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Diebstahl durch Mitarbeiter nachweisen: Gerichtsfeste Beweise für Arbeitgeber

Autorin: Svenja Meismann, Mitglied im Board of Directors der World Association of Detectives
Fachlich geprüft von: Alfons Meismann, Chefdetektiv mit mehr als 50 Jahren Berufserfahrung, Mitglied in W.A.D., BuDEG und ÖDV

Ratgeber für Arbeitgeber, Personalverantwortliche und Kanzleien

Wie Sie Diebstahl durch Mitarbeiter nachweisen

Fehlende Waren, Kassendifferenzen oder verschwundenes Firmeneigentum können auf einen internen Diebstahl hindeuten. Arbeitgeber dürfen einem konkreten Verdacht nachgehen, müssen dabei aber die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, den Datenschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

✓ Verdacht rechtmäßig aufklären
✓ Beweiskette nachvollziehbar dokumentieren
✓ Arbeitsrechtliche Risiken begrenzen

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Verdacht vertraulich besprechen

Ein interner Diebstahl trifft ein Unternehmen gleich mehrfach: Neben dem unmittelbaren Vermögensschaden entstehen Inventurdifferenzen, Störungen betrieblicher Abläufe und ein erheblicher Vertrauensverlust. Allerdings darf ein Arbeitgeber nicht allein auf Vermutungen reagieren. Für eine arbeitsrechtliche Maßnahme werden konkrete Tatsachen und rechtmäßig erhobene Beweise benötigt.

Dieser Ratgeber zeigt, wie Unternehmen bei einem Verdacht vorgehen, welche Ermittlungsmaßnahmen infrage kommen und welche rechtlichen Grenzen insbesondere bei Videoüberwachung, Taschenkontrollen und einer außerordentlichen Kündigung zu beachten sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

1. Anfangsverdacht dokumentieren

Fehlbestände, Zugriffszeiten, Kassenabweichungen und konkrete Beobachtungen sollten zunächst sachlich festgehalten werden.

2. Nicht die gesamte Belegschaft überwachen

Ermittlungen müssen auf den konkreten Verdacht, den möglichen Tatort und einen möglichst eingegrenzten Personenkreis beschränkt bleiben.

3. Beweise rechtmäßig sichern

Unzulässige Überwachungsmaßnahmen können Persönlichkeitsrechte verletzen und arbeitsrechtliche Verfahren erheblich erschweren.

4. Keine Kündigungsgarantie

Auch bei Vermögensdelikten ist eine Prüfung des Einzelfalls und eine Interessenabwägung erforderlich.

5. Zweiwochenfrist beachten

Eine außerordentliche Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden.

6. Detektivkosten können erstattungsfähig sein

Erforderliche und verhältnismäßige Ermittlungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Schadensersatz verlangt werden.

Was tun bei Verdacht auf Mitarbeiterdiebstahl?

Wer vorschnell handelt, riskiert, den Täter zu warnen, Beweise zu verlieren oder unbeteiligte Beschäftigte in ihren Rechten zu verletzen. Bewährt hat sich ein schrittweises Vorgehen.

1

Verdacht und Schadensbild dokumentieren

Notieren Sie Fehlmengen, betroffene Waren, Kassendifferenzen, Zeiträume, Zugriffsberechtigungen und bereits bekannte Beobachtungen. Wertungen und persönliche Vorwürfe sollten dabei vermieden werden.

2

Vorhandene Daten und Beweise sichern

Sichern Sie rechtmäßig vorhandene Buchungsdaten, Warenbewegungen, Zutrittsprotokolle und relevante Videoaufnahmen, bevor diese turnusmäßig überschrieben oder gelöscht werden.

3

Tatmuster und möglichen Personenkreis eingrenzen

Prüfen Sie, wann die Fehlbestände auftreten, wer Zugang besitzt und welche betrieblichen Abläufe ausgenutzt werden könnten. Eine pauschale Überwachung aller Beschäftigten ist regelmäßig nicht der richtige Weg.

4

Mildere Aufklärungsmaßnahmen prüfen

Je nach Fall können Bestandskontrollen, Prozessanalysen, eine Auswertung vorhandener Daten oder organisatorische Veränderungen ausreichen. Erst wenn diese Mittel nicht geeignet sind, kommen eingriffsintensivere Maßnahmen in Betracht.

