Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba
Üble Nachrede ist ein weit verbreitetes Problem, das im beruflichen und im privaten Bereich auftreten kann. Sie betrifft Personen, die durch falsche Behauptungen in ihrem Ruf geschädigt werden und kann schwerwiegende Folgen haben, wie zum Beispiel den Verlust des Ansehens oder rechtliche Auseinandersetzungen.
Diese Form der Verleumdung geschieht oft hinter dem Rücken der betroffenen Person, was es schwierig macht, sich dagegen zu wehren. Deshalb erklären wir hier, was genau üble Nachrede ist, welche rechtlichen Schritte möglich sind und wie man sich schützen kann.
Den Tatbestand der so genannten üblen Nachrede findet man im Strafrecht. Sie ist ein Ehrdelikt oder auch als Ehrverletzungsdelikt.
Üble Nachrede ist eine strafbare Handlung, bei der jemand falsche Tatsachen über eine Person behauptet, um deren Ruf zu schädigen. Im Gegensatz zur Verleumdung muss der Täter nicht bewusst lügen, sondern es genügt, wenn er nachweislich falsche Informationen verbreitet.
Üble Nachrede kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Betroffene können zivilrechtlich Schadensersatz fordern. Ziel ist es, die Ehre und den Ruf der betroffenen Person zu schützen.
Die Zahl von derartigen Fällen hat in den letzten Jahren zugenommen. Das zeigen Untersuchungen und Statistiken. Einher geht dies mit vermehrten Fällen von Stalking und Mobbing.
Vereinfacht ausgedrückt liegt üble Nachrede vor, wenn jemand über einen anderen gegenüber Dritten schlecht redet. Im juristischen Sinne bedeutet dies als Definition, dass ehrverletzende Tatsachen behauptet oder verbreitet werden.
Es handelt sich um den Straftatbestand des § 186 StGB – Strafgesetzbuch. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Demnach liegt eine Straftat vor, wenn jemand unwahre Tatsachen über eine Person verbreitet, die geeignet sind, deren Ruf zu schädigen. Entscheidend ist, dass die Behauptung ohne Beweis aufgestellt wird.
Die Strafen für üble Nachrede können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr sein, in schweren Fällen bis zu zwei Jahren. Besonders relevant wird der Tatbestand, wenn die Nachrede in der Öffentlichkeit oder in Medien verbreitet wird, da hier eine Verschärfung der Strafe droht.
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Person behauptet in einem öffentlichen Forum fälschlicherweise, dass ihr Nachbar kriminelle Handlungen begangen habe, ohne dies belegen zu können. In solchen Fällen kann der Geschädigte Anzeige erstatten und auf Unterlassung sowie Schadenersatz klagen.
Die so genannte Tathandlung besteht darin, dass Tatsachen behauptet werden, die für den Betroffenen in der Öffentlichkeit herabsetzend oder nachteilig sind.
Derjenige, der die Tatsache äußert, weiß jedoch nicht, ob sie wahr oder unwahr ist. Obwohl er es nicht weiß, sagt er es trotzdem.
Von einer derartigen Tat kann grundsätzlich jeder betroffen sein. Insbesondere im beruflichen Bereich findet vermehrt ein „schlecht machen“ durch die (Arbeits-) Kollegen statt.
Ebenso stellen wir als Detektive auf dem Gebiet der Nachbarschaftsstreitigkeiten zunehmend schlechte Nachrede fest. Häufig tritt dies im Zusammenhang mit Mobbing oder Stalking auf.
Üble Nachrede kommt häufig in alltäglichen Situationen vor, beispielsweise im beruflichen Umfeld oder in der Nachbarschaft.
Typisch ist, dass jemand ohne Beweise falsche, rufschädigende Behauptungen über eine andere Person aufstellt, zum Beispiel ein Kollege behauptet, eine andere Person habe Geld aus der Kasse entwendet, ohne dies beweisen zu können.
Ein weiteres Beispiel ist die Verbreitung von Gerüchten über das Privatleben einer Person in sozialen Medien. Um sich zu wehren, sollte das Opfer Beweise sammeln und rechtliche Schritte wie eine Verleumdungsklage in Erwägung ziehen.
