|
Detektei Startseite
Wirtschaftsdetektei
Privatdetektei
Information
Observation
Technik
Unternehmenserfolg
Personal
Verbände
Detektiv FAQ
Erreichbarkeit
Kontakt
eMail





Themenseite:
Detektive ermitteln in Unterhaltssachen, bei Trennungsunterhalt und zum Nachweise von einem eheähnlichen Verhältnis.
|
|
Detektei
ermittelt in Unterhaltsangelegenheiten
Sie sind geschieden und müssen an Ihre Exfrau Unterhalt
bezahlen? Sie ärgern sich über den zu zahlenden Trennungsunterhalt,
da Sie wissen oder zumindest annehmen, dass Ihre Ex Sie hintergeht? Hintergeht,
indem Sie das Zusammenleben mit einem neuen Partner verschweigt, oder
Einkommen verschleiert bzw. nicht angibt. Das aber gilt es zu beweisen,
wenn Sie vor Gericht den Trennungsunterhalt reduzieren wollen.
Hier kommt ein in Fällen dieser Art erfahrener Detektiv
ins Spiel. Denn oft ist eine geeignete Beweisführung vor Gericht
nur mit Hilfe einer Detektei möglich. Was kann also ein Detektiv für Sie tun, wenn es um Unterhalt geht?
Zunächst richtet sich die Beweisführung auf
das heimliche Zusammenleben mit einem neuen Partner.
Durch eine verdeckte Ermittlung gelingt es einem Privatdetektiv häufig,
Zeugen und Tatbestände für ein eheähnliches Verhältnis
zu beschaffen. Ist der Ermittlungsweg nicht begehbar, so wird der Detektiv
eine Überwachung der Ex-Frau vornehmen, um das Zusammenleben zu dokumentieren.
Aktuell hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch bei einer lesbischen
Beziehung kein Unterhalt gezahlt werden muss. Lesen
Sie hierzu weitere Informationen.
Übrigens ist die Arbeit einer Detektei zum Thema
Unterhalt vor Gericht nutzbar. Und nicht nur das - oft sind die Kosten
der Detektei auch noch durch den Unterhalsberechtigten zu erstatten, wenn
betrogen wurde. So hat beispielsweise das OLG Koblenz entschieden, dass
die Kosten für einen Detektiv durch den im Prozess Unterlegenen zu
erstatten sind. Hintergrund des Prozesses war der Streit um Unterhalt
zwischen getrennt lebenden Ehepartnern. Der unterhaltspflichtige Ehemann
wehrte sich gegen den Unterhaltsanspruch mit der Begründung, seine
Ehepartnerin lebe längst mit einem neuen Partner zusammen. Da aber
die vom Gericht vorgenommene Zeugenvernehmung keine eindeutigen Erkenntnisse
erbrachte musste ein Privatdetektiv tätig werden,
um Licht ins Dunkel zu bringen. Die Ermittlungen der Detektei bestätigten
die Vermutung des heimlichen Zusammenlebens der beiden Personen. Der unterhaltspflichtige
Mann verlangte alsdann die Erstattung der Kosten der Detektei durch die
Frau. Das OLG Koblenz bestätigte den Anspruch des Mannes und urteilte,
dass die Kosten durch die Frau zu ersetzen seien. Wenn die Ermittlung
einer Detektei zur Erhärtung eines konkreten Verdachtsmomentes in
einem Unterhalsprozess notwendig war, dann sind diese Kosten für
den ermittelnden Privatdetektiv zu erstatten (OLG Koblenz, 11WF70/02).
Neben dem heimlichen Zusammenleben, im Fachjargon auch
sozioökonomische Lebensgemeinschaft genannt, wird
ein Detektiv in Unterhaltsangelegenheiten häufig dann eingeschaltet,
wenn das (tatsächliche) Einkommen durch die unterhaltsberechtigte
Person verschleiert wird. Die unterhaltsberechtigte Person hat nämlich
in der Regel die tatsächlichen Einkommen und Vermögensverhältnisse
anzugeben. Insbesondere darf hierbei nichts verschwiegen werden, was die
Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Denn eine Änderung
der persönlichen Verhältnisse hat grundsätzlich ungefragt
und unaufgefordert gemeldet und angegeben zu werden, wie schon der BGH
mit Datum vom 19.05.1999 entschieden hat (XII ZR 210/97). Ein ähnlich
lautendes Urteil hat z. B. auch das OLG Hamburg gefällt.
Was hilft es Ihnen aber, wenn Sie eine Veränderung
der Verhältnisse nicht beweisen können? Wenig, denn es ist nun
Aufgabe des Zahlers nachzuweisen, dass der Empfänger nicht alle Einkünfte
angibt oder lügt. Verschwiegen werden gerne Schwarzarbeit, Erbschaften,
Verkaufserlöse, mietfreies Wohnen und ähnliches. Die Bedürftigkeit
wird mitunter nur vorgespiegelt. Hier kann meist nur ein Detektiv Beweise
beschaffen. Wenn durch die Ermittlung der Detektei bewiesen wird, dass
der Unterhaltsempfänger nicht die Wahrheit sagt, dann haben Sie die
Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der Unterhaltshöhe.
