Autor: Jochen Meismann
Fachkundliche Prüfung: Rechtsanwalt Daniel Beba
Ja, er darf, aber nur in engen Grenzen, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Straftat oder eine andere Handlung besteht, die der Firma Schaden zufügt. Dann ist das berechtigte Interesse zu einer Kontrolle eines Mitarbeiters gegeben. Dabei sind die Rechte des Arbeitnehmers zu beachten, die Regeln des Datenschutzes und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitgebers.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Deshalb ist die Kontrolle der Mitarbeiter manchmal unerlässlich. Der Schaden, der durch kriminelle Mitarbeiter verursacht wird, steigt von Jahr zu Jahr. Untersuchungen von Wirtschaftsprüfern gehen von 25 bis 30 Milliarden Euro pro Jahr aus.
Um Schäden vom Unternehmen abzuwenden, hat der Chef das Recht, gegen Mitarbeiter vorzugehen, die dem Unternehmen bewusst schaden.
Liegt eine gezielte Straftat gegen den Arbeitgeber vor, so spricht man auch von dolosen Handlungen. Gibt es Verdachtsmomente, die zu klären sind, hilft eine Wirtschaftsdetektei effektiv und diskret.
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Bei konkreten Hinweisen auf kriminelles Verhalten von Mitarbeitern hat die Unternehmensleitung häufig sogar eine gesetzliche Aufklärungspflicht.
Straftaten müssen aufgeklärt werden, um weiteren Schaden abzuwenden. Hier sind insbesondere die Regelungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zu nennen.
Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Rechtsprechung in jüngster Zeit verschärft hat. So haben Gerichte Manager teilweise zu Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe verurteilt. Jede Unternehmensleitung sieht sich daher in der Pflicht, geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und bei bereits festgestellten Delikten Aufklärung zu betreiben.
Das Bundesarbeitsgericht erlaubt bei konkreten Verdachtsmomenten auch die Überwachung von Mitarbeitern. Eine vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nicht erforderlich.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, Kontrollen der Arbeitnehmer durchzuführen. Das Arbeitsrecht lässt dies zu. Urteile verschiedener Gerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht bestätigen dies.
Zweifellos besteht ein natürliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag einhalten.
Sollen Mitarbeiter kontrolliert werden, sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Zum einen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers zu beachten. Zum anderen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Datenschutz zu berücksichtigen.
Besondere Regeln gelten, wenn der Arbeitnehmer im Home Office tätig ist. Lesen Sie dazu den Artikel Homeoffice Kontrolle durch einen Detektiv.
Die heimliche Videoüberwachung oder ähnliche technische Einrichtungen sind nur als letzte Lösung geeignet. Gibt es ein milderes Mittel, so ist das zunächst zu nutzen. Gibt es das nicht, so ist unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen eine solche Überwachung per Kamera unter Umständen erlaubt.
Das gilt beispielsweise bei begründetem Verdacht auf Diebstahl durch Mitarbeiter oder Unterschlagung im Betrieb. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung muss kein Arbeitgeber dulden. Die gesetzlichen Regelungen lassen es zu, dass dann Maßnahmen gegen bestimmte Mitarbeiter eingeleitet werden dürfen, um diese zu kontrollieren.
Die Videoüberwachung darf allerdings nicht in Räumen wie der Umkleide, der Toilette oder ähnlich eingesetzt werden. Es ist gleichfalls nicht erlaubt, die Arbeitsleistung per heimlicher Kameraüberwachung zu kontrollieren.
Auch wenn die technischen Möglichkeiten zur Überwachung von Arbeitnehmern leicht verfügbar sind, dürfen sie nicht genutzt werden. So darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht einfach heimlich mit einem GPS-Tracker überwachen. Nutzt er dennoch das heimliche GPS Tracking, kann das strafbar sein. Solche Beweise sind vor Gericht aber unzulässig.
Eine verdeckte Überwachung durch Detektive ist dagegen bei Verdacht und berechtigtem Interesse erlaubt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen für eine Kündigung verwendet werden. Die Zeugenaussage eines Detektivs ist arbeitsrechtlich zulässig. Der Betriebsrat muss vorher nicht angehört werden.
Rechtliche Entscheidungen wie Abmahnung oder Kündigung beruhen dann auf den Erkenntnissen der Überwachung durch Detektive.
Nein. Die Überwachung des dienstlichen PCs und der Internetnutzung mittels Keylogger ist arbeitsrechtlich unzulässig. Dazu gibt es ein Urteil, das diese Form der Überwachung durch das Unternehmen als zu weitgehend erklärt. Auch der Einsatz einer Software zur Überwachung der digitalen Daten ist nicht zulässig.