5

Geeignete Ermittlungsmaßnahme festlegen

Abhängig vom Tatort und vom vermuteten Vorgehen können beispielsweise Observationen, verdeckte Ermittlungen, Testkäufe, kontrollierte Warenbewegungen oder eine rechtlich geprüfte Videoüberwachung sinnvoll sein.

6

Arbeitsrechtliches Vorgehen abstimmen

Vor einer Anhörung, Abmahnung, Verdachtskündigung oder Tatkündigung sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht einbezogen werden. Bei einem Betriebsrat sind dessen Beteiligungsrechte zu beachten.

Aufklärung von Diebstahl durch Mitarbeiter durch Detektei Condor

Diebstahl oder Unterschlagung – worin liegt der Unterschied?

Im betrieblichen Alltag werden beide Begriffe häufig gleich verwendet. Strafrechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Tatbestände.

Diebstahl nach § 242 StGB

Beim Diebstahl nimmt eine Person eine fremde bewegliche Sache weg, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Beispiel: Ein Mitarbeiter entnimmt Werkzeug aus einem Firmenfahrzeug und bringt es nach Hause.

Unterschlagung nach § 246 StGB

Bei einer Unterschlagung eignet sich eine Person eine Sache rechtswidrig an, die sich bereits in ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befindet.

Beispiel: Ein Mitarbeiter behält vereinnahmte Kundengelder ein, die er zunächst ordnungsgemäß entgegengenommen hat.

Für arbeitsrechtliche Maßnahmen ist weniger die juristische Bezeichnung als eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation des tatsächlichen Geschehens entscheidend. Der Ermittlungsbericht sollte deshalb festhalten, wer welche Sache zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort an sich nahm und was anschließend damit geschah.

Welche Anzeichen können auf internen Diebstahl hindeuten?

Ein einzelner Fehlbestand beweist für sich gesehen noch keine Straftat. Häufen sich aber bestimmte Auffälligkeiten, kann daraus durchaus ein konkreter Anfangsverdacht entstehen.

Wiederkehrende Inventurdifferenzen

Bestimmte Warengruppen fehlen regelmäßig, obwohl Einkauf, Verkauf und Ausschuss die Differenzen nicht erklären.

Auffällige Kassenabweichungen

Stornos, Rückgaben, Preisnachlässe oder Fehlbeträge treten gehäuft in bestimmten Schichten auf.

Manipulierte Warenbewegungen

Bestände werden ohne nachvollziehbaren Grund umgebucht, abgeschrieben oder als beschädigt erfasst.

Versteckte Depots

Ware wird in Müllbehältern, Umkleiden, Fahrzeugen oder abgelegenen Betriebsbereichen zwischengelagert.

Ungewöhnliche Zugriffe

Bestimmte Räume, Systeme oder Lagerbereiche werden außerhalb üblicher Arbeitsabläufe aufgesucht.

Hinweise aus der Belegschaft

Konkrete Beobachtungen von Kollegen können wichtig sein, müssen aber sachlich überprüft und dokumentiert werden.

Wie kann eine Detektei Mitarbeiterdiebstahl nachweisen?

Welche Maßnahme geeignet ist, hängt vom Tatmuster, vom Tatort und von den bereits vorhandenen Erkenntnissen ab. Eine seriöse Wirtschaftsdetektei legt vorab ein konkretes Beweisziel fest und begrenzt die Ermittlungen auf das Erforderliche.

Mögliche Ermittlungsmaßnahmen

  • Observation: Beobachtung verdächtiger Übergaben, Abtransporte oder Zwischenlagerungen außerhalb nicht öffentlich zugänglicher Privatbereiche.
  • Verdeckte Ermittlungen: Einsatz eines Ermittlers im betrieblichen Umfeld, sofern dies rechtlich zulässig, erforderlich und organisatorisch umsetzbar ist.
  • Auswertung vorhandener Aufzeichnungen: Sichtung rechtmäßig erhobener Videoaufnahmen sowie Sicherung relevanter Sequenzen.
  • Kontrollierte Warenbewegungen: Dokumentierte Prüfung, an welcher Stelle Ware aus dem regulären Betriebsablauf verschwindet.
  • Testkäufe oder Testvorgänge: Überprüfung konkreter Manipulationsmuster, beispielsweise an Kassen oder bei Retouren.
  • Befragungen und Umfeldrecherchen: Erfasssen eigener Wahrnehmungen von Zeugen, ohne unzulässigen Druck auszuüben.

