachteten Person begehen. Insbesondere wenn es um das Thema Abhören geht, ist die Kontaktierung einer Detektei häufig mit erheblichen Fehlinformationen und falschen Vorstellung seitens der Anfragenden verbunden, die der Meinung sind, das Belauschen oder Abhören einer Person sei unbedenklich. Jeder seriöser Detektiv wird von vornherein klarstellen, dass Lauschangriffe dieser Art nicht durchgeführt werden.

Speziell für Unternehmen die einen Betriebsrat haben stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Detektiveinsatz dem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Im Allgemeinen kann festgestellt werden, dass ein solches Mitbestimmungsrecht höchstens dann vorhanden ist, wenn seitens des Arbeitgebers technische Einrichtungen wie versteckte Videokameras im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG zur Überprüfung des Arbeitsverhaltens und der Ehrlichkeit eingesetzt werden. Auch hier gibt es entsprechende Ausnahmen, die auf den jeweiligen Unterseiten unseres Internetauftritts erläutert werden. Die Überwachung von Mitarbeitern, Testkäufe, Ehrlichkeitstests oder einer Beobachtung im Zusammenhang bei Verdacht des Krankenstandmissbrauchs, respektive Diebstahls oder Spesenbetrugs ist mitbestimmungsfrei.

Wird ein Detektiv als verdeckter Ermittler in das Unternehmen eingeschleust, so kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG bestehen, sofern es sich um eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Auch hier gibt es Lösungen, dieses Mitbestimmungsrecht nicht zu verletzen, insbesondere dann, wenn die Integration des Detektivs dem Betriebsrat nicht bekannt werden soll, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angehörige des Betriebsrats in die illegalen Aktionen verwickelt sind. Die dann vorzunehmenden Konstrukte werden in enger Absprache mit den Anwälten unserer Auftraggeber so gewählt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Ein Detektiv darf in Ausübung seiner Tätigkeit eine Zielperson nicht zu einer Straftat anstiften. Grundsätzlich wäre eine Anstiftung nicht nur für die Detektive sondern auch für den Arbeitgeber strafbar. Eine gezielte Aufforderung zu Straftaten sollte daher nicht von Detektiven erwartet werden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Beobachtung eines Arbeitnehmers immer dann statthaft ist, wenn dieser einen Verdacht unkorrekten Verhaltens auf sich geladen hat. Sowohl eine Observation als auch verdeckte Recherchen durch eine Detektei gelten in Fällen dieser Art als zulässig. Die Arbeit der Detektei kann dabei einerseits vorbeugenden Charakter haben, in den meisten Fällen aber ihre Begründung darin sehen, dass berechtigte Interessen der Auftraggeber gewahrt werden müssen, wenn Schäden bereits entstanden sind oder Verdachtsmomente im Bezug auf Unkorrektheiten vorliegen.

Speziell im Zusammenhang mit Diebstahl und Unterschlagung wird landläufig angenommen, dass die Bekämpfung dieser Delikte durch die Staatsgewalt speziell durch die Polizei zu erfolgen hat. Vielfach wird jedoch zunächst eine Detektei zur Aufklärung eingeschaltet. Die Polizei selber wird nur bei einem hinreichenden Tatverdacht aktiv, wohin gegen ein Detektiv bereits bei Vorliegen eines einfachen Verdachtes tätig werden kann. Während die Polizei sich primär auf die Überführung des Täters konzentriert, können die Tätigkeitsfelder einer Detektei erheblich weitergehender sein, insbesondere wenn es sich um Schadenregulierung und Wiederbeschaffung gestohlener Güter bzw. unterschlagener Gelder geht.

Viele Unternehmen scheuen davor zurück, die Polizei mit einer Ermittlung zu betrauen, da man seitens der Geschäftsleitung stets befürchten muss, dass in der Folge ein öffentlicher Strafprozess auch den Medien nicht verborgen bleibt. Gerade in sensiblen Tätigkeitsfeldern haben jedoch viele Unternehmen ein gesteigertes Interesse daran, Betriebsintern nicht der Öffentlichkeit preiszugeben. Hier gilt es abzuwägen, ob ein möglicher Imageschaden nicht noch weitaus negativere Konsequenzen hätte als das unzulässige Handeln einer Zielperson. In Fällen dieser Art wird ein Unternehmen folglich immer den Einsatz einer Detektei bevorzugen, da der Privatdetektiv nicht den Strafverfolgungszwang hat, den ein Polizist hat.

Fälle die in den persönlichen Bereich hineinspielen werden grundsätzlich nicht von staatlichen Einrichtungen verfolgt, so dass hier ausschließlich das Tätigwerden eines Detektivbüros in Frage kommt.

