Ein gemeinsames Sorgerecht schützt nicht vor Strafbarkeit: Wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen dauerhaft ins Ausland verbringt oder dort zurückhält, liegt ein hinreichender Tatverdacht der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB vor.
Transparenzhinweis zur Aufenthaltsermittlung: Die Rechtsprechung (u. a. OLG Köln, Az. 1 Ws 137/16) bestätigt, dass das gemeinsame Sorgerecht eine Strafbarkeit wegen Kindesentziehung nicht ausschließt. Bei akuten grenzüberschreitenden Fällen unterstützt die Detektei Condor betroffene Eltern und Rechtsbeistände durch diskrete internationale Aufenthaltsermittlungen und die sachliche Dokumentation von Lebensumständen im Ausland, um eine rechtssichere Rückführung im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) über das Bundesamt für Justiz vorzubereiten.
Autor:
Jochen Meismann, Geschäftsführer Detektei Condor und Chefdetektiv mit über 40 Jahren Berufserfahrung
Fachkundliche Prüfung:
Rechtsanwalt Daniel Beba
Gemeinsames Sorgerecht schützt nicht automatisch vor einer strafbaren Kindesentziehung.
Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 31.03.2017, 1 Ws 137/16, klargestellt, dass auch ein mitsorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich als Täter einer Entziehung Minderjähriger in Betracht kommt. Im entschiedenen Fall ging es um drei Kinder, die der Vater ohne Zustimmung der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter dauerhaft ins Ausland brachte. Das Gericht bejahte einen hinreichenden Tatverdacht nach § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Ob eine Strafbarkeit im konkreten Fall vorliegt, hängt trotzdem von den tatsächlichen Umständen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Der wichtige Unterschied zum alten Leitsatz
Die Entscheidung des OLG Köln war kein Urteil über eine bereits feststehende Strafbarkeit, sondern ein Beschluss über den hinreichenden Tatverdacht und die Erhebung der öffentlichen Klage. Richtig ist deshalb: Gemeinsame Sorge schließt eine Strafbarkeit nach § 235 StGB nicht aus.
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist oft von Kindesentführung die Rede. Das Strafgesetzbuch verwendet dagegen den Begriff Entziehung Minderjähriger. § 235 StGB erfasst mehrere unterschiedliche Konstellationen.
§ 235 Abs. 1 StGB betrifft unter anderem die Entziehung oder das Vorenthalten einer Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List. Für das Verbringen eines Kindes ins Ausland und das Vorenthalten im Ausland enthält § 235 Abs. 2 StGB eine eigene Regelung.
Eine Kindesentziehung liegt nicht schon bei jedem Streit über Übergabezeiten oder bei jeder kurzfristigen Abweichung vom Umgangsplan vor. Nach der Rechtsprechung setzt das „Entziehen“ eine räumliche Trennung voraus, die die Ausübung der Personensorge über eine bloß sehr kurze Trennung hinaus wesentlich beeinträchtigt.
Die strafrechtliche Bewertung gehört in die Hände von Polizei, Staatsanwaltschaft und Rechtsbeistand. Eine Detektei klärt Tatsachen, nicht die strafrechtliche Schuldfrage.
Der Beschluss des OLG Köln vom 31.03.2017, 1 Ws 137/16, ist für Fälle gemeinsamer Sorge besonders wichtig. Der Vater hatte mit seiner Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht für drei Kinder. Er verließ mit den Kindern die gemeinsame Wohnung und brachte sie nach seiner Planung dauerhaft ins Ausland. Zuvor hatte er Passattrappen hergestellt und gegen die Ausweispapiere der Kinder ausgetauscht.
Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren zunächst eingestellt. Sie vertrat unter anderem die Auffassung, die Mutter habe weder das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht noch einen gerichtlich festgestellten Herausgabeanspruch besessen. Das OLG Köln folgte dieser Sicht nicht und ordnete die Erhebung der öffentlichen Klage an.