Die Ergebnisse werden in einem chronologischen Ermittlungsbericht festgehalten. Soweit erforderlich und zulässig, kommen Foto- oder Videoaufnahmen hinzu. Die eingesetzten Ermittler können außerdem zu ihren eigenen Wahrnehmungen als Zeugen benannt werden.

Wichtig: Eine Detektei kann Tatsachen erheben und dokumentieren, aber weder eine „unanfechtbare“ Beweislage noch den Erfolg einer Kündigung garantieren. Über die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Maßnahmen entscheidet im Streitfall das zuständige Gericht.

Videoüberwachung bei Verdacht auf Mitarbeiterdiebstahl

Kameras können bei der Aufklärung von Vermögensdelikten hilfreich sein. Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich jedoch danach, ob die Überwachung offen oder verdeckt erfolgt. Zudem sind Datenschutz, Mitbestimmung und Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen.

Offene Videoüberwachung

Eine offene Überwachung ist für Beschäftigte erkennbar. Sie dient beispielsweise dem Schutz besonders gefährdeter Kassen-, Lager- oder Zugangsbereiche. Zweck, räumlicher Umfang, Speicherdauer und Zugriffsberechtigungen müssen klar festgelegt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Aufnahmen einer offenen Überwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten zeigen sollen, in einem Kündigungsschutzprozess nicht automatisch unverwertbar sind. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Erlaubnis zu einer rechtswidrigen oder grenzenlosen Überwachung.

Verdeckte Videoüberwachung

Eine heimliche Kamera stellt einen besonders starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Sie kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere bei einem dokumentierten konkreten Verdacht einer Straftat oder einer vergleichbar schweren Pflichtverletzung.

Der mögliche Täterkreis und der überwachte Bereich müssen möglichst eingegrenzt sein. Weniger einschneidende Maßnahmen dürfen nicht gleich geeignet sein, und die Überwachung muss zeitlich sowie räumlich auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Fachbeitrag zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Vor der Installation einer verdeckten Kamera sollte stets eine arbeits- und datenschutzrechtliche Prüfung erfolgen.

Tor- und Taschenkontrollen im Unternehmen

Tor- und Taschenkontrollen können ein geeignetes Mittel zum Schutz von Waren und Betriebseigentum sein. Sie dürfen jedoch nicht willkürlich, diskriminierend oder entwürdigend durchgeführt werden.

Darauf sollten Arbeitgeber achten

  • Kontrollen sollten durch eine klare interne Richtlinie oder Betriebsvereinbarung geregelt werden.
  • Ein vorhandener Betriebsrat ist bei der Einführung mitbestimmungspflichtiger Kontrollmaßnahmen einzubeziehen.
  • Auswahl und Durchführung müssen nach sachlichen, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen.
  • Zufallskontrollen können weniger eingriffsintensiv sein als die wiederholte Kontrolle einzelner Beschäftigter ohne konkreten Anlass.
  • Die Intimsphäre und die Würde der betroffenen Person sind zu schützen.
  • Eine körperliche Durchsuchung darf nicht eigenmächtig erzwungen werden.

Besteht ein konkreter Tatverdacht und verweigert die betroffene Person eine zulässige Kontrolle, sollte das weitere Vorgehen mit der Rechtsberatung und gegebenenfalls mit der Polizei abgestimmt werden.

Rechtfertigt Mitarbeiterdiebstahl eine fristlose Kündigung?

Vorsätzliche Handlungen gegen das Vermögen des Arbeitgebers können grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, auch dann, wenn nur eine geringwertige Sache betroffen ist. Eine automatische Kündigungsfolge gibt es jedoch nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen stets die Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Seiten abgewogen werden. Dabei spielen unter anderem die Dauer und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses, die Schwere der Pflichtverletzung, der eingetretene Vertrauensverlust, eine Wiederholungsgefahr und die Frage eine Rolle, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte.

Tatkündigung

Bei einer Tatkündigung ist der Arbeitgeber davon überzeugt, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Dafür benötigt er eine verwertbare Tatsachengrundlage.

Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung stützt sich auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Sie setzt besonders deutliche Indizien und grundsätzlich eine vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers voraus.

Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB

Eine außerordentliche Kündigung kann grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald die kündigungsberechtigte Person von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hinreichend sichere und vollständige Kenntnis besitzt.

Zulässige und zügig durchgeführte Ermittlungen können notwendig sein, bevor eine abschließende Bewertung möglich ist. Unternehmen sollten die zeitliche Dokumentation der Aufklärung deshalb sorgfältig führen und frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat einholen.

Den Gesetzestext finden Sie unter § 626 BGB – fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Können Detektivkosten vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden?

Detektivkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Schadensersatz erstattungsfähig sein. Entscheidend dafür ist insbesondere, dass bereits vor der Beauftragung ein konkreter Verdacht bestand. Zudem muss die Ermittlungsmaßnahme aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers erforderlich und verhältnismäßig gewesen sein.

Eine vollständige Kostenerstattung lässt sich nicht pauschal versprechen. Erstattungsfähig können nur solche Aufwendungen sein, die der zweckentsprechenden Aufklärung der Pflichtverletzung dienten. Umfangreiche Ermittlungen ohne hinreichenden Anfangsverdacht oder über das notwendige Maß hinausgehende Maßnahmen können unberücksichtigt bleiben.

Weitere Hinweise finden Sie in unserem Ratgeber zu der Erstattung von Detektivkosten.

Anonymisiertes Fallbeispiel: Waren verschwinden aus einem Lager

Ein mittelständisches Unternehmen stellte über mehrere Wochen Fehlbestände bei hochwertigen Ersatzteilen fest. Die Buchungsdaten ließen erkennen, dass die Differenzen überwiegend nach bestimmten Spätschichten auftraten. Ein einzelner Mitarbeiter konnte die betroffenen Lagerbereiche regelmäßig ohne unmittelbare Kontrolle betreten.

Vorgehen der Ermittler

Zunächst wurden die Warenbewegungen und die möglichen Wege aus dem Lager ausgewertet. Anschließend erfolgte eine auf die relevanten Zeiten und Bereiche beschränkte operative Überprüfung. Dabei konnte dokumentiert werden, wie Ersatzteile zunächst in einem nicht vorgesehenen Zwischenlager abgelegt und nach Schichtende aus dem Betrieb gebracht wurden.

Ergebnis

Der Auftraggeber erhielt einen chronologischen Bericht mit den auftragsrelevanten Feststellungen. Auf dieser Grundlage konnte das Unternehmen das weitere Vorgehen gemeinsam mit seiner arbeitsrechtlichen Beratung festlegen.

Hinweis: Das Fallbeispiel wurde anonymisiert und in einzelnen Details verändert, sodass keine Rückschlüsse auf beteiligte Unternehmen oder Personen möglich sind.

Wie lässt sich Mitarbeiterdiebstahl vorbeugen?

Präventionsmaßnahmen ersetzen keine Ermittlungen bei einem konkreten Verdacht. Sie können jedoch Tatgelegenheiten reduzieren, Auffälligkeiten früher sichtbar machen und die internen Verantwortlichkeiten klarer gestalten.

Klare Zuständigkeiten

Ausgabe, Rücknahme, Abschreibung und Entsorgung von Waren sollten nachvollziehbar geregelt sein.

Vier-Augen-Prinzip

Besonders sensible Vorgänge sollten nicht dauerhaft von nur einer Person kontrolliert werden.

Regelmäßige Kontrollen

Bestandsprüfungen und Kassenabgleiche helfen, Abweichungen zeitnah zu erkennen.

Begrenzte Zugriffsrechte

Zutritts- und Systemberechtigungen sollten nur im tatsächlich benötigten Umfang vergeben werden.

Dokumentierte Prozesse

Warenbewegungen, Stornos und Retouren müssen später nachvollzogen werden können.

Vertraulicher Meldeweg

Beschäftigte sollten konkrete Auffälligkeiten geschützt an eine zuständige Stelle melden können.

