Wer Mobbing nachweisen möchte, muss konkrete einzelne Vorfälle möglichst genau dokumentieren. Die Aussage „Ich fühle mich gemobbt“ reicht vor einem Arbeitsgericht allein nicht aus. Entscheidend sind nachvollziehbare Tatsachen: Was geschah wann, wo und durch wen? Welche Mitarbeiter oder andere Personen waren Zeugen? Existieren E-Mails, Chats, Schriftstücke oder weitere rechtmäßig gesicherte Beweise?
Mobbing bezeichnet einen länger anhaltenden Prozess wiederkehrender Anfeindungen, Schikanen, Ausgrenzungen oder anderer verletzender Verhaltensweisen. Nicht jeder Streit, jede Kritik und jede unangenehme Situation im Arbeitsalltag erfüllt diese Voraussetzungen. Gerade im Arbeitsrecht kommt es auf die Gesamtschau der einzelnen Handlungen an.
Eine Detektei kann Mobbingopfer bei konkreten Beweislücken unterstützen. Unsere Ermittler dokumentieren rechtmäßig feststellbare Tatsachen. Ob die Vorgänge juristisch als Mobbing einzustufen sind und welche Ansprüche daraus entstehen, beurteilen Rechtsanwälte und gegebenenfalls das zuständige Gericht.
Sie benötigen Hilfe, um konkrete Mobbinghandlungen nachzuweisen?
Schildern Sie uns Ihre Situation und die bereits vorhandenen Beweise. Wir prüfen, welche Tatsachen noch fehlen und ob eine rechtmäßige Ermittlung zur weiteren Beweissicherung sinnvoll erscheint.
Kostenfreie und vertrauliche Erstberatung.
Mobbing ist mehr als ein einzelner Konflikt zwischen zwei Menschen.
Typisch ist ein Prozess aus wiederkehrenden negativen oder schädigenden Verhaltensweisen, die sich gegen eine bestimmte Person richten. Dazu zählen beispielsweise gezielte Ausgrenzung, Demütigungen, falsche Beschuldigungen, systematisches Lächerlichmachen oder wiederkehrende persönliche Angriffe.
Das Bundesarbeitsgericht betrachtet bei der rechtlichen Beurteilung gerade die Zusammenschau mehrerer Handlungen. Einzelne Ereignisse, die isoliert noch keine besondere arbeitsrechtliche Bedeutung besitzen, können im Zusammenhang ein anderes Bild ergeben.
Nicht jeder Konflikt ist Mobbing
Eine Meinungsverschiedenheit, sachliche Kritik, eine unbeliebte Arbeitsanweisung oder ein einzelner Streit reichen nicht automatisch aus. Entscheidend sind Art, Intensität, Wiederholung, Dauer und Zusammenhang der Vorfälle.
Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Mobbing-Report 2024 liefert aktuelle Daten zum Thema.
Für die repräsentative Untersuchung wurden 5.015 abhängig Beschäftigte in Deutschland befragt. Nach den Ergebnissen sind 6,5 Prozent der Beschäftigten von Mobbing durch Vorgesetzte und/oder Kollegen betroffen.
Mobbing betrifft Mitarbeiter unterschiedlicher Altersgruppen, Berufe und Hierarchieebenen. Es kann unter Kollegen stattfinden, von Vorgesetzten ausgehen oder sich gegen Führungskräfte richten.
Im Arbeitsalltag gehören unterschiedliche Meinungen, Kritik und gelegentliche Konflikte dazu. Auch eine arbeitsrechtlich zulässige Weisung oder eine negative Leistungsbeurteilung ist nicht automatisch Mobbing.
Anders liegt die Situation, wenn sich wiederkehrende Handlungen gezielt gegen einen Mitarbeiter richten und dessen Stellung im Betrieb, seine Zusammenarbeit mit Kollegen oder seine persönliche Würde beeinträchtigen.
