Von:
Svenja Meismann, Mitglied im Board of Directors der World Association of Detectives
Fachlich geprüft von:
Alfons Meismann, Chefdetektiv mit mehr als 50 Jahren Erfahrung, Mitglied der WAD, des BuDEG und des ÖDV
Illegale Untervermietung nachweisen: Der Verdacht allein reicht nicht.
Vermieter brauchen eine nachvollziehbare Beweiskette. Besonders aussagekräftig ist die Kombination aus gesicherten Inseraten, dokumentierten Personenwechseln, An und Abreisen mit Gepäck, Schlüsselübergaben, Zeugenaussagen und einer zeitlich begrenzten Observation. Ebenso wichtig ist die Grenze der Beweissuche: kein heimlicher Zutritt zur Wohnung, keine verdeckten Aufnahmen in privaten Räumen und keine abgehörten Gespräche.
Der Ausdruck „illegale Untervermietung“ ist im Alltag gebräuchlich. Mietrechtlich geht es meist um eine unerlaubte oder vertragswidrige Gebrauchsüberlassung an Dritte. § 540 BGB enthält den Grundsatz: Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter die Mietsache grundsätzlich nicht einem Dritten zum Gebrauch überlassen.
Für Wohnraum ergänzt § 553 BGB diese Regel. Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils der Wohnung, besitzt der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis. Der Vermieter darf die Zustimmung etwa bei einem wichtigen Grund in der Person des Dritten, bei Überbelegung oder bei sonstiger Unzumutbarkeit verweigern.
Wichtig: Ein berechtigtes Interesse nach § 553 BGB bedeutet nicht, dass der Mieter ohne Rückfrage sofort untervermieten darf. Die Vorschrift begründet unter ihren Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis. Der Antrag an den Vermieter bleibt deshalb ein wesentlicher Schritt.
Eine gewöhnliche Untervermietungserlaubnis deckt eine tageweise Vermietung an Touristen nicht automatisch ab. Der Bundesgerichtshof stellte dies 2014 im Verfahren VIII ZR 210/13 klar. Für Airbnb, Feriengäste oder vergleichbare Kurzzeitmodelle zählt deshalb der konkrete Inhalt der erteilten Erlaubnis.
Auch ein finanzielles Interesse, eine beruflich bedingte Abwesenheit oder eine veränderte Lebenssituation besitzt für einen Anspruch nach § 553 BGB möglicherweise Bedeutung. Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, hängt vom einzelnen Mietverhältnis und der geplanten Gebrauchsüberlassung ab.
Ein einzelner fremder Besucher sagt praktisch nichts aus. Gewicht entsteht erst aus einem wiederkehrenden Muster, das nicht zu normalem Besuch, Partnerschaft, Pflege, Familienleben oder einer genehmigten Untervermietung passt.
Weitere Konstellationen betreffen eine dauerhafte Überlassung der gesamten Wohnung an andere Personen, eine auffällige Überbelegung oder eine Nutzung, die mit dem vereinbarten Wohnzweck nicht übereinstimmt. Bei einem Verdacht auf Prostitution in einer Mietwohnung gelten zusätzliche tatsächliche und rechtliche Fragen.
Vor einer professionellen Ermittlung lohnt sich eine saubere Bestandsaufnahme. Ziel ist kein Ausspionieren des Mieters, sondern die Trennung zwischen Vermutung und konkreten Tatsachen.

Das Melderegister liefert einen zusätzlichen Baustein, aber keinen vollständigen Nachweis der tatsächlichen Wohnnutzung. § 50 Absatz 4 Bundesmeldegesetz sieht vor, dass die Meldebehörde dem Eigentümer einer Wohnung und gegebenenfalls dem Wohnungsgeber bei glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse Auskunft über Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad der dort gemeldeten Einwohner erteilt.
Die Aussagekraft bleibt begrenzt. Eine nicht gemeldete Person lebt möglicherweise trotzdem in der Wohnung. Umgekehrt beweist eine Anmeldung nicht automatisch eine mietvertraglich unzulässige Untervermietung. Meldedaten gehören deshalb in eine Gesamtbetrachtung mit anderen Tatsachen.
Bei einem konkreten Verdacht auf Kurzzeitvermietung oder dauerhafte Überlassung an Dritte steht oft die Frage im Raum, wer die Wohnung tatsächlich nutzt und in welchem Muster. Eine professionelle Observation konzentriert sich dabei auf rechtlich zulässige Beobachtungen außerhalb des geschützten Wohnungsinneren.
Unsere Ermittler erfassen nur Tatsachen, die für die Fragestellung Bedeutung besitzen. Dazu gehören beispielsweise Ankunfts und Abreisezeiten, Gepäck, regelmäßig wechselnde Personen, Schlüsselübergaben, die Nutzung eines offen sichtbaren Schlüsseltresors oder ein gleichförmiger Wechselrhythmus.
Eine gute Dokumentation trennt Beobachtung und Bewertung

