Bei Verdacht auf unberechtigten Bezug von Krankentagegeld oder Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zählt der konkrete Widerspruch zwischen Leistungsanspruch und tatsächlichem Verhalten. Eine einzelne körperliche Aktivität, eine Autofahrt oder Gartenarbeit beweist weder Arbeitsfähigkeit noch fehlende Berufsunfähigkeit.
Versicherer brauchen deshalb eine klar formulierte Beweisfrage. Eine professionelle Versicherungsermittlung dokumentiert tatsächliche berufliche Tätigkeiten, Arbeitsabläufe, Kundenkontakte und wiederkehrende Verhaltensmuster im relevanten Leistungszeitraum.
Detektive stellen keine medizinische Diagnose und entscheiden nicht über die Leistungspflicht. Die Auswertung erfolgt zusammen mit Berufsbild, Vertragsbedingungen, medizinischen Unterlagen und der rechtlichen Prüfung durch den Versicherer.
Bei Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsfällen entstehen Verdachtsmomente oft durch einen Widerspruch zwischen Aktenlage und Informationen außerhalb der Leistungsakte. Ein Versicherter gilt beispielsweise als vollständig arbeitsunfähig, tritt aber öffentlich als Ansprechpartner seines Unternehmens auf oder soll wieder Tätigkeiten aus seinem bisherigen Beruf ausüben.
Solche Hinweise rechtfertigen keine pauschale Überwachung. Zuerst muss feststehen, welche konkrete Tatsache für die Leistungsprüfung noch ungeklärt ist und ob sich diese mit einer verhältnismäßigen Ermittlung überhaupt feststellen lässt.
Gerade bei gesundheitsbezogenen Leistungsfällen ist die Trennung wichtig: Unsere Ermittler dokumentieren beobachtbares Verhalten. Medizinische Bewertung, Vertragsauslegung und Leistungsentscheidung verbleiben beim Versicherer und dessen medizinischen beziehungsweise rechtlichen Fachstellen.
Krankentagegeld
Prüfung tatsächlicher beruflicher oder anderweitiger Erwerbstätigkeit während des relevanten Leistungszeitraums.
Berufsunfähigkeit
Abgleich tatsächlich beobachteter Tätigkeiten mit dem zuletzt konkret ausgeübten Berufsbild und den geltend gemachten Einschränkungen.
Observation
Zeitlich begrenzte Dokumentation relevanter Vorgänge bei konkretem Verdacht, rechtlicher Grundlage und verhältnismäßigem Vorgehen.
Ermittlungsbericht
Chronologische Tatsachendokumentation für Leistungsprüfung, Rechtsabteilung und externe Rechtsberatung.
Konkreter Verdachtsfall bei Krankentagegeld oder BU?
Schildern Sie uns die festgestellte Auffälligkeit, den relevanten Zeitraum und die offene Tatsachenfrage. Gemeinsam mit Ihrer Leistungs- oder Rechtsabteilung grenzen wir ein, ob und in welchem Umfang eine externe Ermittlung sinnvoll und verhältnismäßig ist.
Der Begriff Leistungsbetrug beschreibt nicht jede Unstimmigkeit in einem Versicherungsfall.
Strafrechtlicher Betrug nach § 263 StGB setzt unter anderem eine vorsätzliche Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Irrtum, eine Vermögensverfügung beziehungsweise einen Vermögensschaden und die Absicht eines rechtswidrigen Vermögensvorteils voraus.
Für die praktische Leistungsprüfung steht zunächst eine andere Frage im Vordergrund:
Sind die vertraglichen Voraussetzungen für die beanspruchte Versicherungsleistung im relevanten Zeitraum erfüllt?
Erst wenn sich vorsätzliche Falschangaben oder bewusst verschwiegene leistungsrelevante Tatsachen belegen lassen, stellt sich zusätzlich die strafrechtliche Bewertung.
Sprachlich wichtig: Ein Widerspruch zwischen Attest, Leistungsantrag und beobachtetem Verhalten beweist noch keinen Betrug. Er liefert einen Prüfungsansatz. Die weitere Bewertung benötigt Vertragsunterlagen, medizinische Informationen und eine rechtliche Einordnung.