Ist die Äußerung geeignet, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, ist eine Strafverfolgung möglich.
Dazu muss der Tatbestand des § 186 StGB voll erfüllt sein. In diesem Fall ist eine Anzeige möglich, es kommt zu einer Gerichtsverhandlung und anschließend zu einer Verurteilung des Täters. Das Strafmaß richtet sich nach der Schwere der Falschaussage. Je nach Art kann es sich um eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe handeln.
Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn man sich wegen eines solchen Vergehens strafbar macht.
Wie ist das Strafmaß?
Die Strafandrohung findet sich im Straftatbestand des § 186 StGB. Im Höchstfall wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verurteilt. In besonders schweren Fällen, die im Gesetz aufgeführt sind, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Das genaue Strafmaß liegt jedoch im Ermessen des jeweiligen Richters. Auch Geldstrafen sind möglich.
Üble Nachrede
Verleumdung
Beleidigung
Die Verleumdung findet sich im Strafrecht in § 187 StGB. Auch bei der Verleumdung werden unwahre Aussagen über eine andere Person getätigt. Im Gegensatz zur üblen Nachrede handelt es sich bei der Verleumdung um die Behauptung einer unwahren Tatsache, die erweislich und tatsächlich unwahr ist.
Der Täter weiß also von deren Unwahrheit. Der Unterschied ist hier auf der subjektiven Seite, im Wissen des Täters.
Es muss wider besseres Wissen eine verächtlich machende oder auch eine im öffentlichen Ansehen herabwürdigende Behauptung einer Tatsache über einen anderen getroffen oder in Verbreitung gebracht werden.
Die schlechte Nachrede hingegen zielt genau wie die Verleumdung auf unwahre Tatsachenbehauptungen. Sie ist aber hinsichtlich der Unwahrheit der Äußerung nicht von einem Vorsatz abhängig.
Häufig werden die Behauptungen in Form eines angeblichen Gerüchts verbreitet. Nach der Rechtsprechung genügt bereits die Verbreitung eines Gerüchts mit dem Zusatz, dass es sich nicht bestätigt habe, um den Tatbestand des § 186 StGB zu erfüllen. Die Verbreitung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.
Voraussetzung für das Vorliegen des Straftatbestands ist, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist. Eine unwahre Tatsachenbehauptung bezieht sich auf objektive Umstände in der Wirklichkeit, die nachweislich nicht zutreffend sind.
Eine Möglichkeit einer unwahren Tatsachenbehauptung am Arbeitsplatz ist beispielsweise, wenn ein Arbeitskollege gegenüber dem Vorgesetzten wahrheitswidrig behauptet, dass der Kollege X einen Diebstahl beziehungsweise eine Unterschlagung begangen hat. Er greife regelmäßig in die Kasse, um sich selber zu bereichern. In dem Zusammenhang verbreitet er also eine Lüge über den Kollegen X.
Behaupten ist, wenn etwas nach eigener Überzeugung als richtig dargestellt wird. Es handelt sich also um eine Behauptung, die noch nicht bewiesen ist. Auch wenn derjenige, der die Behauptung aufstellt, sie für richtig hält, kann sie falsch sein.
Verbreiten hingegen ist die Mitteilung einer Sache als von anderen gehört. Derjenige, der die Nachricht oder Information verbreitet, gibt sie nicht als Gegenstand eigener Erkenntnis oder Überzeugung aus. Vielmehr erklärt er, sie nur so gehört zu haben.
Sie sehen also, dass Behaupten und Verbreiten auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht dasselbe ist.
Der Nachweis dieser Straftat ist in der Regel schwierig. Es wird ein möglichst neutraler Zeuge benötigt, der dies bestätigen kann. Ein solcher neutraler Zeuge kann auch ein Privatdetektiv sein.
Von einer heimlichen Aufzeichnung der gemachten Aussagen ist dringend abzuraten. Eine solche Aufzeichnung ist in der Regel strafbar. Die „Dokumentation“ wäre dann auch vor Gericht nicht verwertbar.
