Detektive ermitteln bei Zweckentfremdung des Wohnraums
Als Vermieter steht man mitunter vor der Problematik, dass eine Mietwohnung zweckentfremdet wird. Gravierend ist beispielsweise die Nutzung der Wohnung zu Zwecken der Prostitution. Die Wohnung wurde von einem Mieter als Wohnraum angemietet. Tatsächlich ist das aber nur ein Vorwand und die Mietwohnung soll zur Prostitution genutzt werden. Der Vermieter weiß nichts von dieser Absicht mit seiner Wohnung.
Die Rechtsprechung besagt, dass ein Vermieter diese zweckentfremdete Form der Wohnungsnutzung nicht dulden muss. Wenn eine Prostituierte ihrem Gewerbe in einer ganz normalen Mietwohnung nachgeht, so führt dieses zu einer erheblichen Störung und Beeinträchtigung innerhalb des Mietshauses.
Das gilt nicht nur für zusätzlichen Lärm aus der Wohnung, sondern geht weiter über unangenehme Situationen innerhalb des Hauses, wenn sich beispielsweise der „Besucher“ in der Wohnungstür irrt. Dieses gilt vor allen Dingen dann, wenn auch Kinder im Haus wohnen, die man vor derartigen Szenarien schützen möchte.
Überdies erlaubt das Mietrecht in bestimmten Fällen einem anderen Mieter, durch Beeinträchtigungen dieser Art seine Miete zu kürzen. Eine Mietminderung aber kann nicht im Interesse des Vermieters sein, der schließlich auf die Miete angewiesen ist. Die Rechte des Mieters, der die Wohnung zur gewerblichen Prostitution ohne Genehmigung nutzt, sind nicht hoch. Das Mietrecht ist in derartigen Fällen auf Seiten der Vermieter.
Eine Detektei kann dabei helfen, den Nachweis der Prostitution in der Wohnung zu führen, indem sich ein Privatdetektiv als Freier ausgibt. Er sucht die besagte Dame in der Wohnung auf und tritt mit der Prostituierten innerhalb der Wohnung in Verhandlungen. Sobald die Prostituierte und der Detektiv „handelseinig“ werden und die Prostituierte dem Detektiv sexuelle Dienstleistungen gegen Geld in der Wohnung darbieten will, ist der Nachweis der illegalen Handlung durch die Detektei erbracht.
Da Prostitution in Mietwohnungen als Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum gilt, hat der Vermieter durch die Beweise der Detektei einen triftigen Kündigungsgrund gegen den Mieter.
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 07.06.2004, dass Prostitution in der Wohnung ein Kündigungsgrund sei (20W59/03). Hier läge eine klare Beeinträchtigung vor. Auch das pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken hat mit Urteil AZ 3W257/07 entscheiden, dass es ein Wohnungseigentümer in einer Wohnung seines Hauses nicht dulden muss, dass dort käufliche Liebe angeboten wird.
Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer eines Wohnkomplexes in Kaiserslautern mit über 150 Appartements erfolgreich gegen einen Mieter geklagt, der in seiner Mietwohnung Prostituierte anschaffen gehen ließ. Die Damen hatten unter anderem über das Internet beispielsweise Hausfrauensex offeriert. Selbst wenn der Prostitution diskret nachgegangen wird, spreche sie sich doch gemäß der Erfahrung schnell herum und wirke sich so auch negativ auf Vermietbarkeit oder Verkäuflichkeit aus.
Wenn der Vermieter in einem Wohnhaus nichts von der nicht statthaften Nutzung der Mietwohnung zu Zwecken der Prostitution wusste, es dann aber zum Beispiel durch Hilfe einer Detektei beweisen kann, so kann er dem Mieter die Kündigung aussprechen. Betreibt der Mieter also in der Wohnung Prostitution oder ermöglicht diese, kann eine fristlose Kündigung wegen des vertragswidrigen Gebrauchs der Wohnung erfolgen, so das Landgericht Lübeck (NJW-RR 1993, 525).
Übrigens können sich auch Besitzer einer Eigentumswohnung in einer Eigentumswohnanlage wehren. Alle Miteigentümer der Anlage sind dazu berechtigt, sich hinsichtlich der Prostitutionsausübung zu wehren, so das Bayrische Oberlandesgericht (Wum 1995, 676).
Ein Bordell in einer Mietwohnung ist somit nicht zulässig. Auch das neu geschaffene Prostitutionsgesetz kann daran keine Änderung herbeiführen, insbesondere dann nicht, wenn konkrete Beeinträchtigungen durch die Prostitution vorhanden sind, so das Bayrische Oberlandesgericht (NZM 2004, 949).
Sind Sie Vermieter und haben mit einem Mieter wegen einer solchen Zweckentfremdung ein Problem? Sollten auch Sie ohne Ihr vorheriges Wissen eine aktiv arbeitende Prostituierte in einer Mietwohnung von Ihnen haben, so hilft ein Detektiv professionell bei der Beweisführung. Lassen sie es erst gar nicht zu Mietminderung seitens der anderen Mieter kommen und sichern Sie Ihre Miete. Rufen Sie gleich an und sprechen Sie mit einem Detektiv:
0800 – 11 12 13 14
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