Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer absichtlich und fälschlicherweise angibt, aufgrund einer Krankheit oder Verletzung arbeitsunfähig zu sein, obwohl er tatsächlich arbeitsfähig ist. Dies geschieht in der Regel, um unrechtmäßig Krankheitsurlaub oder andere arbeitsfreie Tage zu erhalten.
Das Vortäuschen einer Erkrankung ist eine Form des Betrugs und kann rechtliche Konsequenzen und arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
Wenn ein Arbeitnehmer eine Krankheit nur simuliert, um sich Freizeit zu erschleichen, riskiert er die fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit.
Wer sich also krank meldet, ohne wirklich erkrankt zu sein, muss sich auf drastische Folgen nach dem Arbeitsrecht einrichten. Die eigentliche Beweisstärke einer ärztlichen Bescheinigung lässt sich durch Detektive widerlegen, wenn eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Hessisches Landesarbeitsgericht bestätigt Kündigung
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied am 01. April 2009, Aktenzeichen 6 Sa 1593/08, dass eine fristlose Kündigung bei dem Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich gilt: der Krankenschein hat einen hohen Beweiswert. Liegt dieser vor, muss der Arbeitgeber zunächst davon ausgehen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Will ein Arbeitgeber sich gegen eine in seinen Augen vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit wehren, so benötigt er klare Beweise. Diese müssen den Beweiswert des Krankenscheins erschüttern.
In dem Urteil hatten die Richter die Ergebnisse der Ermittlungen einer Detektei über den vorgelegten Krankenschein gestellt. In dem Fall war ein Arbeitnehmer länger krankgeschrieben und das Unternehmen hatte erhebliche Zweifel.
Ein Detektiv hatte den angeblich erkrankten Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers kontaktiert und mit diesem über eine Schwarzarbeit gesprochen. Der Arbeitnehmer erklärte, er könne diese Arbeit kurzfristig annehmen und erledigen.
Diese Bereitschaft reichte den Richtern aus, um davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer in Wirklichkeit nicht so arbeitsunfähig war, wie er behauptete. Ein ansonsten hoher Beweiswert der AU-Bescheinigung war allein durch die Arbeitsbereitschaft hinreichend erschüttert.
Eine Arbeitnehmerin erbat Urlaub zu einem bestimmten Zeitraum. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag deshalb ab, weil er keine Vertretung zu dieser Zeit habe. Die Frau sprach daraufhin nochmal ohne Ergebnis bei der Geschäftsführung wegen des Urlaubs vor.
Alsdann erklärt die Frau einer Kollegin, dass sie im angegeben Zeitraum nicht arbeiten könne. Dabei fiel wohl die Aussage, dass sie „auf keinen Fall da ist“. Kurz vor dem Zeitpunkt des ursprünglich begehrten Urlaubs meldet sie sich unter Vorlage eines ärztlichen Attests länger krank.
Da sich der Arbeitgeber aufgrund der offensichtlichen Ankündigung der Erkrankung von der Arbeitnehmerin getäuscht fühlte, sollte eine Detektei prüfen, was die Dame in fraglichen Zeitraum machte. Die Detektive stellten fest, dass die Frau trotz bestehender Erkrankung zu einer weit entfernten Vernissage fuhr und diese besuchte.
Der Arbeitgeber bestellte die Frau zu einem Gespräch ein. Darin erklärte sie, dass sie ihr Haus nur zu Arztbesuchen verlassen habe. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer fristlos. Die Richter am Landesarbeitsgericht Köln bestätigten die Kündigung von dem Arbeitsverhältnis nach der angekündigten Krankheit, zumal der behandelnde Arzt keine Erklärungen zu dem Verhalten und der Diagnostik abgeben konnte.
Ist Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter wirklich krank?
Sie begründeten das mit § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser ermöglicht es einem Arbeitgeber jemandem fristlos zu kündigen, falls ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu ist bereits der schwerwiegende Verdacht einer arbeitsvertraglichen Verfehlung ausreichend. Die auszusprechende Verdachtskündigung muss aber Bestimmungen erfüllen. Das sind:
In dem Fall entschied das LAG, der dringende Verdacht auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit sei begründet. Die eingereichte Bescheinigung vom Arzt, die normalerweise als Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit reicht, durfte angezweifelt werden.
Die erheblichen Zweifel am Beweiswert des Krankenscheins waren gerechtfertigt. Die Folge war die legitime Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin ohne vorherige Abmahnung. Urteil vom 07. 08.2017, Aktenzeichen: 4 Sa 936/16.
Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn ein Privatdetektiv einen angeblich erkrankten Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt bei körperlichen Arbeiten ertappt.
Die Detektei hatte den Arbeitnehmer während der Krankheit an drei Tagen auf der Baustelle des Haues seiner Tochter observiert, wie er während der Entgeltfortzahlung körperlich anstrengend arbeitete. Das reichte dem Gericht aus, um die Entlassung des Mitarbeiters ohne eine Abmahnung zu rechtfertigen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.07.2013, Aktenzeichen 10 Sa 100/13
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