Autor: Jochen Meismann, 40+ Jahre Erfahrung als Detektiv, Mitglied WAD
Fachkundliche Prüfung: Rechtsanwalt Daniel Beba
Letzte redaktionelle Änderung: Januar 2026
Vorgetäuschter Eigenbedarf ist ein beliebtes Mittel, um unliebsame Mieter schnell und unkompliziert loszuwerden. Die Kündigung wird dann damit begründet, dass der Vermieter die Wohnung oder das Haus für sich oder einen Angehörigen benötigt.
Nicht selten endet ein Streit zwischen Vermieter und Mieter vor Gericht, mitunter ausgelöst durch eine Eigenbedarfskündigung. Was aber, wenn dieser Grund nur vorgeschoben wird, um einen unliebsamen Mieter vor die Tür setzen zu können?
Im äußerst komplexen Mietrecht sind manche Sachverhalte nicht so sicher, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Der Mieter fühlt sich im Recht, der Vermieter im Unrecht, doch angesichts der komplizierten Rechtslage bewegt man sich ohne gerichtsverwertbare Beweise auf dünnem Eis. Hier helfen erfahrene Detektive.
Eine Eigenbedarfskündigung ist im deutschen Mietrecht geregelt und stellt für Vermieter eine gesetzlich anerkannte Möglichkeit dar, ein Mietverhältnis zu beenden. Grundlage ist § 573 BGB.
Demnach darf ein Vermieter kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, für nahe Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Dieser Bedarf muss nach der Rechtsprechung konkret, nachvollziehbar und ernsthaft bestehen. Pauschale Begründungen oder vage Zukunftspläne reichen nicht aus.
Von einem vorgetäuschten Eigenbedarf spricht man, wenn der angegebene Grund nicht tatsächlich besteht oder nur vorgeschoben wird, um den Mieter aus der Wohnung zu bekommen.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Wohnung nach dem Auszug des Mieters leer steht, an Dritte weitervermietet oder zu einem höheren Preis neu angeboten wird, ohne dass der angebliche Eigenbedarf tatsächlich umgesetzt wird.
Auch widersprüchliche Angaben des Vermieters oder ein zeitnaher Weiterverkauf der Immobilie können ein starkes Indiz für einen vorgetäuschten Eigenbedarf sein.
Stellt sich heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, kann das für den Vermieter erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Betroffene Mieter können unter Umständen Schadensersatz verlangen, etwa für Umzugskosten, Maklergebühren oder eine höhere Miete in der neuen Wohnung.
In schwerwiegenden Fällen kommt nach § 263 StGB sogar eine strafrechtliche Bewertung wegen Betrugs in Betracht, etwa wenn der Vermieter den Mieter bewusst getäuscht hat. Deshalb sollten Betroffene eine Eigenbedarfskündigung genau prüfen und mögliche Unstimmigkeiten frühzeitig erkennen. Am besten geschieht dies, solange das Mietverhältnis noch läuft.
Für Mieter ist es naturgemäß schwer, einzuschätzen, ob eine Eigenbedarfskündigung tatsächlich berechtigt ist oder der Eigenbedarf nur vorgeschoben wird.
In der Praxis gibt es jedoch mehrere Anhaltspunkte, mit denen sich ein vorgetäuschter Eigenbedarf belegen lässt. Entscheidend ist, frühzeitig aufmerksam zu sein und relevante Informationen zu sichern.
Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die Beobachtung, was nach dem Auszug mit der Wohnung geschieht. Steht die Wohnung über einen längeren Zeitraum leer oder wird sie kurz nach dem Auszug erneut vermietet oder zum Verkauf angeboten, kann dies ein starkes Indiz für vorgetäuschten Eigenbedarf sein.
In solchen Fällen ist es sinnvoll, den Zustand der Wohnung zu dokumentieren. Fotos oder zeitlich nachvollziehbare Aufzeichnungen können dabei helfen, den tatsächlichen Nutzungszustand festzuhalten.
Auch Immobilieninserate spielen eine große Rolle. Wird die gekündigte Wohnung auf Online-Portalen zur Miete oder zum Kauf angeboten, lassen sich diese Anzeigen als Beweismittel sichern.
Screenshots mit Datum und Plattform können später eine wichtige Grundlage darstellen, um zu zeigen, dass der behauptete Eigenbedarf nicht umgesetzt wurde.
Darüber hinaus können Zeugenaussagen von Nachbarn, Hausbewohnern oder anderen Beteiligten relevant sein. Beobachtungen dazu, wer die Wohnung nutzt oder ob sie überhaupt bewohnt wird, können die Zweifel an der Kündigungsbegründung untermauern. Solche Aussagen sind besonders wertvoll, wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg konsistent sind.