Das Arbeitsverhältnis bildet dabei den rechtlichen Rahmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen gegenseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Arbeitgeber muss insbesondere auch die Persönlichkeitsrechte seiner Beschäftigten beachten.
Als Bossing bezeichnet man Mobbinghandlungen, die von einer Führungskraft gegen einen Mitarbeiter ausgehen.
Die Abgrenzung ist besonders wichtig, weil ein Vorgesetzter aufgrund seiner Funktion Aufgaben verteilen, Arbeitsleistungen beurteilen und Weisungen erteilen darf.
Problematisch wird das Vorgehen, wenn diese Befugnisse als Mittel persönlicher Schikane eingesetzt werden.
Hinweise können beispielsweise sein:
Wer solche Handlungen erlebt, sollte nicht allein die eigene Einschätzung notieren, sondern konkrete einzelne Ereignisse dokumentieren.
Mobbing besitzt kein einheitliches Erscheinungsbild. Die einzelnen Handlungen richten sich beispielsweise gegen die soziale Stellung, die berufliche Tätigkeit oder die persönliche Würde des Opfers.
Ausgrenzung
Das Mobbingopfer wird bewusst ignoriert, aus Gesprächen ausgeschlossen oder von wichtigen Informationen abgeschnitten.
Rufschädigung
Gerüchte, unwahre Tatsachenbehauptungen oder gezielte Falschinformationen schädigen das berufliche oder private Ansehen.
Herabsetzung
Beleidigungen, Spott und persönliche Angriffe dienen dazu, das Opfer vor anderen Menschen bloßzustellen.
Arbeitsbezogene Schikanen
Informationen werden vorenthalten, Arbeitsabläufe behindert oder Fehler gezielt provoziert.
Drohungen
Wiederkehrende Einschüchterungen oder konkrete Drohungen erzeugen erheblichen Druck.
Digitale Angriffe
Beleidigende E-Mails, Nachrichten oder Chats setzen die Auseinandersetzung digital fort.
Ein länger anhaltender Mobbingprozess kann erhebliche Auswirkungen auf Gesundheit, Privatleben und Beruf haben.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weist darauf hin, dass Mobbingerfahrungen unter anderem depressive Symptomatik, Angststörungen und emotionale Erschöpfung begünstigen können. Die Folgen können bis zur Arbeitsunfähigkeit oder dazu reichen, dass Betroffene ihren Job aufgeben.
Auch Schlafstörungen, Erschöpfung und psychosomatische Beschwerden können im Zusammenhang mit länger andauernden psychischen Belastungen auftreten.
Ärztliche Atteste und Mobbing
Ärztliche Atteste und Behandlungsunterlagen können gesundheitliche Beschwerden dokumentieren. Sie beweisen jedoch nicht automatisch, welche konkrete Person diese Beschwerden verursacht hat oder dass die juristischen Voraussetzungen eines Mobbinggeschehens erfüllt sind.
Wer aufgrund der Situation gesundheitliche Beschwerden entwickelt, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die medizinische Behandlung und die Beweissicherung erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Wer aus behaupteten Mobbinghandlungen Ansprüche herleitet, muss die anspruchsbegründenden Vorgänge grundsätzlich darlegen und bei Bestreiten beweisen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies ausdrücklich bestätigt: Das Mobbingopfer muss die behaupteten Äußerungen oder Handlungen nachweisen, soweit die Gegenseite sie bestreitet.
Gerade deshalb reicht vor Gericht ein pauschaler Satz wie „Ich fühle mich gemobbt“ nicht aus.
Erforderlich ist ein möglichst genauer Tatsachenvortrag:
Beispiel
Zu ungenau: „Meine Vorgesetzte macht mich ständig fertig.“
Aussagekräftiger: „Am 12. September um 09:15 Uhr erklärte Frau X während der Teambesprechung in Anwesenheit von Frau A und Herrn B, ich sei für meinen Job vollkommen ungeeignet, obwohl das Gespräch ein anderes Thema betraf.“
Der Erfolg arbeitsrechtlicher oder zivilrechtlicher Ansprüche hängt daher wesentlich davon ab, welche konkreten Vorgänge tatsächlich nachgewiesen werden können.
