Von: Svenja Meismann, Mitglied Board of Directors World Association of Detectives
Fachkundliche Prüfung: Rechtsanwalt Daniel Beba
Letzte redaktionelle Aktualisierung: Juli 2026
Dieser Beitrag richtet sich an Arbeitgeber und Unternehmen
Keine Rechtsberatung, sondern praxisorientierte Information
Arbeitszeitbetrüger verursachen jedes Jahr massive wirtschaftliche Schäden in deutschen Unternehmen. Ob durch manipuliertes Ein- und Ausstempeln, unzulässige Privataktivitäten während der Dienstzeit oder vorgetäuschte Arbeit im Homeoffice: Ein vorsätzlicher Verstoß ist als Betrug gemäß § 263 StGB strafbar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Für Arbeitgeber ist der Nachweis jedoch schwierig – bloße Verdachtsmomente scheitern vor dem Arbeitsgericht. Wer arbeitsrechtliche Schritte oder eine Kündigung rechtssicher durchsetzen will, benötigt unanfechtbare, gerichtsverwertbare Beweise.
Als Wirtschaftsdetektei mit drei aktiv tätigen Generationen innerhalb der World Association of Detectives (W.A.D.) schaffen wir für Sie diskret und datenschutzkonform Klarheit – bei Bedarf auch über Standort- und Ländergrenzen hinweg. Unser entscheidender Vorteil für Ihr Unternehmen: Bei einem erhärteten Verdacht sind die Detektivkosten gemäß § 91 ZPO in vielen Fällen vollständig vom überführten Mitarbeiter erstattungsfähig.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie Arbeitszeitbetrug rechtssicher dokumentieren, welche Kontrollmaßnahmen für Arbeitgeber legal zulässig sind und wie wir Sie bei der gerichtsfesten Beweissicherung unterstützen.
🛡️Auf einen Blick
✔️Rechtssicherer Nachweis: Die Beweislast liegt komplett beim Arbeitgeber. Notwendig sind lückenlose Dokumentationen und rechtlich unanfechtbare Beweismittel.
✔️Arbeitsrechtliche Folgen: Bei nachgewiesenem, vorsätzlichem Betrug reicht die Spanne der Konsequenzen von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung.
✔️Detektei-Einsatz & Kosten: Professionelle Observationen liefern gerichtsfeste Berichte. Bei Bestätigung des Verdachts sind die Detektivkosten oft erstattungsfähig.
✔️Fokus Homeoffice: Zeitbetrug ist auch bei mobiler Arbeit möglich. Der Nachweis erfordert jedoch maximale Sensibilität bezüglich Datenschutz und Verhältnismäßigkeit.
Von Arbeitszeitbetrug spricht man, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Angaben zu seiner Arbeitszeit macht oder diese manipuliert. Entscheidend ist dabei nicht der Einzelfall, sondern vielmehr das bewusste und wiederholte Fehlverhalten.
Typische Formen von Arbeitszeitbetrug sind unter anderem falsches Ein- oder Ausstempeln, das Arbeiten für private Zwecke während der Arbeitszeit oder das systematische Verlängern von Pausen. Auch das sogenannte „Buddy-Punching“, bei dem Kollegen füreinander Zeiten erfassen, fällt darunter.
Für Arbeitgeber ist von Bedeutung: Nicht jeder Verdacht ist automatisch ein Beweis. Erst eine saubere Dokumentation und objektive Belege machen arbeitsrechtliche Maßnahmen möglich.
In der Regel zielt der Detektiveinsatz auf eine sogenannte Tatkündigung ab, bei welcher der Betrug zweifelsfrei bewiesen ist. Sind die Indizien zwar erdrückend, fehlt jedoch der letzte unumstößliche Beweis, kommt eine Verdachtskündigung in Betracht.
Wichtig dabei: Für eine rechtssichere Verdachtskündigung ist die vorherige, ordnungsgemäße Anhörung des Mitarbeiters zwingende Voraussetzung. Dem Arbeitnehmer muss die Chance gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern, da die Kündigung sonst formell unwirksam ist.
