Meldet sich ein Mitarbeiter wiederholt im Urlaub krank, dürfen Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht allein wegen des zeitlichen Zusammenhangs verweigern, aber der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung kann durch eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung konkreter Tatsachen erschüttert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) bestätigt, dass hierfür wiederkehrende Widersprüche im Krankheitsverlauf oder Verstöße gegen ärztliche Reiseverbote ausreichen.
Um bei begründetem Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug rechtssicher vorzugehen, müssen Betriebe eine gestufte Prüfkette einhalten. Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Hürden ist eine verhältnismäßige Tatsachenklärung beispielsweise durch die Wirtschaftsdetektei Condor möglich, um gerichtsverwertbare Beweise für arbeitsrechtliche Konsequenzen oder eine Kostenerstattung zu sichern.
Autor:
Jochen Meismann, Experte für Fälle im Arbeitsrecht, bekannt aus Süddeutsche Zeitung und FAZ
Co-Autor:
Alfons Meismann, Chefdetektiv mit mehr als 50 Jahren Erfahrung, Mitglied der WAD, des Bundesverbands des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG) und des ÖDV
Wichtig für Arbeitgeber: Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Betrug unterscheiden
Ein erkrankter Arbeitnehmer muss nicht automatisch das Bett hüten. Spaziergänge, Einkäufe, Restaurantbesuche oder eine Reise beweisen für sich genommen keine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Maßgeblich sind die konkrete berufliche Tätigkeit, die gesundheitlichen Einschränkungen und die Umstände des Einzelfalls. Die Diagnose muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitteilen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines bereits genehmigten Erholungsurlaubs, schützt ihn § 9 Bundesurlaubsgesetz. Ärztlich nachgewiesene Tage einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit zählen nicht als genommener Jahresurlaub.
Der Arbeitnehmer verliert die betreffenden Urlaubstage somit nicht. Sie stehen grundsätzlich für eine spätere Urlaubsgewährung zur Verfügung.
Beispiel aus dem Arbeitsalltag
Ein Mitarbeiter hat zwei Wochen Urlaub. Während der zweiten Woche bescheinigt ein Arzt für drei Arbeitstage eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, zählen diese drei Arbeitstage nicht als verbrauchter Urlaub. Der Mitarbeiter erhält dadurch aber nicht automatisch drei weitere freie Tage unmittelbar im Anschluss.
Der ursprünglich genehmigte Urlaubszeitraum bleibt bestehen. Nach dessen Ende muss der Arbeitnehmer grundsätzlich wieder arbeiten, sofern keine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Die durch Krankheit nicht verbrauchten Urlaubstage sind erneut zu beantragen und vom Arbeitgeber zu gewähren. Eine eigenmächtige Verlängerung ist nicht zulässig.
Für Arbeitgeber ist deshalb eine saubere Trennung wichtig: Der Anspruch auf spätere Nachgewährung von Urlaub ist etwas anderes als die Berechtigung, länger vom Arbeitsplatz fernzubleiben.
Auch während des Urlaubs gelten die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Eine feste gesetzliche Regel, nach der die Krankmeldung stets spätestens zu Beginn der normalen Arbeitszeit eintreffen muss, enthält § 5 EFZG in dieser Form nicht. Entscheidend ist die unverzügliche Mitteilung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.
Die Nachricht ist beispielsweise telefonisch, per E-Mail oder über einen betrieblich vorgesehenen Meldeweg möglich.
Eine Diagnose muss der Mitarbeiter dabei grundsätzlich nicht offenlegen. Der Arbeitgeber darf aber erfahren, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und wie lange sie voraussichtlich andauert.
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist ein ärztlicher Nachweis grundsätzlich erforderlich, sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Nachweis muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen beziehungsweise bei gesetzlich Versicherten die ärztliche Feststellung zu den maßgeblichen Zeitpunkten erfolgen.
Der Arbeitgeber darf eine frühere ärztliche Feststellung verlangen, auch ab dem ersten Krankheitstag.
Für die Nichtanrechnung von Krankheitstagen auf den Jahresurlaub gilt zusätzlich § 9 BUrlG: Die betreffenden Tage müssen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sein. Eine bloße Selbstmeldung genügt hierfür nicht.
Ein Arbeitgeber darf gegenüber einzelnen Beschäftigten eine frühere Attestpflicht anordnen, ohne dafür zunächst einen Krankheitsmissbrauch beweisen zu müssen.
Bei einer allgemeinen betrieblichen Regelung ist allerdings ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet hierbei zwischen individuellen Anweisungen und Maßnahmen mit kollektivem Bezug.
Eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung oder tarifvertragliche Regelung ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Für eine Arbeitsunfähigkeit, die während eines Auslandsaufenthalts beginnt, enthält § 5 Abs. 2 EFZG zusätzliche Pflichten.
Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg mitteilen:
Ist der Mitarbeiter gesetzlich krankenversichert, muss er grundsätzlich auch seine Krankenkasse unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.
Bei einer Verlängerung bestehen weitere Mitteilungspflichten. Nach der Rückkehr nach Deutschland muss der noch arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Rückkehr gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich anzeigen.
Die Adresse im Ausland ist keine freiwillige Zusatzinformation
§ 5 Abs. 2 EFZG verlangt die Mitteilung der Aufenthaltsadresse ausdrücklich. Arbeitgeber sollten diese Angabe im Rahmen der Krankmeldung sachlich anfordern und vertraulich behandeln.
In Deutschland rufen Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse ab, sofern die Voraussetzungen des eAU-Verfahrens vorliegen.
Das Verfahren ersetzt aber nicht jede ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Stellt ein Arzt im Ausland die Arbeitsunfähigkeit fest, greift der übliche inländische elektronische Meldeweg regelmäßig nicht.
Deshalb muss der Arbeitnehmer eine im Ausland ausgestellte Bescheinigung grundsätzlich selbst an den Arbeitgeber übermitteln. Die Krankenkasse ist ebenfalls nach den einschlägigen Vorschriften zu informieren.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Ein fehlender eAU-Abruf ist bei einer Erkrankung im Ausland allein kein Beweis dafür, dass der Mitarbeiter kein ärztliches Attest besitzt.
Bei einer Krankmeldung im Urlaub zählen der ärztliche Nachweis und die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber dürfen sie deshalb nicht allein aufgrund eines unguten Gefühls zurückweisen.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt für eine Erschütterung des Beweiswerts konkrete Tatsachen. Einzelne Auffälligkeiten sind stets im Zusammenhang mit den übrigen Umständen zu betrachten.
Mögliche Anhaltspunkte sind beispielsweise:
Die bloße Tatsache, dass ein Mitarbeiter während eines Urlaubs erkrankt oder aus einem bestimmten Land stammt, begründet keinen Betrugsverdacht.
Ebenso wenig reicht eine einzelne Krankmeldung direkt nach dem Urlaub automatisch aus.
Ein Indiz, das isoliert betrachtet unauffällig erscheint, besitzt möglicherweise im Zusammenhang mit anderen Tatsachen eine andere Bedeutung.
Genau diesen Ansatz hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2025 hervorgehoben.
Im Verfahren BAG, Urteil vom 15. Januar 2025, Az. 5 AZR 284/24, ging es um einen Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs in Tunesien eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt.
Der Arbeitgeber zweifelte die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unter anderem wegen ungewöhnlicher Umstände des Urlaubs- und Krankheitsverlaufs an.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass auch einer außerhalb der Europäischen Union ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einem entsprechenden deutschen Attest zukommt.
Voraussetzung ist, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung unterschieden hat.
Eine Erkrankung und eine Arbeitsunfähigkeit sind schließlich nicht gleichzusetzen.
Im konkreten Fall trafen mehrere ungewöhnliche Umstände zusammen:
Das Bundesarbeitsgericht bewertete die Gesamtheit dieser Umstände als ausreichend, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.
Das Gericht stellte damit aber nicht abschließend fest, dass der Arbeitnehmer eine Krankheit vorgetäuscht hatte. Die Sache ging zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Die Bedeutung des BAG-Urteils für Arbeitgeber
Ein ausländisches Attest ist nicht allein wegen seines Herkunftslandes zweifelhaft. Ernsthafte Zweifel entstehen gegebenenfalls durch eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung konkreter, dokumentierter Umstände.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Bettlägerigkeit.
Ein Arbeitnehmer mit einer psychischen Erkrankung darf unter Umständen spazieren gehen oder soziale Kontakte pflegen. Bei bestimmten körperlichen Beschwerden sind ebenfalls Aktivitäten möglich, die die Genesung nicht behindern.
Andererseits besitzen konkrete Widersprüche zwischen einer behaupteten gesundheitlichen Einschränkung und tatsächlich beobachteten Tätigkeiten durchaus Bedeutung.
Entscheidend ist der Bezug zur bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und zur geschuldeten beruflichen Tätigkeit.
Ein Detektiv kann den sichtbaren Ablauf einer zulässigen Beobachtung dokumentieren. Er darf daraus aber keine eigenständige medizinische Diagnose ableiten.
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sieht § 275 SGB V die Prüfung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst vor.
Der Arbeitgeber darf bei begründeten Zweifeln von der Krankenkasse verlangen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.
Gesetzlich genannte Auffälligkeiten betreffen beispielsweise wiederholt sehr kurze Erkrankungen oder Arbeitsunfähigkeitszeiten, deren Beginn auffällig oft auf den ersten oder letzten Arbeitstag einer Woche fällt.