Ein sorgfältig geführtes Mobbing-Tagebuch ist ein wichtiges Hilfsmittel, um wiederkehrende Vorfälle zu ordnen und einen längeren Verlauf nachvollziehbar darzustellen.
Es hilft dem Betroffenen, seinem Rechtsanwalt und gegebenenfalls dem Gericht dabei, die behaupteten Ereignisse zeitlich und inhaltlich einzuordnen.
Für jeden Vorfall sollten möglichst folgende Informationen notiert werden:
Wichtig zur Beweiskraft
Ein Mobbing-Tagebuch ist vor allem eine eigene Dokumentation des Mobbingopfers. Es kann den erforderlichen detaillierten Vortrag erheblich erleichtern, ersetzt aber nicht automatisch Zeugen oder andere unabhängige Beweise.
Tipp: Schreiben Sie Vorfälle möglichst zeitnah auf. Eine Monate später aus dem Kopf rekonstruierte Liste besitzt regelmäßig weniger Aussagekraft als fortlaufende, konkrete Aufzeichnungen.
Eine Detektei ist nicht bei jedem Mobbingfall das richtige Mittel.
Viele Vorgänge spielen sich während des Arbeitsalltags in geschlossenen Betriebsbereichen, Besprechungen oder internen Kommunikationskanälen ab. Ein externer Privatdetektiv besitzt dort keine besonderen Zugriffsrechte.
Unsere Ermittler setzen deshalb bei konkreten offenen Beweisfragen an.
Das Vorgehen richtet sich immer nach dem konkreten Fall. Je genauer Betroffene mit ihrem Rechtsanwalt die offene Beweisfrage formulieren, desto gezielter lässt sich prüfen, ob Detektive helfen können.
Falsche Tatsachenbehauptungen sind ein wiederkehrendes Thema in Mobbingfällen.
Gerüchte über angebliches Fehlverhalten, persönliche Probleme oder berufliche Fehler verbreiten sich unter Mitarbeitern mitunter schnell.
Für die Beweissicherung ist jedoch entscheidend:
Wer hat gegenüber wem welche konkrete Behauptung aufgestellt?
„Alle Kollegen reden schlecht über mich“ ist für eine gerichtliche Auseinandersetzung meist zu unbestimmt.
Unsere Ermittler prüfen bei einem geeigneten Auftrag, ob sich Ursprung oder Weitergabe bestimmter Tatsachenbehauptungen nachvollziehen lassen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite über
Rufschädigung und üble Nachrede.
Es gibt in Deutschland kein eigenständiges Mobbinggesetz. Einzelne Handlungen können jedoch unterschiedliche Vorschriften des Arbeitsrechts, Zivilrechts, Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder Strafrechts berühren.
§ 84 BetrVG gibt Arbeitnehmern das Recht, sich bei den zuständigen betrieblichen Stellen zu beschweren, wenn sie sich benachteiligt, ungerecht behandelt oder anderweitig beeinträchtigt fühlen.
Der betroffene Mitarbeiter darf ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Arbeitgeber müssen auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihrer Angestellten Rücksicht nehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Zusammenhang mit Mobbing ausdrücklich auf die arbeitsvertraglichen Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verwiesen.
Auch der Arbeitsschutz umfasst psychische Belastungen. § 5 ArbSchG nennt diese ausdrücklich bei der Gefährdungsbeurteilung.
Stehen Anfeindungen beispielsweise im Zusammenhang mit einer Behinderung, dem Alter, Geschlecht, der Religion oder einem anderen von § 1 AGG erfassten Merkmal, kann zusätzlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Bedeutung gewinnen.