Bei touristischer Vermietung beginnt der Verdacht oft mit einem Inserat. Eine einzelne Bildschirmaufnahme ohne Adresse oder Kontext hat jedoch nur begrenzte Aussagekraft. Der Bezug zur konkreten Wohnung sollte so nachvollziehbar wie möglich dokumentiert sein.
Hilfreich sind die vollständige Inseratsseite, Plattform und Profil, URL, Unterkunftsbeschreibung, erkennbare Lagehinweise, Fotos, Ausstattung, Buchungskalender, Preisangaben und Bewertungen. Stimmen charakteristische Fotos oder Details mit dem Mietobjekt überein, sollte auch dieser Vergleich dokumentiert sein.
OSINT: Open Source Intelligence bezeichnet Recherchen in offen zugänglichen Quellen. Solche Informationen liefern wertvolle Anknüpfungspunkte, ersetzen bei streitiger Identität oder tatsächlicher Nutzung aber nicht automatisch weitere Beweise.
Bei einer öffentlich angebotenen Ferienwohnung liegt die Überlegung nahe, das Angebot testweise anzufragen oder zu buchen. Das Landgericht Berlin beschäftigte sich mit genau solchen Konstellationen.
Im Urteil vom 15. September 2020, Az. 63 S 309/19, bestätigte das Gericht eine Entscheidung, bei der eine Bekannte der Vermieter die über Airbnb angebotene Wohnung zum Schein angemietet hatte. Die Person hielt sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in der Wohnung auf. Das Gericht sah diese Form der Kenntniserlangung nicht als vergleichbaren Grundrechtseingriff an wie die deutlich intensiveren Maßnahmen aus einem anderen Berliner Verfahren.
Daraus folgt kein allgemeiner Freibrief für jede Legende oder Täuschung. Vor einer Testbuchung sollte deshalb klar sein, welche Information tatsächlich nötig ist und ob eine weniger eingriffsintensive Methode dasselbe Ziel erreicht.
Eine starre Rangliste existiert nicht. Gerichte würdigen den gesamten Sachverhalt. In der Praxis steigt die Aussagekraft, wenn mehrere voneinander unabhängige Tatsachen dasselbe Nutzungsmuster stützen.
Unzulässige oder unverhältnismäßige Methoden schaden der eigenen Position. Dazu gehören insbesondere heimliches Eindringen in die Wohnung, intensive Fotoaufnahmen privater Räume und verdeckte Tonaufnahmen.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine gewöhnliche Untervermietungserlaubnis ohne besondere Anhaltspunkte keine tageweise Überlassung an Touristen umfasst. Für Vermieter ist dieses Urteil wichtig, wenn sich der Mieter auf eine vorhandene Erlaubnis beruft, tatsächlich aber ein Kurzzeitmodell betreibt.
In diesem Verfahren ging es um eine vertragswidrige Vermietung über Airbnb. Das Gericht wertete die unerlaubte Touristenvermietung als erhebliche Pflichtverletzung. Die im konkreten Fall eingesetzte Scheinanmietung durch eine Bekannte der Vermieter beanstandete die Kammer nicht.
Dieses Urteil zeigt die Grenze der Beweissuche besonders deutlich. Mitarbeiter der Hausverwaltung verschafften sich nach einer Scheinanmietung Zugang zur Wohnung und fotografierten auch private Räume. Das Gericht sah darin einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Pflichtverletzungen auf Vermieterseite wirkten sich anschließend auf die kündigungsrechtliche Gesamtbewertung aus.
Für die Praxis: Der Verdacht darf die Methode nicht grenzenlos erweitern. Je stärker eine Maßnahme in die Privatsphäre eingreift, desto genauer müssen Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft sein.