In der Praxis scheitern viele Arbeitgeber nicht am Verdacht, sie scheitern an der schwierigen Beweisführung zur Arbeitsleistung. Arbeitsgerichte stellen hohe Anforderungen an die Verwertbarkeit von Beweisen. Aussagen wie „Der Mitarbeiter war oft nicht da“ oder „Es gab Auffälligkeiten“ reichen bei weitem nicht aus.
Hinzu kommt, dass Überwachungsmaßnahmen in der Arbeitswelt schnell gegen Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte verstoßen können, insbesondere gegen die Datenschutz-Grundverordnung.
Die Beweislast beim Arbeitszeitbetrug liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Er muss den Verdacht konkretisieren, erste Indizien wie Zeiterfassungsdaten, Zeugenaussagen oder Dokumentationen vorlegen und im Prozess schlüssig darlegen, dass der Mitarbeiter Arbeitszeiten vorsätzlich falsch angegeben hat.
Gelingt diese Beweisführung nicht oder bleiben wesentliche Zweifel, sind Abmahnung oder Kündigung vor Gericht in vielen Fällen unwirksam.
Nutzen Sie die Erstberatung um zu erkennen, wie eine Wirtschaftsdetektei eine Beweisführung angeht:
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Gerichte prüfen einerseits, ob ein Arbeitszeitbetrug vorliegt und andererseits wie er nachgewiesen wurde. Entscheidend ist die Kombination aus mehreren objektiven Beweismitteln.
Dazu gehören unter anderem:
Ein einzelnes Indiz reicht in der Regel für weitergehende Schritte nicht aus. Erst die Gesamtschau mehrerer Beweise schafft Rechtssicherheit.
Beim Nachweis von Arbeitszeitbetrug kommt es nicht nur auf den Verdacht an, es kommt vor allem auf rechtssicher erhobene Beweise an. Arbeitgeber sollten verschiedene Beweisquellen kombinieren, um ein stimmiges Gesamtbild zu erzeugen und die abgestufte Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen.
Elektronische Zeiterfassungssysteme, Stempeluhren oder digitale Apps liefern erste Anhaltspunkte, ob gebuchte Arbeitszeiten mit der Realität übereinstimmen. Aussagekräftiger werden diese Daten, wenn sie mit Zutrittskontrollsystemen, Parkhaus- oder Drehkreuzprotokollen abgeglichen werden, um Widersprüche zwischen „anwesend“ und „tatsächlich vor Ort“ aufzuzeigen.
System‑ und Logdaten wie Login‑ und Logout‑Zeiten am Arbeitsplatzrechner, VPN‑Zugriffe oder Protokolle von Geschäftsanwendungen können belegen, ob während der angeblichen Arbeitszeit tatsächlich gearbeitet wurde.
Dabei müssen Arbeitgeber die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Datenschutzes beachten; heimliche Totalüberwachung per Spy‑Software oder Keylogger ist nach der Rechtsprechung in der Regel unzulässig und führt zu Beweisverwertungsverboten.
Arbeitszeitbetrug ist keineswegs auf klassische Stempeluhren beschränkt. Auch bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit liegt ein Betrug vor, wenn der Arbeitnehmer über das tatsächliche Ausmaß seiner Arbeitsleistung täuscht und bewusst weniger arbeitet, als dokumentiert oder vertraglich geschuldet.
Eine weitere regelmäßige Streitfrage betrifft sogenannte Rüstzeiten, also z. B. das Hochfahren des PCs oder das Anlegen von Sicherheitskleidung. Da diese laut BAG-Rechtsprechung meist zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören, müssen sie bei der exakten Dokumentation von Fehlzeiten präzise berücksichtigt werden.
Zeugenaussagen von Kollegen, Vorgesetzten, Kunden oder externen Dienstleistern können Unstimmigkeiten zwischen gebuchten Zeiten und tatsächlicher Anwesenheit bestätigen.
Von Bedeutung sind eine möglichst neutrale Dokumentation, genaue Zeitangaben und übereinstimmende Aussagen, um die Glaubhaftigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu stärken.
Bei einem konkreten, dokumentierten Verdacht auf systematischen Arbeitszeitbetrug kann eine verdeckte Observation durch eine spezialisierte Detektei zulässig sein.
