Autorin:
Svenja Meismann,
Mitglied im Board of Directors der World Association of Detectives
Fachliche Prüfung:
Alfons Meismann,
Chefdetektiv mit über 50 Jahren Berufserfahrung
Mitarbeiterkriminalität beginnt selten mit einem eindeutigen Beweis. Meist fallen zuerst Fehlbestände, ungewöhnliche Abrechnungen, manipulierte Arbeitszeiten, verschwundene Daten oder verdächtige Vorgänge im Einkauf und Vertrieb auf. Unternehmen sollten solche Hinweise strukturiert prüfen, Beweise sichern und jede Ermittlungsmaßnahme am konkreten Verdacht ausrichten.
Verdacht und Beweis sauber trennen
Inventurdifferenzen, auffällige Arbeitszeiten oder ein Hinweis aus der Belegschaft können Ermittlungen auslösen. Sie beweisen noch keine Straftat. Dokumentieren Sie zunächst die konkreten Auffälligkeiten und vermeiden Sie Maßnahmen, die den verdächtigen Mitarbeiter warnen oder vorhandene Beweise verändern könnten.
Mitarbeiterkriminalität ist ein Sammelbegriff für strafbare Handlungen, die Beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gegen den Arbeitgeber, Kunden, Geschäftspartner oder andere Beschäftigte begehen. Dazu zählen etwa Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Korruption, Manipulation von Abrechnungen, Datenmissbrauch und Sabotage.
Davon zu unterscheiden sind einfache arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen. Ein Verstoß gegen eine interne Regel ist noch keine Straftat. Für Unternehmen ist diese Unterscheidung wichtig, weil Art und Intensität einer zulässigen Untersuchung vom konkreten Sachverhalt abhängen.
Inhalt
1. Was ist Mitarbeiterkriminalität?
2. Typische Formen der Mitarbeiterkriminalität
3. Welche Warnzeichen können auf interne Straftaten hindeuten?
4. Was sollten Arbeitgeber bei einem Verdacht tun?
5. Rechtlicher Rahmen interner Ermittlungen
6. Wie eine Detektei Mitarbeiterkriminalität aufklärt
7. Beweise richtig sichern und dokumentieren
8. Folgen nachgewiesener Mitarbeiterkriminalität
9. Wer trägt die Detektivkosten?
Der Begriff Mitarbeiterkriminalität beschreibt Straftaten, die Beschäftigte unter Nutzung ihrer Position, ihrer Zugangsrechte oder ihrer Kenntnisse über betriebliche Abläufe begehen. Täter können aus allen Hierarchieebenen stammen. Besonders problematisch ist dabei der Vertrauensvorschuss, den Beschäftigte durch ihre Tätigkeit erhalten.
Ein Lagermitarbeiter kennt beispielsweise Warenbewegungen und Zugangskontrollen. Ein Einkäufer entscheidet über Lieferanten und Bestellungen. Mitarbeiter der Buchhaltung besitzen Zugriff auf Zahlungsprozesse. Im Vertrieb bestehen Kontakte zu Kunden und Wettbewerbern. Je nach Funktion ergeben sich ganz unterschiedliche Tatgelegenheiten.
Keine eigene Straftat: „Mitarbeiterkriminalität“ ist eine praktische Sammelbezeichnung. Strafrechtlich kommt es auf die konkrete Handlung an, beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Bestechlichkeit, Sachbeschädigung oder ein Daten- beziehungsweise Geheimnisdelikt.
Wirtschaftskriminalität umfasst ein wesentlich größeres Feld. Täter können Beschäftigte eines geschädigten Unternehmens sein, ebenso Geschäftsführer, externe Geschäftspartner, Lieferanten, organisierte Tätergruppen oder Personen, die lediglich wirtschaftliche Strukturen für Straftaten nutzen.
Eine einheitliche amtliche Zahl für kriminelle Handlungen durch Mitarbeiter am Arbeitsplatz in deutschen Unternehmen gibt es deshalb nicht. Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst einzelne Straftatbestände und Wirtschaftskriminalität nach anderen Kriterien. Pauschale Prozentangaben über angeblich kriminelle Beschäftigte sind daher mit Vorsicht zu behandeln.
Die Tatmuster unterscheiden sich je nach Branche und Position. In der Praxis begegnen Unternehmen vor allem den folgenden Konstellationen:
Diebstahl
Waren, Werkzeuge, Material, Bargeld oder anderes Firmeneigentum verschwinden. Besonders im Lager, Einzelhandel und bei leicht veräußerbaren Produkten können sich kleine Einzelverluste zu erheblichen Schäden summieren.