§ 192 Absatz 5 VVG beschreibt die Funktion der privaten Krankentagegeldversicherung: Sie ersetzt den Verdienstausfall, der infolge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit entsteht. Die genaue Definition der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich zusätzlich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
In der Rechtsprechung zur privaten Krankentagegeldversicherung steht die konkrete bisherige Berufsausübung im Mittelpunkt. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt auf die tatsächliche berufliche Tätigkeit der versicherten Person abgestellt.
Es geht deshalb nicht allgemein um irgendeine verbliebene Aktivität. Zu prüfen ist vielmehr, wie eine beobachtete Tätigkeit zum versicherten Berufsbild und zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit passt.
Kundenbesuche, Akquise, handwerkliche Arbeit, betriebliche Organisation oder andere Tätigkeiten aus dem eigenen Berufsfeld besitzen unmittelbare Relevanz.
Auch eine andere Erwerbstätigkeit verdient Prüfung, wenn die Versicherungsbedingungen sie für den Anspruch auf Krankentagegeld berücksichtigen.
Einkaufen, Spazierengehen, Autofahren oder einzelne private Tätigkeiten besitzen für sich allein nur begrenzte Aussagekraft über eine konkrete Arbeitsunfähigkeit.
Jede Feststellung benötigt eine eindeutige zeitliche Zuordnung zum beanspruchten Krankentagegeld.
Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gilt eine andere Prüfungslogik als beim Krankentagegeld.
§ 172 Absatz 2 VVG knüpft an den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung an. Die Vorschrift beschreibt Berufsunfähigkeit als voraussichtlich dauerhafte, ganze oder teilweise Unfähigkeit zur Ausübung des zuletzt konkret ausgeübten Berufs infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall.
Versicherungsbedingungen konkretisieren Umfang, Prognosezeitraum, Leistungsgrad und mögliche Verweisung. Deshalb reicht die Feststellung „arbeitet wieder“ als Schlussfolgerung nicht aus.
Relevant ist vielmehr, welche Tätigkeiten die versicherte Person tatsächlich ausübt, wie lange und mit welcher Intensität und welchen Stellenwert diese Tätigkeiten im früheren Berufsbild hatten.
Beispiel für eine sachliche Beweisfrage
Ungeeignet: „Ist die Person wirklich berufsunfähig?“
Besser: „Übt die versicherte Person wiederholt Tätigkeiten aus, die nach den vorliegenden Berufsunterlagen wesentliche Bestandteile ihrer früheren konkreten Berufsausübung darstellen?“
Eine externe Ermittlung sollte nicht mit einem bloßen Gefühl beginnen. Sinnvoll ist ein dokumentierter Widerspruch, den die interne Leistungsprüfung mit den vorhandenen Unterlagen nicht auflösen konnte.
Ein nachvollziehbarer Hinweis benennt Tätigkeit, Ort, Zeitraum oder Betrieb und lässt sich anhand weiterer Tatsachen prüfen.
Aktuelle Firmenauftritte, Terminangebote, berufliche Posts oder öffentlich sichtbare Kundenkommunikation liefern je nach Fall einen OSINT-Ansatz.
Unvereinbare Angaben zu Tagesablauf, Tätigkeit oder betrieblicher Rolle verdienen zunächst eine interne Plausibilitätsprüfung.
Mehrere gleichartige Feststellungen besitzen regelmäßig mehr Aussagekraft als eine einzelne Momentaufnahme.
Anonyme Hinweise sind damit nicht wertlos. Sie sollten jedoch konkrete, überprüfbare Tatsachen enthalten. Eine unbestimmte Behauptung wie „der arbeitet doch längst wieder“ bietet noch keine ausreichende Grundlage für eine intensive Maßnahme.
Detektive beobachten Verhalten. Sie stellen keine Diagnose und treffen keine medizinische Prognose. Diese Trennung besitzt bei Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit besondere Bedeutung.
Eine Person mit gesundheitlichen Einschränkungen besitzt möglicherweise noch erhebliche Restfähigkeiten. Umgekehrt schließt sichtbares Schonverhalten eine weitergehende Tätigkeit außerhalb des Beobachtungszeitraums nicht aus.
Versicherer sollten Beobachtungsergebnisse deshalb zusammen mit Berufsbild, Vertragsbedingungen und medizinischer Leistungsprüfung auswerten.
Unsere Observationen konzentrieren sich auf die zuvor definierte Beweisfrage.