Nicht jedes Mobbing ist eine Diskriminierung nach dem AGG. Besteht jedoch ein entsprechender Zusammenhang, gelten zusätzliche Schutz- und Anspruchsregelungen.
Mobbingopfer fragen verständlicherweise häufig, ob sie Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können.
Solche Ansprüche sind grundsätzlich möglich, aber an konkrete Voraussetzungen gebunden.
Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Mobbings beispielsweise aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommen kann, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertragliche Schutzpflichten verletzt.
Bei einer Gesundheitsverletzung können daneben deliktische Anspruchsgrundlagen wie § 823 Abs. 1 BGB relevant sein.
Für ein Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss eine entsprechend erhebliche Rechtsverletzung vorliegen.
Das Opfer muss außerdem die anspruchsbegründenden Mobbinghandlungen und gegebenenfalls den daraus entstandenen Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang darlegen und beweisen.
Atteste allein reichen dafür nicht aus
Ein ärztliches Attest kann beispielsweise Depressionen, Schlafstörungen oder psychosomatische Beschwerden dokumentieren. Ob diese gesundheitlichen Auswirkungen tatsächlich durch bestimmte Mobbinghandlungen verursacht wurden und wer dafür rechtlich verantwortlich ist, muss gesondert beurteilt werden.
Ja, allerdings kommt es auf die konkreten Pflichtverletzungen an.
Das Wort „Mobbing“ allein ist kein automatischer Kündigungsgrund. Einzelne schwere Verhaltensweisen innerhalb eines Mobbinggeschehens können aber arbeitsrechtlich erhebliche Konsequenzen haben.
Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise entschieden, dass grobe Beleidigungen von Arbeitgebern, Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich geeignet sein können, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.
Auch eine sexuelle Belästigung stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und kann je nach Umfang, Intensität und Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Ob eine Abmahnung, ordentliche Kündigung oder außerordentliche fristlose Kündigung angemessen ist, verlangt immer eine Prüfung des konkreten Einzelfalls und eine Interessenabwägung.
Die Auswirkungen treffen allerdings nicht nur den Täter. Die BAuA weist darauf hin, dass Mobbingerfahrungen bis zur Arbeitsunfähigkeit führen oder Betroffene dazu bewegen können, ihr Arbeitsverhältnis selbst zu beenden.
Wer wegen einer Mobbingsituation über eine eigene Kündigung nachdenkt, sollte sich möglichst vorher arbeitsrechtlich beraten lassen. Ein vorschnelles Beenden des Arbeitsverhältnisses kann weitere rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Systematische Schikanen gibt es nicht ausschließlich am Arbeitsplatz.
Auch in einer Nachbarschaft oder einem anderen privaten Umfeld können wiederkehrende Beleidigungen, falsche Anschuldigungen, Sachbeschädigungen oder Bedrohungen auftreten.
Auch hier sollte der Blick nicht allein auf das Etikett „Mobbing“ gerichtet werden, sondern auf die konkreten Handlungen.
Eine private Ermittlung kommt beispielsweise infrage, wenn:
Bei körperlicher Gewalt, konkreten Bedrohungen oder unmittelbarer Gefahr ist die Polizei der richtige Ansprechpartner.
Auch Kinder und Jugendliche können Opfer von Ausgrenzung, Beleidigungen, Gewalt oder Cybermobbing werden.
Eltern sollten konkrete Ereignisse dokumentieren und frühzeitig Schule, Klassenleitung oder Schulleitung einschalten.
Bei strafrechtlich relevanten Handlungen, Gewalt oder konkreten Bedrohungen kommen zusätzlich Polizei oder andere zuständige Stellen infrage.
Eine Detektei ersetzt weder die Verantwortung der Schule noch Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes.