Die Krankenkasse beurteilt den Vorgang anhand der gesetzlichen Voraussetzungen. Sie darf unter bestimmten Umständen von einer zusätzlichen Begutachtung absehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen eindeutig hervorgeht.
Für Arbeitgeber stellt dieser Weg eine wichtige Alternative zu eigenen Überwachungsmaßnahmen dar.
Ein Detektiveinsatz zur Prüfung einer angeblich vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit erfordert eine besonders sorgfältige rechtliche Vorbereitung.
Ein bloßes Misstrauen gegenüber einem Mitarbeiter reicht nicht aus.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 25. Juli 2024, Az. 8 AZR 225/23, die Anforderungen an die Überwachung krankgeschriebener Arbeitnehmer deutlich herausgestellt.
Dokumentiert eine Detektei während der Beobachtung den sichtbaren Gesundheitszustand des Mitarbeiters, etwa seinen Gang oder körperliche Einschränkungen, verarbeitet der Arbeitgeber dadurch Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO.
Das Gericht stellte für eine solche Datenverarbeitung enge Voraussetzungen auf:
Im entschiedenen Fall war die Überwachung unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro.
Für Arbeitgeber zeigt diese Entscheidung: Eine voreilige Observation schafft unter Umständen ein zusätzliches Haftungsrisiko, statt einen arbeitsrechtlichen Verdacht rechtssicher aufzuklären.
Vor einer Untersuchung müssen Arbeitgeber den konkreten Zweck dokumentieren und prüfen, welche Daten überhaupt erforderlich sind.
Besonders sensibel sind Gesundheitsdaten. Hier kommen neben den allgemeinen Grundsätzen der DSGVO zusätzliche Schutzanforderungen nach Artikel 9 DSGVO und den einschlägigen nationalen Beschäftigtendatenschutzregeln hinzu.
Wichtige Grundsätze für eine mögliche Ermittlung sind:
Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz sind zusätzlich die rechtlichen Anforderungen am tatsächlichen Ermittlungsort zu prüfen.
Unsere Vorgehensweise beginnt nicht automatisch mit einer Observation. Zunächst müssen Sachverhalt, Beweisfrage und rechtliche Voraussetzungen geklärt sein.
Ein Ermittlungsbericht enthält Tatsachenfeststellungen. Medizinische Bewertungen bleiben den hierzu befugten Fachpersonen vorbehalten. Über arbeitsrechtliche Folgen entscheiden Arbeitgeber nach Prüfung der gesamten Beweislage und gegebenenfalls mit anwaltlicher Beratung.
Die Grenze liegt insbesondere in der Erforderlichkeit, im Anlass der Maßnahme und in den betroffenen Persönlichkeitsrechten.
Ein konkreter Verdacht ist noch keine pauschale Erlaubnis, sämtliche Lebensbereiche eines Mitarbeiters zu untersuchen.
Wir beschränken die Prüfung deshalb auf eine vorher definierte Beweisfrage. Allgemeine Informationen über private Beziehungen, Familienleben oder andere unbeteiligte Personen sind kein eigenständiges Ermittlungsziel.
Auch ein Auftrag im Ausland schafft keine zusätzlichen Befugnisse. Dort gelten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.
Die möglichen Folgen hängen davon ab, welcher Sachverhalt tatsächlich nachgewiesen ist.
Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer verspäteten Krankmeldung, einer unklaren Bescheinigung, einem möglicherweise genesungswidrigen Verhalten und einer bewusst vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit.
§ 7 Entgeltfortzahlungsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers vor, solange der Arbeitnehmer seinen einschlägigen Nachweispflichten nicht nachkommt.
Das gilt nicht uneingeschränkt. Insbesondere sind die gesetzlichen Ausnahmen und die Frage zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist die Arbeitsunfähigkeit damit nicht automatisch widerlegt.
Vielmehr muss der Arbeitnehmer das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Streitfall gegebenenfalls auf andere Weise darlegen und beweisen.
Bei einer vorsätzlich vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit kommen je nach Sachverhalt Abmahnung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung sowie Schadensersatzansprüche in Betracht.
Eine fristlose Kündigung folgt jedoch nicht automatisch aus einem verdächtigen Verhalten oder einem Detektivbericht. Für ihre Wirksamkeit zählen der konkrete Nachweis, die Interessenabwägung und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Auch eine mögliche Beteiligung des Betriebsrats und die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses sind zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Erstattung von Detektivkosten entsteht nicht allein dadurch, dass sich ein Arbeitgeber zur Beauftragung einer Detektei entschließt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommen notwendige Detektivkosten unter bestimmten Voraussetzungen als Schadensersatz in Betracht.