Unterschlagung
Vermögenswerte, die einem Beschäftigten anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, werden für eigene Zwecke verwendet oder dem Unternehmen entzogen.
Abrechnungs- und Spesenbetrug
Fiktive Fahrten, manipulierte Belege, private Ausgaben, erfundene Kundentermine oder falsch angegebene Reisekosten führen zu ungerechtfertigten Erstattungen.
Arbeitszeitbetrug
Arbeitszeiten werden bewusst falsch erfasst, Pausen verschleiert oder private Tätigkeiten als Arbeitszeit angegeben. Abhängig von der konkreten Gestaltung kann auch eine strafrechtliche Relevanz bestehen.
Korruption und Kick-back-Zahlungen
Ein Beschäftigter bevorzugt Lieferanten oder Auftragnehmer und erhält dafür persönliche Vorteile, Geld oder Sachleistungen.
Daten- und Geheimnisdiebstahl
Kundenlisten, Angebote, Kalkulationen, technische Unterlagen oder andere sensible Informationen werden kopiert, weitergegeben oder für eigene geschäftliche Zwecke genutzt.
Sabotage
Maschinen, IT-Systeme, Arbeitsabläufe oder Produkte werden vorsätzlich beschädigt oder manipuliert.
Manipulation von Geschäftsprozessen
Bestellungen, Rechnungen, Gutschriften, Rücksendungen oder Zahlungen werden gezielt verändert, um Vermögen abzuzweigen oder Dritte zu begünstigen.
Bei verschwundenen Waren finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite
Diebstahl durch Mitarbeiter nachweisen.
Für Manipulationen der Arbeitszeit haben wir die Vorgehensweise unter
Arbeitszeitbetrug nachweisen
ausführlich beschrieben.
Bei konkreten Verdachtsmomenten können verschiedene Ermittlungs- und Beweissicherungsmaßnahmen miteinander kombiniert werden.
Unternehmenskriminalität wird meist durch Auffälligkeiten entdeckt. Ein einzelnes Indiz reicht für einen Tatnachweis nicht aus. Mehrere zusammenpassende Beobachtungen können jedoch einen konkreten Ermittlungsansatz ergeben.
Auffälligkeit bedeutet noch keine Täterschaft
Ermitteln Sie immer ergebnisoffen. Gerade bei Inventurdifferenzen, Fehlbuchungen oder technischen Problemen können plausible andere Ursachen bestehen. Ziel einer internen Untersuchung ist die Klärung des Sachverhalts.
Die ersten Stunden und Tage können den späteren Ermittlungserfolg beeinflussen. Ein strukturiertes Vorgehen schützt Beweise und reduziert das Risiko einer vorschnellen Beschuldigung.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht vorsorglich und grenzenlos überwachen. Je intensiver eine Maßnahme in Persönlichkeitsrechte eingreift, desto genauer müssen Anlass, Ziel und Umfang geprüft werden.
Für die Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis enthält
§ 26 BDSG
eine zentrale Vorgabe. Danach müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Straftat begründen. Diese Anhaltspunkte sind zu dokumentieren. Die Datenverarbeitung muss zur Aufklärung erforderlich und im Verhältnis zum Anlass angemessen sein.
Praktische Konsequenz: Je konkreter ein Arbeitgeber den Verdacht, das Beweisproblem und den vorgesehenen Ermittlungsweg vor Beginn dokumentiert, desto besser lässt sich später nachvollziehen, warum die Maßnahme gewählt wurde.
Eine Observation kann beispielsweise bei einem konkreten Verdacht auf Arbeitszeitbetrug, unerlaubte Nebentätigkeit, Diebstahl oder andere erhebliche Pflichtverletzungen in Betracht kommen. Eine pauschale Kontrolle der gesamten Belegschaft verfolgt ein anderes Ziel und unterliegt anderen rechtlichen Anforderungen.
Mehr dazu lesen Sie auf unserer ausführlichen Seite zur
Mitarbeiterüberwachung.
Bei Kassendiebstahl oder klar eingegrenzten Warenverlusten kann eine verdeckte Videoüberwachung unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen. Vorher müssen Anlass, räumlicher Bereich, Dauer und mögliche mildere Ermittlungswege geprüft werden.
Sanitär-, Umkleide- und vergleichbar geschützte Bereiche sind für solche Maßnahmen tabu. Besteht ein Betriebsrat, können abhängig von der Maßnahme zusätzliche Beteiligungsrechte zu beachten sein.
Details finden Sie unter
verdeckte Videoüberwachung zur Beweissicherung.