Statt eine versicherte Person möglichst umfassend zu überwachen, erfassen unsere Ermittler die für den Leistungsfall relevanten Vorgänge in einem begrenzten Zeitraum.
Eine Observation kommt nur in Betracht, wenn ein rechtlich tragfähiger Anlass beziehungsweise berechtigtes Interesse besteht und die Maßnahme im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist. Allgemeines Misstrauen oder eine pauschale Kontrolle laufender Leistungsfälle reichen dafür nicht.
Ergänzend nutzen wir rechtmäßig zugängliche offene Quellen. Dazu gehören beispielsweise aktuelle Unternehmensauftritte, öffentlich sichtbare berufliche Angebote, Registerinformationen oder geschäftliche Veröffentlichungen. Der Umfang richtet sich nach Auftrag und Rechtsgrundlage.
Keine heimlichen technischen Eingriffe: Wir hacken keine Accounts, greifen nicht auf private Geräte zu, installieren keine GPS-Tracker am Fahrzeug der versicherten Person und fertigen keine verdeckten Tonaufnahmen an.
Versicherer verarbeiten bei Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit regelmäßig Gesundheitsdaten. Für die deutsche Versicherungswirtschaft existiert ein an die DSGVO angepasster Datenschutzkodex des GDV, der allgemeine Datenschutzregeln branchenspezifisch konkretisiert.
Die konkrete Rechtsgrundlage einer Ermittlung muss der Versicherer jedoch für den jeweiligen Leistungsfall prüfen.
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2024 zeigt die datenschutzrechtliche Sensibilität. Das BAG stufte die Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands eines observierten Arbeitnehmers als Verarbeitung von Gesundheitsdaten ein.
Das Urteil betrifft ein Arbeitsverhältnis und lässt sich nicht pauschal auf private Versicherungsverträge übertragen. Für Versicherer liefert es dennoch einen wichtigen Hinweis: Je stärker Beobachtungen Aussagen über Gesundheit oder Leistungsfähigkeit erzeugen, desto sorgfältiger müssen Zweck, Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Datenminimierung geprüft werden.
Praxisregel: Zuerst die konkrete Verdachtslage und die intern offene Tatsachenfrage definieren. Danach die mildeste geeignete Ermittlungsmaßnahme auswählen. Eine breit angelegte Überwachung ohne klaren Zweck erhöht Datenschutzrisiken und produziert unnötiges Material.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich 2007 im Verfahren IV ZR 129/06 mit einem selbstständigen Architekten, der von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld bezog.
Ein vom Versicherer eingesetzter Privatermittler trat als Bauinteressent auf und führte an drei Tagen berufliche Gespräche mit dem Versicherten.
Der BGH stellte fest, dass diese Gespräche zur beruflichen Tätigkeit eines selbstständigen Architekten gehörten. Für diese Tage lag nach den vereinbarten Bedingungen keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor.
Zugleich betonte der BGH bei der Frage nach einer fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses die notwendige Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Der Umfang der tatsächlichen Tätigkeit spielt damit auch für die rechtlichen Folgen eine Rolle.
Was Versicherer daraus mitnehmen: Kleine berufliche Handlungen sind nicht automatisch bedeutungslos. Ihr Aussagewert hängt von der Zuordnung zum versicherten Beruf und zum konkreten Leistungszeitraum ab. Die versicherungsrechtliche Konsequenz verlangt anschließend eine eigenständige Prüfung.
Ein guter Bericht dramatisiert nicht und nimmt den Leistungsentscheid nicht vorweg. Sein Wert liegt in der präzisen Tatsachendokumentation.
Datum, Uhrzeit und Dauer jeder relevanten Feststellung.
Konkrete Handlungen statt wertender Begriffe wie „fit“, „gesund“ oder „arbeitsfähig“.
Bildmaterial erhält einen eindeutigen Bezug zu Zeit, Ort und berichteter Beobachtung.
Nicht geklärte Aspekte bleiben als solche gekennzeichnet, ohne Vermutungen an ihre Stelle zu setzen.
Rechtmäßig erhobene Erkenntnisse können in Verfahren relevant sein; das Gericht entscheidet über Zulässigkeit und Beweiswert.