Die Verwertung des durch einen Detektiv beschafften Beweismaterials vor Gericht ist im Übrigen rechtlich zulässig. Es hat in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen Detektive Tatbestände ermittelt hatten, ohne dass seitens des Auftraggebers konkrete Verdachtsmomente bestanden hatten. Die Folge konnte ein so genanntes Beweisgewinnungsverbot sein. Ein solches ist aber nicht gleichzeitig auch ein Beweisverwertungsverbot. Dem Gesetz nach gibt es kein generelles Verbot der grundsätzlichen Verwertung unter nur dürftigen Rechtsvoraussetzungen erlangter Beweismittel im Zusammenhang mit Zivilverfahren. Zwar darf die Wahrheit nicht ohne Rücksicht auf Verluste ermittelt werden. Eine Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung sprechenden Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers und dem dafür sprechenden berechtigten Interesses seitens des Arbeitgebers kann zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich nicht zulässiger Fotos oder Filmaufnahmen führen. Diese können einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Stellt sich aber trotz einer möglicherweise unberechtigten Observation die Richtigkeit des zunächst nur äußerst vagen Verdachts heraus, so wird der eingesetzte Detektiv zulässigerweise als Zeuge vernommen werden können. Insbesondere bei der bloßen Berichterstattung von Handlungsabläufen gilt ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als wesentlich geringer, so dass einer Vernehmung der beobachtenden Detektive meist nichts im Wege steht. In Fällen dieser Art kann dem Interesse des Arbeitgebers an der Beweisführung zur Aufklärung von Tatverhalten somit Vorrang eingeräumt werden.

Privatdetektive arbeiten nicht gratis. Viele Auftraggeber, gerade im betrieblichen Sektor, haben ein nachvollziehbares Interesse daran, die entstandenen Detektivkosten vom überführten Täter zurück zu fordern. Generell kann ein solcher Kostenerstattungsanspruch auf § 91 Abs. 1 ZPO basieren. Demzufolge hat die obsiegende Partei in einer Auseinandersetzung Anspruch gegen die andere Partei auf Erstattung der Kosten, die zur Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendig waren. Auch die Regelungen des § 12 A, Abs. 1, Satz 1 ArbGG stehen der Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten über § 91 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Waren die Detektivkosten prozessbezogen und wurden sie im Hinblick auf den gegenständlichen Rechtsstreit verursacht und waren sie darüber hinaus notwendig, so gelten sie in vielen Fällen als erstattungsfähig. Es muss dabei nicht von vornherein feststehen, dass sich beispielsweise im Arbeitsrecht ein Arbeitnehmer gegen eine Einstellung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wehrt, die auf Erkenntnissen eines Detektivberichts basiert. Gleichfalls muss nicht im Vorfeld feststehen, dass sich dieser Arbeitnehmer sogar gegen eine mögliche Kündigung zur Wehr setzt, wie beispielsweise das Landesarbeitsbericht Nürnberg festgestellt hat. Nach der allgemeinen Auffassung reicht es im Bereich der Vorbereitungskosten zur Rechtsverteidigung schon aus, dass der Arbeitgeber, der die Detektei beauftragt hat, damit rechnen muss, im nachhinein verklagt zu werden, wie beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hamm mit einem Urteil vom 28.08.1991 geurteilt hat.

Sofern die Einschaltung der Detektei bei objektiver Würdigung aller zum Zeitpunkt der Beauftragung bekannten Umstände geboten war und einem objektiven Dritten als erforderlich erscheinen musste, bestehen gute Möglichkeiten, neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch materielle Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer geltend machen zu können, wozu auch der Ersatz der Detektivkosten zählt. Verschiedene Beispiele der Rechtsprechung sind auf unseren Internetseiten bei den jeweiligen Themen und Sachkomplexen nachzulesen. Generell empfiehlt sich stets die Konsultation eines Rechtsanwaltes, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen dieser Art gibt. Nur ein Rechtsanwalt kann eine entsprechende Rechtsberatung durchführen. Die aufgeführten Urteile und vorstehenden Ausführungen dienen lediglich der Veranschaulichung. Dieses gilt auch im privaten Bereich, denn auch hier gibt es viele Fälle, in denen Detektivkosten erstattungsfähig sein können, beispielsweise wenn es um Tätigkeiten im Bereich Unterhaltsfragen im Rahmen des Ehe- und Familienrechts geht oder bei der Ermittlung von Aufenthaltsorten von Schuldnern bzw. der Überprüfung von Vermögensverhältnissen von Personen, die sich ihren Verpflichtungen zur Zahlung entzogen haben.

Aufgrund der engen Verzahnung von Recht, Detektiveinsatz und Durchsetzung berechtigter Interessen ist häufig eine enge Zusammenarbeit zwischen einem Detektivbüro und Rechtsanwälten oder Justiziaren üblich.

Möchten Sie uns etwas fragen? Ein Detektiv oder eine Detektivin unseres Hauses steht Ihnen gerne Rede und Antwort.

Ihr Detektiv-Infohotline lautet 0 18 05 - 80 28 80 *

Erfahren Sie, was für Condor Detektive spricht.

   

Impressum

Detektiv Berlin Detektiv Bremen Detektiv Essen Dedektiv