Parallel dazu sollten Mieter rechtzeitig prüfen, ob ein formeller Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung möglich ist. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn bereits früh Anzeichen dafür bestehen, dass der Eigenbedarf nicht ernsthaft verfolgt wird.
Je besser die gesammelten Hinweise dokumentiert sind, desto größer sind die Chancen, eine unrechtmäßige Kündigung erfolgreich anzufechten.
Solange betroffene Mieter noch in der Wohnung oder dem Haus leben, ist es denkbar, eine Detektei einzuschalten, um schon vor dem Auszug Belege dafür zu erhalten, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht ist.
Den Ausgang eines Rechtsstreits kann man nie vollständig vorhersagen. Gerade bei einer Auseinandersetzung rund um eine Eigenbedarfskündigung ist es jedoch entscheidend, ob handfeste Beweismittel vorliegen. Ohne konkrete Nachweise bleiben Zweifel oft folgenlos, selbst wenn der Eigenbedarf nur vorgeschoben war.
Um die eigenen Chancen deutlich zu verbessern, ist eine saubere und nachvollziehbare Beweisführung unerlässlich. Genau hier zeigt sich der Vorteil professioneller Unterstützung.
Ein erfahrener Privatdetektiv kann relevante Sachverhalte diskret prüfen, dokumentieren und so Beweismaterial sichern, die vor Gericht verwertbar sind. Ohne diese Unterstützung stehen Betroffene häufig vor erheblichen Beweisproblemen und laufen Gefahr, den Prozess trotz berechtigter Zweifel zu verlieren.
Ein verlorener Rechtsstreit bedeutet eine emotionale Belastung und dazu noch erhebliche Kosten. Um dieses Risiko zu minimieren, ist es sinnvoll, frühzeitig für Klarheit zu sorgen. Sorgfältig ermittelte Fakten können den entscheidenden Unterschied machen und die eigene Position nachhaltig stärken.
Die Experten der AB-Detective Condor GmbH verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit vorgetäuschtem Eigenbedarf. Sie kennen die typischen Vorgehensweisen von Vermietern und wissen, worauf es bei der Beweissicherung ankommt.
Ihr Ziel ist es, eine solide Grundlage zu schaffen, auf die Sie sich in einem möglichen Rechtsstreit stützen können und das sachlich, diskret und rechtssicher.
Wurde eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, obwohl der angegebene Bedarf tatsächlich nicht bestand, kann für den betroffenen Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Voraussetzung ist, dass nachgewiesen werden kann, dass der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben war und der Vermieter die Kündigung nicht ernsthaft umsetzen wollte.
Gelingt dieser Nachweis, kann das für den Vermieter erhebliche finanzielle Folgen haben. Der ehemalige Mieter hat dann Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihm durch den erzwungenen Auszug entstanden sind. Dazu können Umzugskosten, Maklerprovisionen oder Mehrkosten für eine vergleichbare neue Wohnung gehören.
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus dem früheren Mietverhältnis und greift insbesondere dann, wenn der Vermieter den Mieter bewusst getäuscht hat. Eine Kündigung auf Basis falscher Angaben ist rechtlich nicht hinnehmbar.
Wer aufgrund eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs seine Wohnung verloren hat, muss die daraus entstehenden Nachteile nicht einfach hinnehmen. Vielmehr kann er diese unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen.
Detektive ermitteln wenn Zweifel bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf besteht.
Nach deutschem Mietrecht kann ein Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis nicht ohne Weiteres kündigen. Gemäß § 573 Absatz 1 BGB ist eine ordentliche Kündigung nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Der Gesetzgeber stellt bewusst hohe Anforderungen, um Mieter vor missbräuchlichen Kündigungen zu schützen. Der Wunsch nach einer höheren Miete oder einer wirtschaftlich besseren Verwertung der Wohnung reicht dafür nicht aus.
Genau aus diesem Grund greifen manche Vermieter zu einer scheinbar zulässigen Begründung: der Eigenbedarfskündigung.
Wird ein Eigenbedarf für ein Kind oder einen nahen Angehörigen plausibel dargelegt, ist die Kündigung grundsätzlich wirksam, vorausgesetzt, der Bedarf besteht tatsächlich. Wird der Eigenbedarf jedoch nur erfunden oder vorgeschoben, fehlt das berechtigte Interesse und die Kündigung ist unwirksam.
In der Praxis ist es für Mieter schwer, eine solche Täuschung zu erkennen oder zu beweisen. Oft ziehen Betroffene aus Unsicherheit oder Angst vor einem Rechtsstreit aus. Juristisch handelt es sich in diesen Fällen jedoch um eine arglistige Täuschung mit weitreichenden Folgen, sofern sie nachgewiesen werden kann.