Hat jemand von schlimmen Gerüchten zum eigenen Nachteil erfahren, kann er versuchen, sich dagegen zur Wehr zu setzen. In erster Linie kommt eine Strafanzeige in Betracht.
Darüber hinaus können jedoch auch zivilrechtliche Ansprüche bestehen, insbesondere ein Unterlassungsanspruch. Voraussetzung ist, dass es klare Beweise gibt.
Dazu ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um sämtliche Rechtsansprüche beurteilen zu können. Im Zuge der Beweisführung ist auch der Einsatz einer Detektei hilfreich.
Detektive dienen bei derartigen Fällen der Beweisbeschaffung und Beweissicherung. Die Beweisermittlung durch den Privatdetektiv läuft so, dass sie vor Gericht verwertbar ist.
Bei der üblen Nachrede handelt es sich um eine Straftat. Daneben kommen auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, insbesondere ein Schadensersatz. Dazu muss dem Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden sein.
Dies ist häufig schon deswegen gegeben, weil diese Form der Nachrede gegenüber Dritten getätigt wurde. Somit ist eine Rufschädigung gegeben.
Bisweilen nehmen diese Gerüchte und Aussagen solche Ausmaße an, dass dem Betroffenen eine Gesundheitsbeeinträchtigung entsteht. Das kann beispielsweise ein psychischer Schaden sein.
Das Opfer der üblen Nachrede kann Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden verlangen, die wegen der üblen Nachrede entstanden sind. Dieser Anspruch auf Schadensersatz folgert aus § 823 BGB.
Um sich vor übler Nachrede zu schützen, sind vorbeugende Maßnahmen manchmal hilfreich. Zunächst ist es von Vorteil, in Konfliktsituationen sachlich und respektvoll zu kommunizieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Sensible Informationen sollten im beruflichen Kontext nur mit vertrauten Personen geteilt werden. Eine transparente und offene Kommunikation reduziert das Risiko falscher Anschuldigungen.
Darüber hinaus können Opfer rechtliche Schritte, wie zum Beispiel eine Unterlassungserklärung, in Erwägung ziehen, wenn es Anzeichen für üble Nachrede gibt. Auch eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, mögliche Reputationsschäden zu vermeiden.
Ohne Beweise kann sich ein Opfer nur schwer gegen den Täter wehren. Es empfiehlt sich daher, Detektive mit der Beweisführung zu beauftragen. Detektive werden vor Gericht als neutrale Zeugen anerkannt.
Zudem wissen sie in der Regel, worauf es ankommt, um einen gerichtsverwertbaren Beweis zu erbringen.
Aussagen von Freunden, Bekannten oder Familienangehörigen sind dagegen häufig nur eingeschränkt verwertbar, da es sich nicht um neutrale Zeugen handelt.
Auch in Fällen von Mobbing, Stalking oder so genanntem Cyber-Stalking (Online-Belästigung) können Detektive ermitteln und als Zeugen auftreten.
Zuerst muss der Detektiv die Fakten kennen.
Dann entwickelt er eine geeignete Legende, das heißt einen Ermittlungsvorwand. Mit diesem wendet er sich diskret an den Verdächtigen. Es handelt sich um eine Recherche, die – je nach Sachverhalt – vor Ort oder telefonisch möglich ist.
Die beleidigte Person und der Adressat der Nachricht dürfen nicht identisch sein. Das heißt im Klartext, dass die Äußerung nicht nur an die betroffene Person gerichtet sein darf.
Die Person Müller, die über die Person Meier herzieht, muss sich also auch an andere Personen als Meier wenden und die falschen Behauptungen aufstellen.
Wird die falsche Behauptung von Müller nur gegenüber der Person Meier aufgestellt, liegt eine Beleidigung vor. Diese ist in § 185 StGB geregelt. Müller hat also Meier beleidigt.
Liegt jedoch eine nachweislich wahre Tatsache vor, so darf diese verbreitet werden. Diese Äußerungen sind durch das Grundgesetz geschützt (Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG). Das bedeutet, dass die erwiesene Wahrheit in der Regel verbreitet werden darf.
