Wenn ein Schuldner nicht zahlt, benötigt der Gläubiger oft mehr als einen Vollstreckungstitel: Er muss wissen, wo der Schuldner lebt, arbeitet oder wirtschaftlich tätig ist und welche rechtmäßig feststellbaren Hinweise auf verwertbares Vermögen bestehen.
Eine Detektei treibt keine Forderungen ein und ersetzt weder Rechtsanwalt noch Gerichtsvollzieher. Unsere Aufgabe besteht darin, konkrete fehlende Informationen zu recherchieren. Dazu gehören je nach Fall eine aktuelle Anschrift, ein tatsächlicher Aufenthaltsort, berufliche oder geschäftliche Aktivitäten sowie Hinweise auf Immobilien, Unternehmen oder andere nachvollziehbare Vermögensbezüge.
Wichtig: Private Ermittler besitzen keinen allgemeinen Zugriff auf Bankkonten, Kontostände, Steuerdaten oder andere geschützte Finanzinformationen. Für bestimmte Vermögensauskünfte hat der Gesetzgeber dem Gerichtsvollzieher eigene Befugnisse eingeräumt.
Ihr Schuldner ist nicht erreichbar oder eine Vollstreckung läuft ins Leere?
Teilen Sie uns mit, welche Informationen bereits vorliegen und was für den nächsten rechtlichen Schritt fehlt. Wir prüfen zunächst, ob eine Adressermittlung genügt oder weitergehende Schuldnerrecherchen sinnvoll erscheinen.
Kostenfreie und vertrauliche Erstberatung.
Eine offene Forderung bedeutet nicht automatisch, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Manche Schuldner zahlen nicht, obwohl Vermögen oder Einkommen vorhanden ist. Andere sind tatsächlich wirtschaftlich nicht in der Lage, die Forderung zu erfüllen.
Für den Gläubiger stellt sich deshalb zunächst die Frage:
Welche Information fehlt, um sinnvoll weiter vorzugehen?
Typische Probleme sind:
Die richtige Vorgehensweise hängt davon ab, ob bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt und welche Maßnahmen bereits durchgeführt wurden.
Der früher gebräuchliche Begriff „Eidesstattliche Versicherung“ wird im heutigen Vollstreckungsrecht durch die Vermögensauskunft ersetzt.
Nach § 802c ZPO muss ein Schuldner auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen geben und versichern, dass seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.
Dabei sind grundsätzlich die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben.
Die Vermögensauskunft bedeutet nicht das Ende aller Möglichkeiten
Auch nach einer erfolglosen Vollstreckung oder einer abgegebenen Vermögensauskunft stehen je nach Fall weitere gesetzliche und tatsächliche Recherchewege offen. Der Gerichtsvollzieher besitzt unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Auskunftsbefugnisse. Außerdem können sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners später ändern.
Detektive vollstrecken keine Forderungen.
Wir beschaffen auch kein Geld vom Schuldner und üben keinen Druck zur Zahlung aus.
Unsere Aufgabe liegt dort, wo dem Gläubiger Informationen fehlen.
Je nach Sachverhalt recherchieren unsere Ermittler beispielsweise:
Welche dieser Informationen tatsächlich für eine Vollstreckung nutzbar ist, beurteilen anschließend der Gläubiger, sein Rechtsanwalt und gegebenenfalls der Gerichtsvollzieher.
Ohne eine aktuelle Anschrift scheitern bereits Zustellungen und damit oft die nächsten rechtlichen Schritte.
Die Adressermittlung gehört deshalb zu den wichtigsten Aufgaben in Schuldnersachen.
Ausgangspunkt sind möglichst genaue Personendaten:
Je eindeutiger die Person identifiziert ist, desto geringer ist die Gefahr einer Verwechslung bei namensgleichen Personen.
Mehr über diesen Ermittlungsbereich erfahren Sie unter
Adressermittlung.
Ergänzende Informationen finden Sie auch in unserem Ratgeber
Schuldner unbekannt verzogen.
Der Begriff „Vermögensrecherche“ darf nicht den Eindruck erwecken, eine Detektei verfüge über uneingeschränkten Zugang zu den finanziellen Verhältnissen einer Person.
Das ist nicht der Fall.
Private Ermittler dürfen nur auf rechtlich zulässige Informationsquellen und Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen.
Je nach Fall kommen unter anderem in Betracht:
Ein Hinweis auf einen Vermögenswert bedeutet noch nicht automatisch, dass dieser dem Schuldner tatsächlich gehört oder der Zwangsvollstreckung unterliegt.
Fährt ein Schuldner beispielsweise regelmäßig ein hochwertiges Fahrzeug, beweist das allein kein Eigentum.
Das Fahrzeug könnte:
Ein professioneller Ermittlungsbericht unterscheidet deshalb klar zwischen beobachteten Tatsachen und einer noch nicht belegten Eigentumszuordnung.