Dazu gehört insbesondere, dass bereits bei Auftragserteilung ein konkreter Tatverdacht gegen den betreffenden Arbeitnehmer bestand und eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung nachgewiesen ist.
Der Umfang der Kosten muss außerdem erforderlich und angemessen sein. Allgemeine Vorsorgekosten oder unverhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen sind nicht automatisch erstattungsfähig.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundsätze unter anderem im Urteil vom 17. September 1998, Az. 8 AZR 5/97, erläutert.
Kostenrisiko vor dem Auftrag prüfen
Ein rechtmäßiger und wirtschaftlich angemessener Ermittlungsauftrag schützt den Arbeitgeber besser als eine umfangreiche Überwachung auf bloßen Verdacht. Eine spätere Kostenerstattung sollte niemals als sicher eingeplant sein.
In der Praxis entstehen Fehler häufig bereits vor einer tatsächlichen Untersuchung.
Besonders problematisch sind:
Arbeitgeber sollten sich stattdessen an dokumentierten Tatsachen orientieren und bei arbeitsrechtlich erheblichen Schritten fachkundigen Rat einholen.
Nicht jede Untersuchung muss den gesamten Zeitraum einer Krankschreibung abdecken.
Wenn sich ein zulässiger Ermittlungsbedarf ergibt, ist zunächst zu bestimmen, welche konkrete Tatsache noch ungeklärt ist.
Das könnte beispielsweise eine erhebliche Unstimmigkeit zwischen einer dokumentierten ärztlichen Reiseuntersagung und einer tatsächlich erfolgten längeren Reise sein.
Ebenso denkbar ist eine begrenzte Prüfung bestimmter öffentlich wahrnehmbarer Tätigkeiten, falls hierfür bereits eine ausreichende Tatsachengrundlage und die weiteren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das Ziel ist eine nachvollziehbare Beweisführung, keine allgemeine Ausforschung des Privatlebens.
Schildern Sie uns die vorliegenden Tatsachen. Unsere Detektive prüfen zunächst, ob der Sachverhalt ausreichende Ermittlungsansätze bietet und ob eine Untersuchung unter den geltenden rechtlichen Voraussetzungen überhaupt in Betracht kommt.
Für die Ersteinschätzung helfen der genehmigte Urlaubszeitraum, die Krankmeldungen, bekannte Auffälligkeiten und die genaue Beweisfrage. Medizinische Diagnosen benötigen wir dafür grundsätzlich nicht.
Nein. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz zählen durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als genommener Jahresurlaub.
Nein. Der ursprünglich genehmigte Urlaubszeitraum bleibt bestehen. Nicht verbrauchte Urlaubstage müssen grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt und gewährt sein.
Nach § 5 Abs. 2 EFZG muss er dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit, voraussichtliche Dauer und Aufenthaltsadresse auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg mitteilen. Gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse bestehen weitere Meldepflichten.
Ein ausländisches Attest besitzt grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Es muss erkennen lassen, dass der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit und nicht lediglich eine Erkrankung festgestellt hat. Konkrete Auffälligkeiten sind im Gesamtzusammenhang zu beurteilen.
Bei begründeten Zweifeln darf der Arbeitgeber nach § 275 SGB V von der Krankenkasse verlangen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Arbeitsunfähigkeit einzuholen.
Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch eine Observation verlangt das Bundesarbeitsgericht einen erschütterten Beweiswert des Attests sowie eine nicht mögliche oder objektiv ungeeignete Prüfung durch den Medizinischen Dienst. Die Maßnahme muss außerdem erforderlich und verhältnismäßig sein.
Eine Erstattung kommt unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, insbesondere bei einem bereits vor Auftragserteilung bestehenden konkreten Tatverdacht, nachgewiesener vorsätzlicher Pflichtverletzung und notwendigen, angemessenen Ermittlungskosten.
Krankschreibungsbetrug nachweisen
Ermittlungen bei konkretem Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit.
Rechtliche Voraussetzungen und Grenzen einer Arbeitnehmerkontrolle.
Aufklärung konkreter Verdachtsmomente bei Arbeitszeitverstößen.
Gesetzliche Grundlagen und wichtige Gerichtsentscheidungen
§ 9 Bundesurlaubsgesetz: Erkrankung während des Urlaubs
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz: Anzeige- und Nachweispflichten
§ 7 Entgeltfortzahlungsgesetz: Leistungsverweigerungsrecht
§ 275 SGB V: Prüfung durch den Medizinischen Dienst
BAG, 15. Januar 2025: Beweiswert einer ausländischen Krankschreibung
BAG, 25. Juli 2024: Detektivüberwachung und Datenschutz
BAG: Betriebsrat und Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag
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