Von:
Svenja Meismann, Mitglied im Board of Directors der World Association of Detectives
Fachlich geprüft von:
Alfons Meismann, Chefdetektiv mit mehr als 50 Jahren Erfahrung, Mitglied der WAD, des BuDEG und des ÖDV
Verdacht auf Leistungsbetrug bei Krankentagegeld oder Berufsunfähigkeit: Entscheidend ist der Widerspruch zwischen Anspruch und tatsächlichem Verhalten.
Versicherer brauchen keine pauschale Kontrolle, sondern eine konkrete Beweisfrage. Eine professionelle Versicherungsermittlung dokumentiert tatsächliche Aktivitäten, Arbeitsabläufe und wiederkehrende Verhaltensmuster. Medizinische Diagnosen oder die versicherungsrechtliche Leistungsentscheidung bleiben Aufgabe von Ärzten, Leistungsprüfung und Rechtsabteilung.
Der Begriff Leistungsbetrug im Gesundheitswesen beschreibt keine bloße Unstimmigkeit. Strafrechtlicher Betrug nach § 263 StGB setzt eine vorsätzliche Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Irrtum, eine Vermögensverfügung beziehungsweise einen Vermögensschaden und die Absicht eines rechtswidrigen Vermögensvorteils voraus.
Für die praktische Arbeit eines Versicherers steht deshalb zunächst eine andere Frage im Vordergrund: Sind die vertraglichen Voraussetzungen für die beanspruchte Leistung im relevanten Zeitraum erfüllt? Erst wenn sich vorsätzliche Falschangaben oder bewusst verschwiegene leistungsrelevante Tatsachen belegen lassen, stellt sich zusätzlich die strafrechtliche Bewertung.
Sprachlich wichtig: Ein Widerspruch zwischen Attest, Leistungsantrag und beobachtetem Verhalten beweist noch keinen Betrug. Er liefert einen Prüfungsansatz. Die weitere Bewertung braucht Vertragsunterlagen, medizinische Informationen und eine rechtliche Einordnung.
§ 192 Absatz 5 VVG beschreibt die Funktion der privaten Krankentagegeldversicherung: Sie ersetzt den Verdienstausfall, der infolge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit entsteht. Die genaue Definition der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich zusätzlich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
In der Rechtsprechung zur privaten Krankentagegeldversicherung spielt die konkrete bisherige Berufsausübung eine zentrale Rolle. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt auf die tatsächliche berufliche Tätigkeit der versicherten Person abgestellt. Es geht damit nicht allgemein um irgendeine verbliebene Aktivität, es geht vielmehr darum, wie die beobachtete Tätigkeit zum versicherten Berufsbild und zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit passt.
Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gilt eine andere Prüfungslogik als beim Krankentagegeld. § 172 Absatz 2 VVG knüpft an den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung an. § 172 Absatz 2 VVG beschreibt Berufsunfähigkeit als voraussichtlich dauerhafte, ganze oder teilweise Unfähigkeit zur Ausübung des zuletzt konkret ausgeübten Berufs infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall.
Versicherungsbedingungen konkretisieren regelmäßig Umfang, Prognosezeitraum, Leistungsgrad und mögliche Verweisung. Deshalb reicht die Beobachtung „arbeitet wieder“ als Schlussfolgerung nicht aus. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten die versicherte Person tatsächlich ausübt, wie lange und mit welcher Intensität sowie welchen Anteil diese Tätigkeiten am früheren Berufsbild hatten.
Beispiel für eine sachliche Beweisfrage
Nicht: „Ist die Person wirklich berufsunfähig?“
Sondern: „Übt die versicherte Person wiederholt Tätigkeiten aus, die nach den vorliegenden Berufsunterlagen wesentliche Bestandteile ihrer früheren konkreten Berufsausübung darstellen?“
Eine externe Ermittlung sollte nicht mit einem bloßen Gefühl beginnen. Sinnvoll ist ein dokumentierter Widerspruch, den die interne Leistungsprüfung mit den vorhandenen Unterlagen nicht auflösen konnte.
Anonyme Hinweise sind damit nicht wertlos. Sie sollten jedoch konkrete, überprüfbare Tatsachen enthalten. Eine unbestimmte Behauptung wie „der arbeitet doch längst wieder“ bietet noch keine ausreichende Grundlage für eine intensive Maßnahme.
