Detektive weisen
Prostitution nach.

Detektiv-Hotline
0 18 05 - 80 28 80 *

 

Detektei Startseite
Wirtschaftsdetektei
Privatdetektei
Information
Observation
Technik
Unternehmenserfolg
Personal
Verbände
Detektiv FAQ
Erreichbarkeit
Kontakt
eMail

Call-Back-Service - Rückruf durch einen Privatdetektiv

Schreiben Sie uns eine eMail

Ihre Anfrage durch unser Kontaktformular

Themenseite:
Detektive erbringen den Nachweis von Prostitution in Mietwohnungen.

Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: folkd Bookmark bei: Linkarena Bookmark bei: My Space
Bookmark bei: Facebook Bookmark bei: google Bookmark bei: Newsvine Bookmark bei: Yahoo
Bookmark bei: twitter.de Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: del.icio.us Bookmark bei: Digg

 

Condor Detektive - überall für Sie im Einsatz. Detektei erbringt Nachweis von Prostitution in Mietwohnungen

Detektive ermitteln bei Zweckentfremdung des Wohnraums

Als Vermieter steht man mitunter vor der Problematik, dass eine Mietwohnung zweckentfremdet wird. Gravierend ist beispielsweise die Nutzung der Wohnung zur Prostitution. Die Rechtssprechung besagt, dass ein Vermieter diese Form der Wohnungsnutzung nicht dulden muss. Wenn eine Prostituierte ihrem Gewerbe in einer ganz normalen Mietwohnung nachgeht, so führt dieses zu einer erheblichen Störung innerhalb des Mietshauses. Das gilt nicht nur für zusätzlichen Lärm aus der Wohnung sondern geht weiter über unangenehme Situationen innerhalb des Hauses, wenn sich z.B. der „Besucher“ in der Wohnungstür irrt. Dieses gilt vor allen Dingen dann, wenn auch Kinder im Haus wohnen, die man vor derartigen Szenarien schützen möchte.

Eine Detektei kann dabei helfen, den Nachweis der Prostitution in der Wohnung zu führen, indem sich ein Privatdetektiv als Freier ausgibt und mit der Prostituierten innerhalb der Wohnung in Verhandlung tritt. Sobald die Prostituierte und der Detektiv handelseinig werden und die Prostituierte dem Detektiv sexuelle Dienstleistungen gegen Geld darbieten will, ist der Nachweis durch die Detektei erbracht.

Da Prostitution in Mietwohnungen als Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum gilt, hat der Vermieter durch die Beweise der Detektei einen Kündigungsgrund. So entscheid das Oberlandesgericht Frankfurt am 07.06.2004, dass Prostitution in der Wohnung ein Kündigungsgrund sei (20W59/03). Auch das pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken hat mit Urteil AZ 3W257/07 entscheiden, dass es ein Wohnungseigentümer in einer Wohnung seines Hauses nicht dulden muss, dass dort käufliche Liebe angeboten wird. Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer eines Wohnkomplexes in Kaiserslautern mit über 150 Appartements erfolgreich gegen einen Mieter geklagt, der in seiner Mietwohnung Prostituierte anschaffen gehen ließ. Die Damen hatten u.a. über das Internet beispielsweise Hausfrauensex offeriert. Selbst wenn der Prostitution diskret nachgegangen wird spreche sie sich doch gemäß der Erfahrung schnell herum und wirke sich so auch negativ auf Vermietbarkeit bzw. Verkäuflichkeit aus.

Sollten auch Sie ein Problem dieser Art haben, so hilft ein Detektiv unserer Detektei professionell bei der Beweisführung. Rufen Sie an und sprechen Sie mit einem Detektiv unseres Ermittlerteams unter

0 18 05 - 80 28 80 *
   

Impressum