Gerichte erkennen solche Beweise als verwertbar an, wenn die Überwachung erforderlich, zeitlich und räumlich begrenzt und verhältnismäßig ist und keine milderen Mittel zur Aufklärung zur Verfügung standen. Unter diesen Voraussetzungen können sogar Detektivkosten vom überführten Mitarbeiter zurückgefordert werden.
Das Beweisen von Arbeitszeitbetrug darf niemals auf Kosten der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer erfolgen. Arbeitgeber sind an die Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, sowie an das informationelle Selbstbestimmungsrecht gebunden.
Unzulässig sind unter anderem heimliche Videoüberwachung ohne konkreten Verdacht, eine permanente Kontrolle ohne Anlass oder Überwachungsmaßnahmen ohne Beteiligung des Betriebsrats, sofern ein solcher besteht.
Zulässig sind hingegen gezielte, zeitlich begrenzte Maßnahmen bei einem konkreten, dokumentierten Anfangsverdacht, wenn mildere Mittel ausgeschöpft sind und die Maßnahme verhältnismäßig bleibt.
Wie eng diese Grenzen sind, zeigt etwa die Rechtsprechung zum Einsatz von Keyloggern: Überwacht ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter heimlich und dauerhaft am dienstlichen PC, gehen Gerichte regelmäßig von einem Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus; die so gewonnenen Beweise sind dann unverwertbar und können eine Kündigung nicht tragen (Landesarbeitsgericht Hamm am 17.06.2016 (Az.: 16 Sa 1711/15).
Das gilt gleichermaßen für klassische Büroarbeitsplätze wie für Tätigkeiten im Homeoffice oder mobile Arbeit. Wer Arbeitszeitbetrug rechtssicher nachweisen will, muss daher jede Kontrollmaßnahme vorab rechtlich prüfen und nur solche Beweise erheben, die später vor Gericht Bestand haben können.
Existiert in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, müssen dessen Mitbestimmungsrechte zwingend gewahrt bleiben. Werden technische Überwachungssysteme wie GPS-Tracker in Dienstwagen, Keylogger oder automatisierte IT-Logfiles ohne die erforderliche Betriebsvereinbarung eingeführt, droht ein massives Problem vor Gericht: Die so gewonnenen Daten unterliegen im Arbeitsrechtsprozess zumeist einem strikten Beweisverwertungsverbot.
Professionelle Ermittlungsmethoden einer Detektei stellen hier zumeist den einzigen Weg dar, um zulässige und unverwertbare Beweise sauber voneinander zu trennen.
Ein strukturierter Ablauf bei der Beweisführung erhöht am Ende die Erfolgschancen deutlich.
Zunächst sollten Sie alle internen Auffälligkeiten dokumentieren. Dazu zählen Abweichungen in der Zeiterfassung, Leistungsunterschiede oder wiederkehrende Unstimmigkeiten.
Im nächsten Schritt erfolgt die rechtliche Prüfung: Welche Maßnahmen sind zulässig? Welche Daten dürfen erhoben werden? Erst danach sollte die eigentliche Beweissicherung beginnen.
In vielen Fällen stoßen interne Maßnahmen an ihre Grenzen. Besonders dann, wenn Mitarbeiter außerhalb des Betriebs tätig sind oder Arbeitszeiten flexibel gestaltet werden, lassen sich Verstöße intern kaum belegen.
Eine professionelle Detektei kann hier helfen, Arbeitszeitbetrug diskret, rechtssicher und gerichtsverwertbar nachzuweisen. Durch gezielte Observationen, saubere Dokumentation und Erfahrung im Umgang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen entstehen Beweise, die vor Gericht Bestand haben.
Ein Außendienstmitarbeiter meldete regelmäßig volle Arbeitstage. Interne Auswertungen zeigten jedoch auffällige Abweichungen zwischen dokumentierter Arbeitszeit und tatsächlicher Kundenaktivität.
Durch eine zeitlich begrenzte, rechtlich geprüfte Observation konnten unsere Detektive nachweisen, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachging. Die gesammelten Beweise führten zu einer fristlosen Kündigung, die vor Gericht Bestand hatte.
Solche Fälle zeigen, wie wichtig ein professioneller und sauberer Nachweis ist.