Detektive beobachten Verhalten. Sie stellen keine Diagnose und treffen keine medizinische Prognose. Genau diese Trennung ist bei Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit besonders wichtig.
Eine Person mit gesundheitlichen Einschränkungen besitzt oft noch erhebliche Restfähigkeiten. Umgekehrt schließt sichtbares Schonverhalten eine weitergehende Tätigkeit außerhalb des Beobachtungszeitraums nicht aus. Versicherer sollten deshalb Beobachtungsergebnisse immer zusammen mit Berufsbild, Vertragsbedingungen und medizinischer Leistungsprüfung auswerten.
Unsere Observationen konzentrieren sich auf die zuvor definierte Beweisfrage. Statt eine Person möglichst umfassend zu überwachen, erfassen unsere Ermittler die für den Leistungsfall relevanten Vorgänge in einem begrenzten Zeitraum.
Ergänzend nutzen wir rechtmäßig zugängliche offene Quellen. Dazu gehören beispielsweise aktuelle Unternehmensauftritte, öffentlich sichtbare berufliche Angebote, Registerinformationen oder geschäftliche Veröffentlichungen. Der Umfang richtet sich nach Auftrag und Rechtsgrundlage.
Keine heimlichen technischen Eingriffe: Wir hacken keine Accounts, greifen nicht auf private Geräte zu, installieren keine GPS Tracker am Fahrzeug der versicherten Person und fertigen keine verdeckten Tonaufnahmen an.
Versicherer verarbeiten bei KTG und BU regelmäßig Gesundheitsdaten. Für die deutsche Versicherungswirtschaft existiert ein an die DSGVO angepasster Datenschutzkodex des GDV, der die allgemeinen Datenschutzregeln branchenspezifisch konkretisiert. Die individuelle Rechtsgrundlage einer Ermittlung muss der jeweilige Versicherer jedoch für den konkreten Leistungsfall prüfen.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt die datenschutzrechtliche Sensibilität besonders deutlich. Das BAG stufte 2024 die Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands eines observierten Arbeitnehmers als Verarbeitung von Gesundheitsdaten ein. Das Urteil betrifft ein Arbeitsverhältnis und lässt sich nicht pauschal auf private Versicherungsverträge übertragen. Für Versicherer liefert es trotzdem einen wichtigen Warnhinweis: Je stärker die Beobachtung Aussagen über Gesundheit oder Leistungsfähigkeit erzeugt, desto sorgfältiger müssen Zweck, Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Datenminimierung geprüft sein.
Praxisregel: Erst die konkrete Verdachtslage und die intern offene Tatsachenfrage definieren. Danach die mildeste geeignete Ermittlungsmaßnahme auswählen. Eine breit angelegte Überwachung ohne klaren Zweck erhöht Datenschutzrisiken und produziert oft unnötiges Material.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich 2007 im Verfahren IV ZR 129/06 mit einem selbstständigen Architekten, der von seiner privaten Krankenversicherung Krankengeld bezog. Ein vom Versicherer eingesetzter Privatermittler trat als Bauinteressent auf und führte an drei Tagen berufliche Gespräche mit dem Versicherten.
Der BGH stellte fest, dass diese Gespräche zur beruflichen Tätigkeit eines selbstständigen Architekten gehörten. Für diese Tage lag nach den vereinbarten Bedingungen keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Zugleich betonte der BGH bei der Frage nach einer fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses die notwendige Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Der Umfang der tatsächlichen Tätigkeit spielt damit auch für die rechtlichen Folgen eine Rolle.
Was Versicherer daraus mitnehmen: Kleine berufliche Handlungen sind nicht automatisch bedeutungslos. Entscheidend ist ihre Zuordnung zum versicherten Beruf und zum konkreten Leistungszeitraum. Die Konsequenz aus einer festgestellten Tätigkeit verlangt anschließend eine eigenständige versicherungsrechtliche Prüfung.
Ein guter Bericht soll weder dramatisieren noch den Leistungsentscheid vorwegnehmen. Sein Wert liegt in der präzisen Tatsachendokumentation.