Detektei Expertentipp:
Wenn Sie ein „Druckmittel“ für eine beschleunigte Erledigung
des Vorgangs in die Hand bekommen möchten, dann sollten Sie versuchen,
Ihre Exfrau in eine Falle zu locken. Wenn der Detektiv entsprechende Beweise
für ein Fehlverhalten der Unterhaltsempfängerin aufgedeckt hat,
dann sollten Sie diese Erkenntnisse zu Ihrem Vorteil nutzen und strafrechtlich
relevant machen, indem Sie von der unterhaltsberechtigten Person verlangen,
eine eidesstattliche Versicherung über die tatsächlichen Verhältnisse
zur Vorlage bei Gericht abzugeben. Ihr Anwalt wird Ihnen dabei behilflich
sein und die passende Formulierung wählen. Unterschreibt Ihre Exfrau
die falschen Angaben, so ist sie in eine fatale Falle getappt, die Ihnen gute Karten bei den weiteren Verhandlungen verschafft.
Wichtig:
Es gibt in Unterhaltsfragen gerade bei dem Aspekt der neuen Partnerschaft
keine exakten Kataloge, in denen steht, was sich schädlich auf den
Unterhalt auswirkt. Grundsätzlich ist es eine Einzelfallentscheidung
und vieles in das Ermessen der Gerichte gelegt. So muss eine neue Partnerschaft
auf Dauer ausgerichtet sein. Die exakte Dauer ist aber von Fall zu Fall
anders auszulegen. Wenn Sie aber trotz des Wissens um eine neue Partnerschaft
stetig weiterzahlen, so kann Ihnen das später zum Nachteil gereichen.
Denn wer trotz der Kenntnis der eheähnlichen Lebensgemeinschaft
über Jahre hinweg weiter zahlt, der kann unter Umständen später
Probleme bekommen, die Zahlungen doch noch einzustellen oder zumindest
zu vermindern. Gerade bei Fragen zum Thema Unterhalt gibt es eine Vielzahl
von Kriterien, die von Wichtigkeit werden können. Ein Detektiv einer
in Unterhaltsfragen versierten Detektei kann vieles beweisen, aber die
juristische Beratung und Umsetzung sollten Sie unbedingt durch einen erfahrenen
Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht, vornehmen
lassen. Häufig arbeiten der Privatdetektiv, der private Ermittler einer Detektei und der Rechtsanwalt Hand in Hand.
Zu guter Letzt:
Der Unterhalt kann auch bei grobem Fehlverhalten verwirkt werden.
Ein einmaliges Fremdgehen dürfte hier meist nicht ausreichen. Fälle
der Verwirkung könnten zum Beispiel dauerndes Fremdgehen mit häufig
wechselnden Partnern sein oder besonders grobes Fehlverhalten. Das OLG
Nürnberg z. B. entschied, dass eine Frau ihren Unterhaltsanspruch
verwirkt, wenn Sie als Folge eines Seitensprungs ein Kind bekommt, der
Ehemann ihr aber dennoch zunächst verzeiht, um die Ehe zu retten,
die Frau aber dann auszieht und bei dem Erzeuger des Kindes einzieht.
Aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens während der Ehe versagten
die Richter der Ehefrau den Unterhalt mit der Begründung, wer sich
einseitig von der ehelichen Bindung distanziert, der könne später
keine Mitfinanzierung eines Zusammenlebens mit einer dritten Person verlangen (OLG Nürnberg 13.06.2000, 11 WF1903/00).
Interessant ist auch die aktuelle Rechtssprechung des
BGH mit Urteil vom 28.02.2007 (XII ZR 37/05). Der Bundesgerichtshof hat
mit diesem Urteil auch eine nachträgliche Befristung des Aufstockungsunterhalts
zugelassen. So soll auch nach einer länger andauernden Ehe dieser
Aufstockungsunterhalt befristet werden, wenn der geringer verdienende
Partner aus der Ehe keine Nachteile hatte. In einem solchen Fall soll
der Unterhalt dann nur zu einer zeitlich befristeten Abfederung des geringer
verdienenden Partners dienlich sein. Auch alte rechtskräftige Urteile
können abgeändert werden, weil sich die maßgebliche Rechtssprechung
zu diesem Thema seitens des BGH geändert hat. Lassen Sie sich bitte
grundsätzlich von einem im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten.
Ein selbständiges Thema ist der Komplex Kindesunterhalt
(Alimente). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Kindesunterhalt
- und auch das Thema eheähnliches
Verhältnis könnte für Sie von interesse sein. Informieren
Sie sich.
Sprechen Sie mit einem Detektiv unseres Teams über Ihre Angelegenheit unter
0 18 05 - 80 28 80 * |