Der Auftrag beginnt mit der Frage, welche konkrete Vertragsverletzung zu belegen ist. Geht es um die vollständige Überlassung an Dritte, wechselnde Feriengäste, eine dauerhafte Untervermietung ohne Erlaubnis, Überbelegung oder eine andere vertragswidrige Nutzung? Erst danach lässt sich eine sinnvolle Ermittlungsstrategie festlegen.
Eine nachgewiesene unerlaubte Gebrauchsüberlassung führt nicht automatisch in jedem Fall zur wirksamen Kündigung. § 543 BGB nennt die unbefugte Überlassung an Dritte als möglichen wichtigen Grund, verlangt bei vertraglichen Pflichtverletzungen grundsätzlich aber auch die Prüfung einer vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung. Für eine ordentliche Kündigung kommt § 573 BGB bei einer schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung in Betracht.
Gerichte betrachten Verschulden, Dauer, Wiederholung, vorherige Abmahnungen und das Verhalten beider Vertragsparteien. Deshalb sollte ein Rechtsanwalt die mietrechtliche Reaktion anhand des konkreten Sachverhalts prüfen.
Wenn wechselnde Personen, Koffer, Schlüsseltresore oder ein Online Inserat auf eine vertragswidrige Nutzung hindeuten, prüfen wir zunächst die vorhandenen Anhaltspunkte. Danach erhalten Sie eine Einschätzung, welche zusätzlichen Tatsachen sich mit verhältnismäßigen und rechtlich zulässigen Methoden dokumentieren lassen.
Aussagekräftig ist meist eine Kombination aus gesicherten Online Inseraten, dokumentierten Personenwechseln, Gepäck und Schlüsselübergaben, Zeugenaussagen sowie einer chronologischen Observation im zulässigen öffentlichen oder allgemein zugänglichen Bereich. Ein einzelnes Indiz reicht für eine nachvollziehbare Einordnung oft nicht aus.
Ein eigener Schlüssel berechtigt den Vermieter nicht zu einem heimlichen Betreten der vermieteten Wohnung. Ohne Einwilligung oder andere tragfähige Rechtsgrundlage drohen erhebliche rechtliche Probleme. Besonders riskant sind heimliche Fotos oder Durchsuchungen privater Räume.
§ 540 BGB verlangt grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters für die Gebrauchsüberlassung an Dritte. Bei Wohnraum gibt § 553 BGB dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis zur Überlassung eines Teils der Wohnung. Ein berechtigtes Interesse ersetzt den erforderlichen Antrag jedoch nicht automatisch.
Nicht ohne Weiteres. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2014, VIII ZR 210/13, klargestellt, dass eine gewöhnliche Erlaubnis zur Untervermietung ohne besondere Anhaltspunkte keine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.
§ 50 Absatz 4 BMG sieht für Eigentümer und Wohnungsgeber bei glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse eine Auskunft über Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad der in der Wohnung gemeldeten Einwohner vor. Die Meldedaten beweisen allein allerdings noch keine tatsächliche Untervermietung.
Eine Observation kommt bei einem konkreten Verdacht in Betracht, wenn Zweck, Umfang und Methode verhältnismäßig bleiben. Unsere Ermittler beschränken sich auf rechtlich zulässige Beobachtungen und greifen nicht heimlich in private Wohnräume oder geschützte Kommunikation ein.
Das Landgericht Berlin akzeptierte im Urteil 63 S 309/19 eine Scheinanmietung zur Aufklärung einer unerlaubten touristischen Vermietung. Daraus folgt jedoch kein Freibrief für jede Täuschung. Methode und Eingriffsintensität brauchen eine Einzelfallprüfung.
Nein. Für eine Kündigung zählen Art, Dauer und Gewicht der Pflichtverletzung, vorherige Abmahnungen sowie sämtliche Umstände des Einzelfalls. § 543 BGB und § 573 BGB enthalten mögliche Kündigungsgrundlagen. Vor einer Kündigung empfiehlt sich anwaltliche Prüfung.
Rechtliche Quellen und Rechtsprechung:
§ 540 BGB: Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 553 BGB: Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung
§ 543 BGB: Außerordentliche Kündigung
§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 50 Absatz 4 BMG: Auskunft für Eigentümer und Wohnungsgeber
BGH, VIII ZR 210/13: Touristenvermietung und Untervermietungserlaubnis
LG Berlin, 63 S 309/19: Airbnb und Scheinanmietung
LG Berlin, 67 S 20/18: Grenzen der Beweisbeschaffung

Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.

Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.

Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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