Konkreten Verdacht vertraulich prüfen lassen

Wollen Sie Diebstahl durch Mitarbeiter nachweisen lassen? Schildern Sie uns, welche Waren oder Geldbeträge fehlen, seit wann die Auffälligkeiten auftreten und welche betrieblichen Bereiche betroffen sind. Unsere Wirtschaftsdetektive prüfen, welche Ermittlungsmaßnahme geeignet erscheint und ob die vorhandenen Anhaltspunkte für einen operativen Einsatz ausreichen.

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Häufige Fragen zu Diebstahl durch Mitarbeiter

Die folgenden Antworten geben eine erste Orientierung. Die rechtliche Bewertung hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab.

Darf ein Arbeitgeber einen verdächtigen Mitarbeiter überwachen?

Bei einem konkreten, dokumentierten Verdacht auf einen Diebstahl durch Mitarbeiter können verhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen durch eine Detektei zulässig sein. Eine anlasslose Total- oder Dauerüberwachung der Belegschaft ist dagegen regelmäßig unzulässig.

Reicht eine Inventurdifferenz für eine Kündigung?

Eine Inventurdifferenz allein beweist normalerweise nicht, welcher Mitarbeiter für den Verlust verantwortlich ist. Für eine Kündigung werden zusätzliche belastbare Tatsachen oder Indizien benötigt.

Ist bei geringwertigen Sachen eine fristlose Kündigung möglich?

Auch ein Vermögensdelikt mit geringem Schaden kann grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt jedoch von der Interessenabwägung im Einzelfall ab.

Muss der Betriebsrat einer Beauftragung einer Detektei zustimmen?

Die Beauftragung einer Detektei ist nicht automatisch in jedem Fall mitbestimmungspflichtig. Werden jedoch technische Überwachungseinrichtungen eingeführt oder kollektive Kontrollregeln geschaffen, können Beteiligungsrechte bestehen.

Dürfen Detektive Mitarbeiter fotografieren?

Bildaufnahmen können dann zulässig sein, wenn sie für die konkrete Aufklärung erforderlich und verhältnismäßig sind. Höchstpersönliche Lebensbereiche und nicht öffentlich zugängliche Privatbereiche sind besonders geschützt.

Sollte sofort Strafanzeige erstattet werden?

Das hängt von der Beweislage und dem Ermittlungsziel ab. Eine vorschnelle Anzeige kann interne Aufklärungsmaßnahmen beeinflussen. Das Vorgehen sollte mit der Rechtsberatung abgestimmt werden.

Wie lange dauert eine Ermittlung?

Das hängt vom Tatmuster ab. Wiederholt sich der Diebstahl nur an bestimmten Tagen oder in bestimmten Schichten, kann eine Beobachtung über mehrere passende Einsatzfenster erforderlich sein.

Erhalte ich einen schriftlichen Ermittlungsbericht?

Ja. Die auftragsrelevanten Feststellungen werden chronologisch dokumentiert. Soweit erforderlich und zulässig, wird der Bericht durch Bildmaterial ergänzt.

Weiterführende Ratgeber für Arbeitgeber

Diebstahl durch Mitarbeiter im Betrieb ist nur eine Form schwerwiegender Pflichtverletzungen im Unternehmen. Die folgenden Fachbeiträge vertiefen angrenzende Ermittlungs- und Beweisthemen.

Arbeitszeitbetrug nachweisen

Wie Arbeitgeber private Tätigkeiten während bezahlter Arbeitszeit, manipulierte Zeiterfassung oder unzulässige Abwesenheiten belastbar dokumentieren können.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit aufklären

Welche tatsächlichen Umstände den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern können und wann eine Observation sinnvoll ist.

Unerlaubte Nebentätigkeit beweisen

Was Unternehmen tun können, wenn Beschäftigte während der Arbeitszeit, einer Krankschreibung oder entgegen einem Wettbewerbsverbot für Dritte arbeiten.

Observation durch eine Detektei

Ablauf, Voraussetzungen und Dokumentation einer professionellen Beobachtung bei einem konkreten betrieblichen Verdacht.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Rechtliche und praktische Grundlagen für offene und verdeckte Kameramaßnahmen in besonders gefährdeten Betriebsbereichen.

Wirtschaftsdetektei für Unternehmen

Überblick über operative Ermittlungen, Recherchen und Beweisdokumentationen für Unternehmen, Kanzleien und Versicherungen.

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