Häufig arbeiten Arbeitszeitbetrüger mit Arbeitskollegen zusammen. In diesen Fällen stempelt beispielsweise ein Mitarbeiter an einem Tag für den anderen, am nächsten Tag in umgekehrter Rolle. Verfälscht werden Arbeitsbeginn, Arbeitsende oder überhaupt die Anwesenheit am Arbeitsplatz.
In einem anderen Fall konnten Detektive aufdecken, dass der Arbeitszeitbetrug durch den Vorgesetzten gedeckt wurde. Dieser hatte gegenüber dem Arbeitgeber falsche Arbeitszeiten angegeben. Pikanterweise handelte es sich bei dem Vorgesetzten um den Ehemann der Arbeitnehmerin.
Deshalb ist meist auch die Erstattung von Detektivkosten in Fällen von nachgewiesenem Arbeitszeitbetrug möglich. Nach § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) können die Kosten für den Detektiv gegen den Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Die Erstattung der Kosten der Detektei nach der Kündigung steht im Zusammenhang mit den weiteren Rechtsverfolgungskosten. Das gilt dann, wenn die Maßnahme auf einem konkreten Verdacht beruht und verhältnismäßig sowie notwendig ist.
Falsche Arbeitszeiterfassung, auch als Betrug bei der Zeiterfassung oder Arbeitszeitmissbrauch bezeichnet, ist das häufigste Thema. Bestimmte Mitarbeiter nehmen es mit der Work-Life-Balance zu genau und betrügen ihren Arbeitgeber um die laut Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitszeit.
Um arbeitsrechtlich gegen den Mitarbeiter wegen Arbeitszeitbetrugs vorgehen zu können, ist eine gerichtsverwertbare Dokumentation notwendig.
Betrug bei der Arbeitszeiterfassung kommt regelmäßig im Arbeitsalltag bei Außendienstmitarbeitern vor. Mit einer punktuellen Observation des Außendienstes durch Detektive kann ein Unternehmen Missbrauch in Form von Spesenbetrug sowie Abrechnungsbetrug rechtssicher nachweisen.
Bei der Kontrolle des Außendienstmitarbeiters werden folgende relevante Punkte chronologisch dokumentiert: Abwesenheitszeit von der Wohnadresse, gefahrene Kilometer, aufgesuchte (Kunden-)Adressen, Dauer der Kundentermine, Dauer der Pausenzeiten. Vorsätzlich falsche Angaben führen zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Besonders im Innendienst ist das Dokumentieren von Arbeitszeitbetrug schwierig. Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag zur Mitarbeiterkontrolle am Arbeitsplatz.
Wird ein Arbeitnehmer durch eindeutige Beweise, beispielsweise durch einen Detektivbericht, des Arbeitszeitbetrugs überführt, kann dies eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Gemäß § 626 BGB muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuführen. Haben Sie den Arbeitnehmer zuvor in gleicher Sache abgemahnt, steigen die Erfolgsaussichten einer Kündigung zusätzlich.
Die Hürden für eine ordentliche Kündigung sind dabei niedriger als für eine außerordentliche fristlose Kündigung.
Die Detektei Condor stimmt die Beweisführung eng mit Ihrem Rechtsanwalt ab, sodass bei aussagekräftigen Ergebnissen statt einer bloßen Verdachtskündigung eine fristlose Kündigung auf eine belastbare Tatsachengrundlage gestellt werden kann.
Wichtiger Hinweis: Die 14-Tage-Regel nach § 626 Abs. 2 BGB
Arbeitgeber müssen bei einem nachgewiesenen Arbeitszeitbetrug extrem schnell handeln. Sobald Ihnen die unumstößlichen Beweise (wie der finale Ermittlungsbericht der Detektei) vorliegen, beginnt eine strikte Zwei-Wochen-Frist. Die außerordentliche fristlose Kündigung muss dem Mitarbeiter innerhalb von 14 Kalendertagen zugehen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, beispielsweise durch interne Verzögerungen, ist die Kündigung trotz erdrückender Beweislage vor dem Arbeitsgericht unwirksam.
Dieser und viele ähnliche Fälle zeigen, wie Arbeitgeber betrogen werden. Gerade deshalb raten viele Fachanwälte für Arbeitsrecht ihren Mandanten, bei Verdacht auf Betrug eine Wirtschaftsdetektei einzuschalten.