Diese Entscheidung der Richter ist nachvollziehbar, auch wenn im verhandelten Fall nachgewiesen wurde, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit viele private Dinge erledigt hat. Zwar war die private Nutzung des PCs in der Firma verboten, aber die Form der Kontrolle ging zu weit. Diese Erkenntnisse durfte der Arbeitgeber später nicht verwerten.
Der Arbeitnehmer darf sich also darauf verlassen, dass am Arbeitsplatz nicht jeder Tastenanschlag überwacht wird. Eine heimliche Überwachung in dieser Form hat zu unterbleiben. Dies gilt auch für das Mitlesen privater E-Mails. Auch der Betriebsrat wäre darüber nicht erfreut.
Eine spezialisierte Wirtschaftsdetektei bietet vielfach Unterstützung an, im Rahmen von einer Mitarbeiterkontrolle gegen Mitarbeiterkriminalität vorzugehen.
Einfache Maßnahmen können häufig von den jeweiligen Arbeitgebern selbst ergriffen werden, zum Beispiel unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen durch so genannte Taschenkontrollen. Auch die Einrichtung eines Berichtswesens – insbesondere für Außendienstmitarbeiter – ist ein gutes Mittel. Dieses regelt dann die regelmäßige Abgabe von Berichten und Spesenabrechnungen.
Andere Maßnahmen des Chefs zur diskreten Überwachung der Mitarbeiter müssen im Vorfeld genau abgestimmt werden. Jede generelle Maßnahme ist arbeitsrechtlich genau abzuwägen.
Die Überwachung der Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht. Darum ist es auch denkbar, einen verdeckten Ermittler im Betrieb einzusetzen, der Informationen sammelt. So lassen sich Diebstähle der eigenen Arbeitnehmer oft nach kurzer Zeit aufklären.
Mitarbeiter können dem Unternehmen auf vielerlei Arten schaden. Beispielhaft seien hier aufgezählt:
Hinzu kommt noch die Möglichkeit einer direkten Schädigung des Arbeitgebers, beispielsweise durch
Ein weiteres Feld der schädigenden Handlungen durch Mitarbeiter ist die Manipulation. Diese kann vorliegen um gezielt Unternehmensabläufe zu stören und zu sabotieren, oder auch in Form von Konkurrenzspionage.
Unsere Wirtschaftsdetektive bieten Lösungen zu jeder der vorgenannten dolosen Handlungen durch eine Mitarbeiterkontrolle am Arbeitsplatz. Das gilt insbesondere in Form von
In vielen Fällen empfiehlt sich allen Arbeitgebern der Einsatz eines externen Dienstleisters wie der Detektei Condor zur Durchführung der Mitarbeiterüberwachung. Hintergrund ist zum einen, weil Detektive als neutrale Zeugen anerkannt sind. Andererseits kann Mitarbeiterkriminalität vielfach nur mit besonderen Mitteln nachgewiesen werden. Dazu bedarf es dazu eines spezialisierten Detektivs.
Ebenso kann eine Detektei Abhilfe schaffen, wenn es im Unternehmen zu Mobbing oder zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz kommt. Auch hier hat die Geschäftsführung eine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Auch können Wirtschaftsdetektive nachvertragliche Wettbewerbsverstöße dokumentieren. Grundsätzlich geht es in allen dieser Fälle von Mitarbeiterkontrollen um eine gerichtsverwertbare Beweissicherung innerhalb der Grenzen des BDSG.
Erhärtet sich ein konkreter Verdacht gegen einen Mitarbeiter, kommen eine fristlose Kündigung sowie Schadensersatzansprüche in Betracht.
Nicht zuletzt können in der Regel auch die entstandenen Detektivkosten dem Schädiger, also dem kriminellen Mitarbeiter, in Rechnung gestellt werden.
Diese besondere Form des Regresses ist in § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Professionelle Wirtschaftsdetekteien arbeiten diskret und zuverlässig. Unsere Detektive sind deutschlandweit im Einsatz. Egal ob Sie einen Detektiv in Hamburg einen Detektiv in Berlin oder einen Detektiv in München benötigen: Wir sichern Beweise zur Sachverhaltsaufklärung.
Liegen in Ihrem Unternehmen Hinweise vor, dass sich Mitarbeiter bereichern oder Straftaten zu Lasten des Unternehmens begehen? Dann sprechen Sie mit uns. Sie erhalten von einem unserer Wirtschaftsdetektive Hinweise zu unseren Leistungen und den Möglichkeiten der Mitarbeiterkontrolle.
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Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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