Nach Auffassung des Senats setzt § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht voraus, dass der zurückgelassene Elternteil allein sorgeberechtigt ist. Auch bei gemeinsamer Sorge besitzt jeder Elternteil eigene sorgerechtliche Positionen. Ein Elternteil darf diese Position des anderen nicht dadurch faktisch beseitigen, dass er die Kinder dauerhaft ins Ausland verbringt.
Für Betroffene wichtig: Der Beschluss bedeutet nicht, dass jeder Auslandsaufenthalt ohne ausdrückliche Zustimmung automatisch eine Straftat darstellt. Maßgeblich sind Dauer, Zweck, sorgerechtliche Ausgangslage, bestehende Absprachen und die konkreten Umstände des Verbringens oder Zurückhaltens.
Eltern mit gemeinsamer Sorge müssen die elterliche Sorge nach § 1627 BGB in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausüben. Leben sie getrennt, verlangt § 1687 BGB bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung grundsätzlich gegenseitiges Einvernehmen.
Das bedeutet nicht, dass jede alltägliche Entscheidung gemeinsam getroffen sein muss. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet Angelegenheiten des täglichen Lebens grundsätzlich allein. Bei Fragen mit erheblicher Bedeutung sieht das Gesetz dagegen eine gemeinsame Entscheidung vor.
Ein dauerhafter Umzug des Kindes in ein anderes Land oder ein Zurückhalten entgegen einer bestehenden Rückkehrvereinbarung berührt regelmäßig die tatsächliche Möglichkeit des anderen Elternteils, sein Sorgerecht auszuüben. Genau dort beginnt die rechtlich besonders sensible Zone.
§ 1632 Abs. 1 BGB zählt zur Personensorge das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Über Streitigkeiten zu diesem Anspruch entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
Auch das OLG Köln verweist darauf, dass ein einseitiges Abrücken von der gemeinsam ausgeübten Sorge unter Umständen einen Herausgabeanspruch des anderen Elternteils begründet. Ein bereits vorher ergangener familiengerichtlicher Herausgabetitel ist für die strafrechtliche Prüfung nach der Entscheidung des OLG Köln nicht zwingende Voraussetzung.
Internationale Fälle treten in zwei typischen Formen auf. Entweder bringt ein Elternteil das Kind ohne die erforderliche Zustimmung dauerhaft in einen anderen Staat. Oder eine Reise beginnt zunächst mit Zustimmung, das Kind kehrt aber entgegen der Vereinbarung nicht zurück.
§ 235 Abs. 2 StGB erfasst sowohl das Verbringen eines Kindes ins Ausland als auch das Vorenthalten im Ausland unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Daneben existiert eine eigene zivilrechtliche Ebene für die Rückführung.
Bei einer normalen Ferienreise ist eine pauschale Aussage zur Zustimmung des anderen Elternteils nicht seriös. Ob die Reise als Angelegenheit des täglichen Lebens oder als Entscheidung von erheblicher Bedeutung einzuordnen ist, hängt vom konkreten Reiseziel, der Dauer, den Risiken und der sorgerechtlichen Situation ab. Ein dauerhafter Umzug oder ein bewusstes Zurückhalten im Ausland ist rechtlich anders zu beurteilen als eine gewöhnliche Urlaubsreise.
Bei einem verschwundenen Kind oder einem konkreten Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende Ausreise zählt schnelles Handeln. Eine Detektei ersetzt hier keine Behörde.
Keine eigenmächtige Rückholung
Eine private Rückholung gegen den Willen des anderen Elternteils oder außerhalb behördlicher und gerichtlicher Verfahren schafft erhebliche rechtliche und tatsächliche Risiken. Detektive lokalisieren und dokumentieren. Die Rückgabe des Kindes gehört in die vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen, kurz HKÜ, ist der zentrale zivilrechtliche Mechanismus für viele grenzüberschreitende Fälle. Ziel ist die schnelle Rückführung eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, soweit keine Ausnahme greift.
Das HKÜ entscheidet nicht darüber, welcher Elternteil dauerhaft das Sorgerecht erhalten soll. Über weitergehende sorgerechtliche Fragen entscheiden grundsätzlich die zuständigen Gerichte des Staates des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts.