Ein bekannter Arbeitgeber kann für einen Gläubiger von erheblicher Bedeutung sein, weil bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine Lohn- oder Gehaltspfändung in Betracht kommt.
Auch hier sollte vor einer privaten Recherche geprüft werden, welche gesetzlichen Auskunftsmöglichkeiten bereits bestehen.
Der Gerichtsvollzieher darf unter den Voraussetzungen des § 802l ZPO den Namen und die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise bestimmten Versorgungseinrichtungen erheben.
Private Ermittlungen kommen insbesondere ergänzend infrage, wenn konkrete Hinweise auf:
bestehen und andere Wege die offene Frage nicht beantwortet haben.
Private Detektive besitzen keinen allgemeinen Zugang zu Bankkonten, Kontonummern, Kontoständen oder Bankbewegungen.
Derartige Informationen unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Für Gläubiger ist deshalb vor allem § 802l ZPO relevant.
Unter den dort genannten Voraussetzungen darf der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bestimmte bei Kreditinstituten gespeicherte Kontostammdaten abzurufen.
Dabei geht es nicht um den aktuellen Kontostand.
Keine „geheimen Bankabfragen“ durch Privatdetektive
Anbieter, die ohne nachvollziehbare gesetzliche Grundlage vollständige Bankverbindungen, Kontostände oder Kontobewegungen versprechen, sollten kritisch hinterfragt werden. Für solche geschützten Daten existieren gesetzlich geregelte Zugangswege.
Bevor ein Gläubiger aufwendige private Ermittlungen beauftragt, sollte geprüft werden, welche Informationen bereits im Rahmen der Zwangsvollstreckung beschafft werden können.
Der Gerichtsvollzieher besitzt nach der Zivilprozessordnung verschiedene Instrumente.
| Instrument | Mögliche Information |
|---|---|
| Vermögensauskunft § 802c ZPO | Angaben des Schuldners zu seinen Vermögensverhältnissen. |
| Drittauskunft Arbeitgeber § 802l ZPO | Name und Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers unter den gesetzlichen Voraussetzungen. |
| Kontostammdaten § 802l ZPO | Bestimmte bei Kreditinstituten gespeicherte Daten über das Bundeszentralamt für Steuern. |
| Fahrzeugdaten § 802l ZPO | Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt unter den gesetzlichen Voraussetzungen. |
| Schuldnerverzeichnis §§ 882b ff. ZPO | Gesetzlich festgelegte Informationen zu eingetragenen Schuldnern. |
Der Gesetzgeber verlangt vom Gerichtsvollzieher ausdrücklich eine zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen. Zu seinen gesetzlichen Regelbefugnissen gehören unter anderem die Vermögensauskunft und Drittauskünfte.
Das Schuldnerverzeichnis wird von den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt.
Es enthält nicht einfach jeden Menschen, der eine Rechnung nicht bezahlt hat.
Eingetragen werden Personen, bei denen eine der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist.
Die Einsicht ist ebenfalls nicht völlig frei. § 882f ZPO nennt bestimmte zulässige Zwecke, darunter die Zwangsvollstreckung und die Abwendung wirtschaftlicher Nachteile durch zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Schuldner.
Auch dann muss eine Forderung nicht dauerhaft wertlos sein.
Wirtschaftliche Verhältnisse verändern sich.
Ein Schuldner kann später:
§ 802d ZPO sieht grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren vor, innerhalb dessen keine erneute Vermögensauskunft verlangt werden muss. Macht der Gläubiger allerdings Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen, kommt eine erneute Auskunft auch früher infrage.
Gerade solche tatsächlichen Veränderungen können ein sinnvoller Ansatzpunkt für gezielte Recherchen sein.
Ein Umzug über die deutsche Grenze beendet eine Recherche nicht zwangsläufig.
Schuldner können ihren Lebensmittelpunkt, ihre geschäftlichen Aktivitäten oder Teile ihres Vermögens ins Ausland verlagern.
Welche Informationen dort feststellbar sind, hängt stark vom jeweiligen Staat ab.
Je nach Land kommen beispielsweise infrage:
Unsere
internationalen Ermittlungen
werden abhängig vom Zielland über geeignete Quellen und erfahrene Partner vor Ort organisiert.
Es gibt allerdings kein weltweit einheitliches Register, aus dem sich sämtliche Vermögenswerte einer Person abrufen lassen.
Bei gewerblichen Schuldnern entstehen zusätzliche Rechercheansätze.
Unsere Wirtschaftsdetektive prüfen je nach Auftrag beispielsweise:
Gerade bei mehreren Gesellschaften oder häufigen Firmenwechseln kann eine chronologische Unternehmensrecherche neue Ansatzpunkte ergeben.
Weitere Informationen finden Sie unter
Wirtschaftsermittlungen.