Eine externe Prüfung ergibt vor allem dann Sinn, wenn interne Unterlagen einen konkreten Widerspruch zeigen, die offene Frage außerhalb der Akte liegt und eine zulässige Tatsachenermittlung diesen Widerspruch klären könnte.
Sie eignet sich nicht als Routinekontrolle lang laufender Leistungsfälle ohne konkreten Anlass.
Ein frühes Gespräch zwischen Leistungsprüfung, Rechtsabteilung und Ermittlern hilft, das Ziel eng zu formulieren. Das reduziert Kosten und vermeidet die Erhebung von Daten, die für den Leistungsfall keine Bedeutung besitzen.
Von einem Betrugsverdacht spricht man, wenn konkrete Tatsachen auf einen Leistungsbezug trotz fehlender vertraglicher Voraussetzungen hindeuten. Ob tatsächlich Betrug im strafrechtlichen Sinn vorliegt, hängt zusätzlich von Vorsatz, Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden ab.
Krankentagegeld ersetzt nach § 192 Absatz 5 VVG den Verdienstausfall infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung steht nach § 172 VVG die Frage im Mittelpunkt, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die zuletzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer ausschließt. Vertragsbedingungen konkretisieren die jeweilige Leistungspflicht.
Nein. Gartenarbeit, Einkaufen, Autofahren oder einzelne körperliche Aktivitäten beweisen für sich allein weder Arbeitsfähigkeit noch fehlende Berufsunfähigkeit. Aussagekraft entsteht erst durch den Vergleich konkreter Tätigkeiten mit Berufsbild, geltend gemachten Einschränkungen und Versicherungsbedingungen.
Bei einem konkreten und dokumentierten Verdacht kommt eine externe Sachverhaltsprüfung in Betracht. Vor einer Observation müssen rechtliche Grundlage, Zweck, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Datenschutz geprüft werden. Gesundheitsbezogene Beobachtungen verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Relevant sind vor allem tatsächlich ausgeübte berufliche oder anderweitige Erwerbstätigkeiten. Der Bundesgerichtshof hat in IV ZR 129/06 hervorgehoben, dass auch Tätigkeiten aus dem eigenen Berufsfeld Bedeutung besitzen. Maßgeblich bleiben die vereinbarten Bedingungen und der konkrete Leistungszeitraum.
Besonders aussagekräftig sind wiederkehrende Tätigkeiten, die wesentliche Elemente des zuletzt ausgeübten Berufs betreffen. Dazu gehören je nach Berufsbild körperliche Arbeiten, Kundenkontakt, Organisation, Führungsaufgaben oder längere betriebliche Einsätze. Die medizinische Bewertung ersetzen solche Feststellungen nicht.
Ein Ermittlungsbericht hält relevante Beobachtungen chronologisch mit Datum, Uhrzeit, Ort und konkreter Tätigkeit fest. Er trennt Tatsachen von Bewertungen und ordnet Bildmaterial eindeutig zu. Die versicherungsrechtliche und medizinische Schlussfolgerung verbleibt bei Leistungsprüfung, Medizin und Rechtsabteilung.
Sie bietet sich an, wenn konkrete Widersprüche trotz interner Prüfung offenbleiben und eine rechtmäßig erhebbare Tatsachenfrage außerhalb der Akte zu klären ist. Fehlt ein tragfähiger Verdacht oder lässt sich die Frage mit milderen Mitteln beantworten, spricht das gegen eine Observation.
Rechtliche und fachliche Quellen
§ 263 StGB: Betrug
§ 172 VVG: Berufsunfähigkeitsversicherung
§ 192 Absatz 5 VVG: Krankentagegeldversicherung
BGH, IV ZR 129/06: Berufstätigkeit während Krankentagegeldbezug
BGH: Arbeitsunfähigkeit und konkrete Berufsausübung
BAG, 8 AZR 225/23: Observation und Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis
GDV: Datenschutzkodex der Versicherungswirtschaft
Aus Leistungsakte, Hinweis oder offen zugänglichen Informationen ergibt sich ein konkreter Widerspruch? Wir besprechen mit Ihrer Leistungs- oder Rechtsabteilung zunächst die zu klärende Tatsachenfrage.
Danach lässt sich festlegen, ob eine zeitlich begrenzte Observation, offene Recherche oder eine andere verhältnismäßige Maßnahme zum Fall passt.
Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
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