Eine externe Prüfung ergibt vor allem dann Sinn, wenn interne Unterlagen einen konkreten Widerspruch zeigen, die offene Frage außerhalb der Akte liegt und eine zulässige Tatsachenermittlung diesen Widerspruch klären könnte. Sie eignet sich nicht als Routinekontrolle lang laufender Leistungsfälle ohne konkreten Anlass.
Ein frühes Gespräch zwischen Leistungsprüfung, Rechtsabteilung und Ermittlern hilft, das Ziel eng zu formulieren. Das reduziert Kosten und vermeidet Daten, die für den Leistungsfall keine Bedeutung besitzen.
Wenn sich aus Akte, Hinweis oder offen zugänglichen Informationen ein konkreter Widerspruch ergibt, besprechen wir mit Ihrer Leistungs oder Rechtsabteilung die zu klärende Tatsachenfrage und einen verhältnismäßigen Ermittlungsansatz.
Von einem Betrugsverdacht spricht man, wenn konkrete Tatsachen auf einen Leistungsbezug trotz fehlender vertraglicher Voraussetzungen hindeuten. Ob tatsächlich Betrug im strafrechtlichen Sinn vorliegt, hängt zusätzlich von Vorsatz, Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden ab.
Krankentagegeld ersetzt nach § 192 Absatz 5 VVG den Verdienstausfall infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung steht nach § 172 VVG die Frage im Mittelpunkt, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die zuletzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer ausschließt. Vertragsbedingungen konkretisieren die jeweilige Leistungspflicht.
Nein. Gartenarbeit, Einkaufen, Autofahren oder einzelne körperliche Aktivitäten beweisen für sich allein weder Arbeitsfähigkeit noch fehlende Berufsunfähigkeit. Aussagekraft entsteht erst durch den Vergleich konkreter, dokumentierter Tätigkeiten mit dem tatsächlichen Berufsbild, den geltend gemachten Einschränkungen und den Versicherungsbedingungen.
Bei einem konkreten und dokumentierten Verdacht kommt eine externe Sachverhaltsprüfung in Betracht. Vor einer Observation müssen Versicherer Zweck, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Datenschutz prüfen. Gesundheitsbezogene Beobachtungen verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil daraus sensible personenbezogene Daten entstehen.
Relevant sind vor allem tatsächlich ausgeübte berufliche oder anderweitige Erwerbstätigkeiten. Der Bundesgerichtshof hat in IV ZR 129/06 hervorgehoben, dass auch geringfügige Tätigkeiten zum eigenen Berufsfeld Bedeutung besitzen. Maßgeblich bleiben stets die vereinbarten Bedingungen und der konkrete Leistungszeitraum.
Besonders aussagekräftig sind wiederkehrende Tätigkeiten, die wesentliche Elemente des zuletzt ausgeübten Berufs betreffen. Dazu gehören je nach Berufsbild körperliche Arbeiten, Kundenkontakt, Organisation, Führungsaufgaben oder längere betriebliche Einsätze. Die medizinische Bewertung ersetzen solche Feststellungen nicht.
Ein Ermittlungsbericht hält relevante Beobachtungen chronologisch mit Datum, Uhrzeit, Ort und konkreter Tätigkeit fest. Er trennt Tatsachen von Bewertungen und ordnet Bildmaterial eindeutig zu. Die versicherungsrechtliche und medizinische Schlussfolgerung verbleibt bei Leistungsprüfung, Medizin und Rechtsabteilung.
Sie bietet sich an, wenn konkrete Widersprüche trotz interner Prüfung offenbleiben und eine rechtmäßig erhebbare Tatsachenfrage außerhalb der Akte zu klären ist. Fehlt ein tragfähiger Verdacht oder lässt sich die Frage mit milderen Mitteln beantworten, spricht das gegen eine Observation.
Rechtliche und fachliche Quellen:
§ 263 StGB: Betrug
§ 172 VVG: Berufsunfähigkeitsversicherung
§ 192 Absatz 5 VVG: Krankentagegeldversicherung
BGH, IV ZR 129/06: Berufstätigkeit während Krankentagegeldbezug
BGH: Arbeitsunfähigkeit knüpft an die konkrete Berufsausübung an
BAG, 8 AZR 225/23: Observation und Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis
GDV: Datenschutzkodex der Versicherungswirtschaft
Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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