Eine seriöse Schuldnerrecherche besitzt klare Grenzen.
Wir:
Das Bestehen einer Forderung gibt einem Gläubiger kein unbegrenztes Recht auf Informationen aus dem Privatleben des Schuldners.
Schuldnersachen beginnen oft bereits lange vor der ersten Mahnung.
Bei größeren Warenlieferungen, Krediten oder anderen wirtschaftlich bedeutenden Geschäften kann eine vorherige Überprüfung des Geschäftspartners das Risiko reduzieren.
Je nach Anlass lassen sich beispielsweise prüfen:
Eine solche Prüfung ist keine Garantie gegen einen späteren Zahlungsausfall. Sie liefert aber zusätzliche Informationen für eine wirtschaftliche Entscheidung.
Nicht automatisch.
§ 788 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung grundsätzlich dem Schuldner zur Last fallen.
Ob konkrete Detektivkosten darunterfallen, hängt vom jeweiligen Auftrag ab.
Von Bedeutung sind insbesondere:
Keine Garantie für die Erstattung von Detektivkosten
Wenn Sie beabsichtigen, Ermittlungsaufwendungen später gegenüber dem Schuldner geltend zu machen, sollten Sie Art und Umfang der Recherche vor der Beauftragung mit Ihrem Rechtsanwalt abstimmen.
Forderung und Ausgangslage schildern
Sie teilen uns mit, gegen wen sich die Forderung richtet und welche Schritte bislang erfolglos geblieben sind.
Vorhandene Informationen prüfen
Wir erfassen bekannte Anschriften, Geburtsdaten, Arbeitgeber, Unternehmen und weitere mögliche Ansatzpunkte.
Konkrete Beweisfrage festlegen
Benötigen Sie eine aktuelle Adresse, einen Arbeitgeber oder Hinweise auf geschäftliche beziehungsweise wirtschaftliche Aktivitäten?
Geeignete Recherche durchführen
Wir beginnen mit dem angemessenen Rechercheweg und erweitern die Ermittlungen nur, wenn dies sachlich erforderlich erscheint.
Ergebnisse auswerten
Die ermittelten Tatsachen können anschließend mit Anwalt und Gerichtsvollzieher auf ihre Bedeutung für weitere Vollstreckungsmaßnahmen geprüft werden.
Das hängt davon ab, ob bereits ein Vollstreckungstitel besteht und welche Informationen über den Schuldner bekannt sind. Rechtsanwalt und Gerichtsvollzieher prüfen die rechtlichen Vollstreckungsmöglichkeiten. Eine Detektei kommt ergänzend infrage, wenn konkrete tatsächliche Informationen fehlen.
Je nach Ausgangsdaten kommen Melderegisterinformationen und weitere zulässige Recherchequellen infrage. Besonders hilfreich sind vollständiger Name, Geburtsdatum und die letzte bekannte Anschrift.
Detektive können rechtmäßig zugängliche Hinweise auf Immobilien, geschäftliche Aktivitäten, Unternehmensbeteiligungen oder andere wirtschaftliche Bezüge recherchieren. Ob ein festgestellter Vermögenswert tatsächlich dem Schuldner gehört und pfändbar ist, muss anschließend rechtlich geprüft werden.
Private Detektive besitzen keinen allgemeinen Zugriff auf geschützte Bankdaten oder Kontostände. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 802l ZPO verfügt der Gerichtsvollzieher über einen geregelten Zugang zu bestimmten Kontostammdaten.
Nein. Wirtschaftliche Verhältnisse verändern sich. § 802d ZPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb von zwei Jahren eine weitere Vermögensauskunft, wenn Tatsachen auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.
Der Gerichtsvollzieher verfügt unter den Voraussetzungen des § 802l ZPO über entsprechende gesetzliche Auskunftsmöglichkeiten. Ergänzend kommen private Recherchen zu erkennbaren beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten infrage.
Ja. Welche Adress-, Unternehmens- oder Vermögensinformationen verfügbar sind, hängt vom jeweiligen Staat und seiner Rechtsordnung ab.
Nicht automatisch. § 788 ZPO erfasst notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Ob konkrete Ermittlungsaufwendungen erstattungsfähig sind, richtet sich nach Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und den Umständen des Einzelfalls.
Grundlagen, rechtliche Grenzen und typische Aufgaben bei der Suche nach Schuldnern.
Unternehmen, geschäftliche Verbindungen und wirtschaftliche Aktivitäten überprüfen.
Schuldner und wirtschaftliche Verbindungen auch außerhalb Deutschlands recherchieren.
Teilen Sie uns mit, welche Daten bereits vorliegen und welche Information für den nächsten Schritt fehlt. Wir prüfen, ob eine Adressermittlung oder eine weitergehende nationale beziehungsweise internationale Schuldnerrecherche sinnvoll erscheint.
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Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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