Das Bundesamt für Justiz ist die deutsche Zentrale Behörde nach dem HKÜ. Betroffene stellen dort auf Wunsch einen Antrag auf Unterstützung. Das Bundesamt übernimmt eine beratende und vermittelnde Funktion zwischen Deutschland und dem anderen Vertragsstaat. Die Einschaltung der Zentralen Behörde ist nicht zwingend; ein Rückführungsantrag lässt sich auch unmittelbar im zuständigen Staat betreiben.
Innerhalb der Europäischen Union ergänzt die Verordnung (EU) 2019/1111, unter der Bezeichnung Brüssel IIb bekannt, die internationale Zusammenarbeit bei elterlicher Verantwortung und Kindesentführungen.
Eine Detektei besitzt bei Kindesentziehung eine klar begrenzte Rolle. Im Mittelpunkt stehen Aufenthaltsermittlung und sachliche Dokumentation. Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen hilft ein internationales Ermittlungsnetzwerk dabei, konkrete Spuren in einem anderen Staat zu überprüfen.
Unsere Ermittler prüfen vorhandene Hinweise zu Anschriften, Kontaktpersonen, Fahrzeugen, Schulen, Arbeitsstellen oder anderen bekannten Anknüpfungspunkten. Ziel ist die Klärung, wo sich Kind und begleitender Elternteil tatsächlich aufhalten.
Bei rechtlich zulässiger Observation dokumentieren Detektive beispielsweise Ankunft, Abfahrt, öffentlich sichtbare Begleitpersonen oder regelmäßig aufgesuchte Orte. Die konkrete Maßnahme richtet sich immer nach dem Recht des Einsatzstaates.
Ein sauberer Ermittlungsbericht trennt bestätigte Feststellungen, Hinweise und offene Punkte. Der Bericht dient dazu, Rechtsbeistand und zuständigen Stellen eine nachvollziehbare Tatsachenbasis zu liefern.
Weitere Informationen zu Ermittlungen in Sorgerechtsfällen finden Sie unter Sorgerechtsermittlungen.
Private Ermittler haben keine polizeilichen oder familiengerichtlichen Befugnisse. Sie dürfen ein Kind nicht gegen den Willen einer Person wegnehmen, keine Grenzkontrollen veranlassen und keine gerichtliche Rückführungsentscheidung ersetzen.
Bei einem bereits verschwundenen Kind stehen Polizei, Rechtsanwalt und gegebenenfalls das Bundesamt für Justiz an erster Stelle. Wenn zusätzlich eine Aufenthaltsermittlung oder Dokumentation sinnvoll erscheint, prüfen wir die Ermittlungsansätze und den rechtlich zulässigen Rahmen.
Bei dem gemeinsamen Sorgerecht haben beide Elternteile das Recht und die Verantwortung, wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes zu treffen, wie Erziehung, Gesundheit und Religion. Die Erziehungsberechtigung ist also auf beide Elternteile verteilt.
Bei gemeinsamem Sorgerecht kann die Mutter dem Vater das Kind nicht einfach wegnehmen oder ihn von der elterlichen Verantwortung ausschließen. Beide Eltern haben die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, sollten diese im Interesse des Kindes idealerweise auf legalem Wege und unter Einhaltung der gesetzlichen Verfahren gelöst werden.
Bei einer Kindesentziehung spielt es keine Rolle, um wessen Kind es sich handelt. Eine Kindesentziehung liegt nach § 235 StGB vor, wenn jemand ein Kind unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung oder List den beiden Eltern oder auch nur einem Elternteil entzieht oder vorenthält.
Amtliche und gerichtliche Quellen:
§ 235 StGB: Entziehung Minderjähriger
§ 1627 BGB: Ausübung der elterlichen Sorge
§ 1632 BGB: Herausgabe des Kindes
§ 1687 BGB: Gemeinsame Sorge bei Getrenntleben
OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2017, 1 Ws 137/16
Bundesamt für Justiz: grenzüberschreitende Kindesentführungen und HKÜ
Verordnung (EU) 2019/1111 zu elterlicher Verantwortung und internationalen Kindesentführungen
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