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Agent Provocateur » Anstiften zu einer gesetzeswidrigen Handlung

Der Begriff Agent Provocateur ist der französischen Sprache entnommen. Er steht für einen „Lockspitzel„, ist aber manchmal im engeren Sinne auch mit Unruhestifter zu übersetzen.

Im Sinne des Strafrechts versteht man unter einem Agent Provocateur jemanden, der einen potentiellen und schon zu einer möglichen Straftat bereiten Täter zu einer bestimmten Handlung oder Tat provozieren soll, um ihn im Nachhinein überführen zu können.

Der Agent Provocateur schleicht sich in der Regel unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ins Vertrauen einer Person oder einer Personengruppe. Dabei versucht er dann, diese Person oder Gruppe in eine bestimmte Verhaltensweise zu führen. Sein tatsächliches Ziel ist er aber, den Täter so zu überführen.

Lockvogel im Strafrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.06.2015 unter dem Aktenzeichen 2 StR 97/14 die Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation für einen Prozess herausgestellt. Dabei gab es einen Wandel in der bisher üblichen Rechtsprechung.

Kam es bis dahin von den Strafgerichten immer zu einer Lösung der Strafzumessung, bei der eine Strafe vermindert wurde, so änderte sich mit dem Urteil dieses Vorgehen. Tatsächlich stellten die Richter am BGH fest, dass im konkret zu entscheidenden Fall zum ersten Mal ein Hindernis im Strafverfahren vorlag. Das Verfahren wurde daher eingestellt (Quelle).

Kann ein Detektiv als Agent Provocateur handeln?

Diese Frage ist nicht ganz klar mit Ja oder Nein zu beantworten. Im Sinne des Strafrechts überredet ein Detektiv allerdings niemals einen noch nicht zu einer Tat entschlossenen Täter zu eben solcher Tat. Die Anstiftung zum aktiven Begehen einer Straftat ist für den Detektiv nicht statthaft.

Allerdings kann ein Detektiv beispielsweise jemanden fragen, ob er eine nicht erlaubte Handlung begeht. Ein Beispiel aus der Praxis, bei dem ein Lockspitzel jemanden in eine Falle locken durfte.

Ein Arbeitnehmer ist krank gemeldet und kassiert von seinem Arbeitgeber Krankengeld. Nun hat der Arbeitgeber den Verdacht, der Kranke sei gar nicht wirklich erkrankt, sondern simuliere nur.

Wenn nun ein Privatdetektiv an diese Person herantritt und diese befragt, ob sie eine bestimmte Schwarzarbeit vornehmen könnte, handelt der Detektiv im weitesten Sinne wie ein Agent Provocateur. Geht der krank gemeldete Arbeitnehmer auf das Ansinnen des Detektiven ein uns sagt die Ausführung der Schwarzarbeit im Krankenstand zu, so hat das für ihn möglicherweise gravierende Folgen.

Es kommt dabei nämlich nicht auf das Ausführen der Schwarzarbeit als solche an, sondern es reicht bereits die Bereitschaft zu eben dieser. Selbst der einmalige Fall einer vorgetäuschten Krankheit kann zu einer fristlosen Kündigung ausreichen.

Der zuvor geschilderte Fall entstammt der Praxis. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil entschieden, das die Bereitschaft zur Schwarzarbeit während der angeblichen Erkrankung ausreichend sei, um dem Arbeitnehmer zu kündigen. Die Ermittlungen des eingesetzten Detektiven erfolgten dabei quasi als Agent Provocateur.

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