Da das Arbeitsrecht sehr umfassend strukturiert ist, wissen Anwältinnen und Anwälte um die besondere Bedeutung einer eindeutigen Beweislage. Nur so kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. In jedem Fall sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen, da nicht jeder Rechtsanwalt mit dem Arbeitsrecht ausreichend vertraut ist.
Abmahnung: Bei erstmaligem oder weniger gravierendem Arbeitszeitbetrug erfolgt häufig zunächst eine Abmahnung als förmliche Warnung mit Hinweis auf mögliche Kündigung im Wiederholungsfall.
Ordentliche Kündigung: Wiederholter oder beharrlicher Arbeitszeitbetrug kann eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen, etwa wenn ein Mitarbeiter trotz Abmahnung weiter Zeiten manipuliert.
Fristlose Kündigung: In schweren Fällen ist eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich, zum Beispiel bei systematischem oder besonders dreisten Manipulationen der Zeiterfassung.
Schadensersatz: Der Arbeitgeber kann zu viel gezahlten Lohn oder weitere Vermögensschäden zurückfordern, etwa wenn über längere Zeit nicht geleistete Arbeitsstunden abgerechnet wurden.
Strafanzeige (§ 263 StGB): Zusätzlich kommt eine Strafanzeige wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich Arbeitszeit vortäuscht, um sich rechtswidrig Vergütung zu erschleichen.
Arbeitszeitbetrug ist kein Bagatelldelikt. Wer rechtssicher handeln möchte, braucht Klarheit, Erfahrung und saubere Beweise. Eine professionelle Detektei unterstützt Sie dabei, Verdachtsmomente objektiv zu prüfen und belastbare Nachweise zu sichern.
Wenn Sie Klarheit benötigen und rechtlich auf der sicheren Seite stehen möchten, unterstützen wir Sie diskret und zielgerichtet bei der Aufklärung von Arbeitszeitbetrug.
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Ja, aber nur in sehr engen Grenzen und bei konkretem Verdacht. Eine pauschale Überwachung ist unzulässig.
Ja, sofern sie rechtmäßig erhoben und professionell dokumentiert wurden.
Nein. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Ein Detektivbericht kann jedoch eine Kündigung tragen, wenn er rechtmäßig erstellt wurde und den Arbeitszeitbetrug eindeutig dokumentiert. In der Praxis wird er häufig mit weiteren Beweisen kombiniert, um die Kündigung rechtssicher durchzusetzen.
Eine Observation darf nur so lange erfolgen, wie sie zur Aufklärung eines konkreten Verdachts erforderlich ist. Sie muss zeitlich begrenzt, verhältnismäßig und rechtlich zulässig sein.
Die Detektivkosten hängen vom Umfang und der Dauer der Ermittlungen ab. In vielen Fällen können die Detektivkosten bei nachgewiesenem Arbeitszeitbetrug vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
Ja, auch bei einer Homeoffice-Tätigkeit ist in bestimmten Fällen ein Nachweis möglich. Die Beweisführung ist jedoch rechtlich besonders sensibel und erfordert ein sehr sorgfältiges, rechtskonformes Vorgehen.
Der Nachweis von Arbeitszeitbetrug deckt oft nur einen Teilbereich von Unregelmäßigkeiten im Unternehmen auf. Je nach Verdachtslage müssen Arbeitgeber auch andere arbeitsrechtliche Verstöße rechtssicher dokumentieren, um arbeitsrechtliche Konsequenzen vor Gericht durchsetzen zu können. Unsere folgenden Leitfäden vertiefen diese Spezialthemen:
Häufig geht der Missbrauch von Arbeitszeit Hand in Hand mit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass Mitarbeiter trotz gelbem Schein anderweitig arbeiten oder gesund sind, zeigt Ihnen unser Ratgeber Krankschreibungsbetrug aufdecken, wie Sie gerichtsverwertbare Beweise sammeln.
Neben dem Diebstahl von Zeit stellt der physische oder digitale Diebstahl von Ware, Eigentum oder Daten ein akutes Risiko für Unternehmen dar. Erfahren Sie in unserem Beitrag Diebstahl durch Mitarbeiter, wie verdeckte Ermittlungen und moderne Überwachungsmethoden den Tätern rechtssicher auf die Spur kommen.
Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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