Es gibt keine Standardmethode für interne Kriminalität. Der Ermittlungsansatz richtet sich danach, welche Handlung vermutet wird und wo der Beweis entstehen kann.
Observation
Beobachtungen können reale Abläufe mit Arbeitszeit-, Touren-, Termin- oder Spesenangaben abgleichen. Das ist beispielsweise im Außendienst oder bei unerlaubter Nebentätigkeit relevant.
Verdeckte Ermittlungen
Bei strukturierten internen Vorgängen können Ermittler in geeigneten Fällen Abläufe beobachten, Tatmuster nachvollziehen und Beteiligte identifizieren.
Videoüberwachung
Bei einem konkreten Tatverdacht und einem klar eingegrenzten Bereich kann eine rechtlich geprüfte Videoüberwachung bestimmte Handlungen dokumentieren.
Forensische Untersuchungen
Digitale Geräte, Dateien, Datenträger oder physische Spuren können bei vorhandener rechtlicher Zugriffsbefugnis fachgerecht gesichert und untersucht werden.
Zeugen und Auskunftspersonen
Befragungen können Abläufe rekonstruieren und Angaben anderer Beweismittel ergänzen. Zeitpunkt und Fragetechnik sollten zum Ermittlungsplan passen.
Recherche
Öffentlich zugängliche Informationen können geschäftliche Verbindungen, Nebentätigkeiten, Beteiligungen oder Beziehungen zu Wettbewerbern und Lieferanten sichtbar machen.
Bei digitalen und kriminaltechnischen Beweisproblemen finden Sie weitere Informationen unter
forensische Ermittlungen und IT-Forensik.
| Verdacht | Mögliche Beweisquellen | Ermittlungsansatz |
|---|---|---|
| Arbeitszeitbetrug | Zeiterfassung, Kalender, Kundenbesuche, reale Aktivitäten | Dokumentenabgleich und Observation |
| Diebstahl im Lager | Bestände, Zugänge, Warenbewegungen, Tatbereich | Fallanalyse, Observation, gegebenenfalls Video oder Spurensicherung |
| Spesenbetrug | Belege, Fahrten, Termine, tatsächliche Aufenthalte | Abgleich der Unterlagen mit Beobachtungen |
| Datenabfluss | Dateien, Zugriffsprotokolle, Datenträger, Kommunikationsspuren | IT-forensische Sicherung und Auswertung |
| Unerlaubte Konkurrenztätigkeit | Geschäftsauftritt, Kundenkontakte, Termine, Tätigkeiten | Recherche und gegebenenfalls Observation |
| Korruptionsverdacht | Vergaben, Lieferantenkontakte, persönliche Verbindungen, Zahlungen | Dokumentenprüfung, Recherche und strukturierte Fallanalyse |
Ein Beweis gewinnt an Wert, wenn seine Herkunft und Entstehung nachvollziehbar bleiben. Deshalb reicht es bei internen Ermittlungen oft nicht, einzelne Screenshots, Fotos oder Aussagen ungeordnet zusammenzutragen.
Eine saubere Dokumentation sollte insbesondere erkennen lassen:
Beobachtung und Bewertung trennen
Ein guter Ermittlungsbericht beschreibt zunächst Tatsachen. Beispiel: „Der Mitarbeiter verließ um 10:14 Uhr das Kundengelände und traf um 10:31 Uhr an seiner Wohnanschrift ein.“ Die arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Bewertung dieser Feststellung ist ein separater Schritt.
Bei Verdacht auf Datenabfluss, Manipulation von Dateien oder Missbrauch betrieblicher IT können relevante Spuren durch normale Nutzung überschrieben oder verändert werden. Vor übereilten Zugriffen sollte geklärt werden, wie Geräte oder Daten rechtlich zulässig und forensisch sinnvoll gesichert werden können.
Bei Diebstählen können geeignete Gegenstände unter Umständen Fingerspuren tragen. Ob eine solche Spur Aussagekraft besitzt, hängt stark vom Fundort und vom normalen Arbeitsablauf ab. Ein Fingerabdruck an einem Gegenstand, den der Beschäftigte beruflich regelmäßig berührt, hat einen anderen Beweiswert als eine Spur an einem klar abgegrenzten Tatmittel.
Nach Abschluss der Untersuchung muss das Unternehmen entscheiden, welche Schritte sich aus den Feststellungen ergeben. Die Möglichkeiten hängen von Tat, Schaden, Beweislage und arbeitsrechtlicher Situation ab.
Arbeitsrecht
Je nach Sachverhalt kommen Abmahnung, ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung in Betracht. Die konkrete Maßnahme sollte arbeitsrechtlich geprüft werden.