Umgangssprachlich wird diese Straftat als „Treppenhausdelikt“ bezeichnet. Das bedeutet, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn sich zwei Nachbarn im Treppenhaus über jemanden unterhalten: „Haben Sie schon gehört: Unser neuer Nachbar, Herr X, soll psychische Probleme haben“.
Für Personen des politischen und öffentlichen Lebens gelten andere Maßstäbe.
Betroffene können bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei Strafanzeige wegen übler Nachrede auf Basis von § 186 StGB erstatten.
Eine Anzeige sollte nur erstattet werden, wenn eindeutige Beweise vorliegen. Andernfalls macht sich der Anzeigende unter Umständen selbst strafbar. In Betracht kommt dann eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung nach § 165 StGB. Auch diese ist strafbar.
Nein, der Begriff Rufmord findet sich so nicht in einem Gesetzestext. Die Bezeichnung Rufmord wird umgangssprachlich meist als Oberbegriff genutzt für
Es gibt also keinen entsprechenden Straftatbestand mit der Bezeichnung Rufmord. Es handelt sich allgemein gesagt um eine böswillige Schädigung des Rufes.
Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht (siehe Artikel 5 des Grundgesetzes). Es garantiert das Recht, seine Meinung insbesondere in Wort, Schrift und Bild zu verbreiten. Die Meinungsfreiheit wird insbesondere durch den Schutz der persönlichen Ehre begrenzt.
Die Abgrenzung besteht insbesondere darin, dass es sich bei der Meinung um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Eine Tatsachenbehauptung kann am Maßstab „unwahr“ oder „wahr“ gemessen werden, während das Werturteil keinem Beweis zugänglich ist.
Nein, es handelt sich im Strafrecht um drei verschiedene Strafgesetze.
Alle drei Straftaten befinden sich im 14. Abschnitt unter dem Oberbegriff der Beleidigung (§§ 185 bis 200 StGB).
Wenn Sie den Beweis benötigen, dass jemand zu Ihrem Nachteil eine schlechte Nachrede begeht, dann ist die Detektei Condor Ihr zuverlässiger Partner.
Wie oben erklärt, sind ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber der entsprechenden Person selber keine Nachrede in übler Form, sondern eine Beleidigung (§ 185 StGB). Auch hier kann ein Detektiv versuchen, unauffällig als Zeuge für die Beleidigung zu agieren. Wenn Sie eine Anzeige wegen übler Nachrede erstatten wollen, brauchen Sie Zeugen. Unsere Detektive sind dann Ihre Zeugen.
Im Fall der Verleumdung ist eine Detektei gleichfalls ein geeigneter Beweishelfer.
Alle genannten Tatbestände sind in das große Umfeld von Mobbing einzuordnen. Auch der Psychoterror durch Stalking ist in diesem Zusammenhang zu nennen. Bisweilen ist der Täter auch online aktiv (in sozialen Netzwerken etc.); dann liegt Cyber Stalking vor.
Eine Privatdetektei ist spezialisiert auf die konkrete Aufdeckung von Sachverhalten sowie auf die Beschaffung von gerichtsverwertbaren Beweisen. Wir arbeiten auch mit Ihrem Anwalt zusammen, um Ihr Recht durchzusetzen und den Verursacher seiner Strafe zuzuführen.
Ein solcher Nachweis ist möglich im Wege einer so genannten Leumundsermittlung vor Ort. Die so erhaltenen Beweise für Mobbing und/oder Stalking dokumentieren wir in einem schriftlichen Bericht. Zusätzlich benennen wir zur weiteren Rechtsverfolgung den eingesetzte Privatermittler als Zeuge. Ihr Anwalt weiß solche Zeugen zu schätzen.
Wenn Sie eine Detektei für Recherchen zu Verleumdungen oder Verunglimpfung benötigen, sind wir gerne Ihr Partner zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen. Die Beratung erfolgt diskret. Rufen Sie an:
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Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
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