Unser Tipp für die Beweissicherung
Gehen Sie nicht mit der pauschalen Fragestellung „Beweisen Sie, dass ich gemobbt werde“ an eine Ermittlung heran. Formulieren Sie die offene Frage so konkret wie möglich: „Wer beschädigt mein Fahrzeug?“, „Wer verbreitet diese Behauptung bei unseren Kunden?“ oder „Lässt sich dieser wiederkehrende Vorgang unabhängig dokumentieren?“
Auch eine belastende Situation rechtfertigt keine illegalen Ermittlungsmethoden.
Problematisch beziehungsweise unzulässig sind insbesondere:
Insbesondere § 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort.
Wer Beweise für einen späteren Rechtsstreit benötigt, sollte deshalb nicht selbst Methoden einsetzen, die im Anschluss neue rechtliche Probleme verursachen.
Ein Ermittlungsbericht bezeichnet einen Menschen nicht einfach als „Mobber“.
Unsere Detektive dokumentieren Tatsachen:
Im Anschluss bleibt die Aufgabenverteilung klar:
Sie sollten konkrete einzelne Vorfälle mit Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligten Personen und möglichen Zeugen dokumentieren. E-Mails, rechtmäßig vorhandene Chats, Schriftstücke und weitere Beweismittel sollten gesichert werden. Eine pauschale Aussage wie „Ich werde gemobbt“ reicht für eine gerichtliche Beweisführung nicht aus.
Wer Schadensersatz, Schmerzensgeld oder andere Ansprüche aus behaupteten Mobbinghandlungen herleitet, muss die anspruchsbegründenden Handlungen grundsätzlich darlegen und bei Bestreiten beweisen. Für bestimmte Diskriminierungsfälle nach dem AGG gelten ergänzende Beweisregeln.
Ein detailliertes Mobbing-Tagebuch hilft, einzelne Vorfälle substantiiert und chronologisch darzustellen. Als eigene Aufzeichnung ersetzt es jedoch nicht automatisch unabhängige Beweismittel wie Zeugen oder Dokumente.
Mobbingerfahrungen stehen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen mit erhöhten psychischen Belastungen in Zusammenhang. Die BAuA nennt unter anderem depressive Symptomatik, Angststörungen und emotionale Erschöpfung. Schlafstörungen und psychosomatische Beschwerden können ebenfalls bei länger anhaltenden psychischen Belastungen auftreten. Die individuelle medizinische Ursache muss jedoch ärztlich beurteilt werden.
Ein Anspruch kommt je nach Sachverhalt unter anderem nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit arbeitsvertraglichen Schutzpflichten oder nach deliktischen Vorschriften in Betracht. Er setzt jedoch die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, einen nachweisbaren Schaden und den erforderlichen Ursachenzusammenhang voraus.
Schwere Pflichtverletzungen innerhalb eines Mobbinggeschehens können grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Ob eine fristlose Kündigung wirksam ist, hängt von Art und Schwere des Verhaltens, einer möglichen Abmahnung und der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall ab.
Bossing bezeichnet Mobbinghandlungen durch einen Vorgesetzten. Normale Weisungen, sachliche Kritik oder berechtigte Leistungsbeurteilungen müssen davon unterschieden werden.
Detektive können konkrete einzelne Tatsachen recherchieren und rechtmäßig dokumentieren. Ob die Gesamtheit der festgestellten Vorgänge im juristischen Sinn Mobbing darstellt, beurteilen Rechtsanwälte und Gerichte.
Das unbefugte Aufzeichnen nichtöffentlich gesprochener Worte kann nach § 201 StGB strafbar sein. Von heimlichen Tonaufnahmen zur eigenen Beweissicherung ist daher abzuraten.
Ermittlungen bei falschen Tatsachenbehauptungen, übler Nachrede und gezielter Schädigung des Ansehens.
Welche privaten Sachverhalte Detektive untersuchen und welche Grenzen dabei gelten.
Schildern Sie uns die einzelnen Vorfälle und teilen Sie uns mit, welche Beweise bereits vorhanden sind. Wir prüfen, ob Detektive offene Fragen rechtmäßig klären und zusätzliche Tatsachen dokumentieren können.
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