Schadenersatz
Nachgewiesene Schäden können gegenüber dem verantwortlichen Mitarbeiter geltend gemacht werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Strafanzeige
Das Unternehmen kann den Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden vorlegen und vorhandene Beweismittel übergeben.
Interne Maßnahmen
Der Fall kann Schwachstellen in Freigaben, Zugriffsrechten, Lagerprozessen oder Kontrollsystemen sichtbar machen. Diese sollten nach der Aufklärung geschlossen werden.
Kündigung und Strafbarkeit sind zwei verschiedene Fragen
Ein Verhalten kann arbeitsrechtlich erheblich sein, ohne dass bereits eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Umgekehrt ersetzt eine interne arbeitsrechtliche Entscheidung kein Strafverfahren. Unternehmen sollten beide Ebenen getrennt betrachten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber notwendige Detektivkosten vom Arbeitnehmer zurückverlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen solchen Anspruch grundsätzlich anerkannt, wenn vor der Beauftragung ein konkreter Tatverdacht bestand und der Mitarbeiter einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wurde.
Erstattungsfähig ist damit kein allgemeiner Kontrollaufwand. Maßgeblich ist, ob ein vernünftig handelnder Arbeitgeber die konkrete Ermittlungsmaßnahme angesichts der vorhandenen Verdachtsmomente als erforderlich ansehen durfte.
Die rechtliche Grundlage und die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs sollten im konkreten Fall anwaltlich geprüft werden.
Prävention besteht weniger aus permanenter Kontrolle als aus klaren Zuständigkeiten, nachvollziehbaren Prozessen und einer Organisation, in der Manipulationen erkannt werden können.
Für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten besteht grundsätzlich die Pflicht, mindestens eine interne Meldestelle einzurichten. Für bestimmte Branchen gelten weitergehende Vorgaben unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Ein funktionierender Meldekanal kann helfen, interne Verstöße früher zu erkennen. Er ersetzt anschließend jedoch keine sachgerechte Prüfung des Hinweises.
Sie haben einen konkreten Verdacht auf Mitarbeiterkriminalität?
Schildern Sie uns, welche Auffälligkeiten bislang vorliegen, welche Beweise vorhanden sind und welcher Schaden vermutet wird. Wir prüfen, welche Ermittlungsmaßnahme für den konkreten Sachverhalt geeignet ist.
Passende Informationen für Arbeitgeber
Mitarbeiterüberwachung bei konkretem Verdacht
Diebstahl durch Mitarbeiter aufdecken
Krankschreibungs- und Lohnfortzahlungsbetrug
Rechtliche Grundlagen
§ 26 BDSG: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
§ 12 HinSchG: Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 1026/12: Ersatz von Detektivkosten
Mitarbeiterkriminalität ist eine Sammelbezeichnung für Straftaten, die Beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit begehen. Dazu können Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Korruption, Datenmissbrauch, Sabotage und andere Delikte gehören. Der Begriff selbst bezeichnet keinen eigenen Straftatbestand.
Dokumentieren Sie zunächst die konkreten Verdachtsmomente und sichern Sie vorhandene Beweise. Begrenzen Sie den Kreis der informierten Personen und prüfen Sie anschließend, welche Ermittlungsmaßnahme erforderlich und rechtlich zulässig ist. Eine vorschnelle Konfrontation kann die weitere Beweissicherung erschweren.
Eine anlassbezogene Überwachung kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Bei der Aufdeckung von Straftaten müssen tatsächliche und dokumentierbare Verdachtsmomente bestehen. Die Maßnahme muss erforderlich und im Verhältnis zum Anlass angemessen sein. Der konkrete Fall sollte vor Beginn der Maßnahme rechtlich geprüft werden.
Abhängig vom Sachverhalt kommen Beobachtungsberichte, Fotos, Videoaufnahmen in rechtlich geeigneten Fällen, Rechercheergebnisse, Zeugenaussagen sowie digitale oder kriminaltechnische Spuren in Betracht. Die Ermittlungsform richtet sich nach dem konkreten Beweisproblem.
Nachgewiesene Straftaten zulasten des Arbeitgebers können erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und je nach Sachverhalt auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die konkrete arbeitsrechtliche Bewertung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das kann unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Ersatz notwendiger Detektivkosten grundsätzlich anerkannt, wenn bereits vor der Beauftragung ein konkreter Tatverdacht bestand und der Mitarbeiter einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wurde. Der konkrete Ersatzanspruch sollte juristisch geprüft werden.
Nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz müssen Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten grundsätzlich eine interne Meldestelle einrichten. Für bestimmte Branchen bestehen entsprechende Pflichten unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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