In einem konkreten Fall bewohnte ein Mieter seit vielen Jahren eine gut gelegene Wohnung zu einer vergleichsweise niedrigen Miete. Der Vermieter hatte mehrfach angedeutet, die Wohnung künftig anders nutzen zu wollen, konnte dies jedoch rechtlich nicht durchsetzen.
Kurz darauf erhielt der Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Die Tochter des Vermieters wolle heiraten und gemeinsam mit ihrem zukünftigen Ehemann in die Wohnung einziehen. Der Auszug sollte innerhalb weniger Monate erfolgen. Der Mieter hatte jedoch erhebliche Zweifel an dieser Darstellung.
Um Klarheit zu schaffen, wurden Ermittlungen eingeleitet. Ziel war es, festzustellen, ob der behauptete Eigenbedarf tatsächlich bestand. Im Laufe der Nachforschungen zeigte sich, dass zwar Hochzeitspläne existierten, das Paar jedoch rund 100 Kilometer entfernt lebte und dort festen Arbeitsstellen nachging. Ein beruflicher Wechsel war nicht geplant und ein täglicher Arbeitsweg unrealistisch.
Zusätzlich stellte sich heraus, dass das Paar bereits ein Reihenhaus angemietet hatte, in das es nach der Hochzeit einziehen wollte. Damit war eindeutig belegt, dass die Tochter nie vorhatte, die gekündigte Wohnung zu beziehen. Der Eigenbedarf war lediglich vorgeschoben, um den Mieter aus der Wohnung zu drängen.
Der Mieter entschied sich daher, nicht auszuziehen und den Rechtsweg zu beschreiten. Aufgrund der gesicherten Beweise konnte nachgewiesen werden, dass kein berechtigtes Interesse an der Kündigung bestand. Die Eigenbedarfskündigung war unwirksam.
Wird ein vorgetäuschter Eigenbedarf nachgewiesen oder verschweigt der Vermieter den späteren Wegfall eines ursprünglich bestehenden Eigenbedarfs, liegt ein Rechtsmissbrauch vor. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Absatz 1 BGB.
Erstattungsfähig können dabei nicht nur Umzugs- und Folgekosten sein, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die Beweissicherung, etwa durch eine Detektei. Dazu hat das Landgericht Berlin in dem Urteil vom 18.01.2023 mit dem Aktenzeichen 80 T 489/22 entschieden, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das sind:
Bei der Detektei Condor erstellen wir stets nachvollziehbare Rechnungen mit entsprechender Spezifikation und Nachweisen.
Ist der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, ist ein geschlossener Aufhebungsvertrag unwirksam. Denn wenn der Mieter bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages davon ausgehen muss, dass ihm eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wird, ist ein solcher Vertrag unwirksam.
Ihm stehen die gleichen Rechte zu, die er auch bei einer unwirksamen Kündigung wegen Eigenbedarfs hätte. In einem solchen Fall ist Schadensersatz zu leisten. Wir empfehlen hierzu die Lektüre des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2009 mit dem Aktenzeichen VIII ZR 231/07.
Etwaige Ansprüche sind natürlich nachzuweisen. Weitere Informationen zum dem Urteil und Ihren Rechten erteilt Ihnen sicher gerne Ihr Fachanwalt für Mietrecht.
Um Missbrauchsmodelle wie das sogenannte ‚Münchener Modell‘, bei dem Personengesellschaften Mietshäuser kauften, um massenhaft Eigenbedarfskündigungen auszusprechen, zu unterbinden, hat der Gesetzgeber § 577 BGB ergänzt. Diese Verschärfung soll verhindern, dass Vermieter solche Gesetzeslücken ausnutzen können.
Gehen Sie davon aus, dass Sie Ihre Wohnung wegen einer ungerechtfertigten Kündigung verlassen müssen? Bevor Sie sich nach einer neuen Wohnung umsehen, sollten Sie Ihre Rechtsposition prüfen.
Ihre Rechte als Mietpartei sind stark. Wenn die Gründe für eine Eigenbedarfskündigung zweifelhaft sind, sprechen Sie mit Ihrem Anwalt und einem Detektiv.
Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten einer Ermittlung. Wenn Ihnen gekündigt werden soll und die Gründe dafür erfunden sind, können Sie sich nach geltendem Mietrecht wehren. Die rechtlichen Möglichkeiten hierzu stehen Ihnen zu. Lassen Sie sich am besten gleich von uns beraten.
Sind Sie Mieter eines Hauses oder einer Mietwohnung und aktuell von einer fragwürdigen Eigenbedarfskündigung betroffen? Dann sprechen Sie jetzt mit einem Ermittler aus unserem Team und holen sich eine Ersteinschätzung zu Ihrem Fall:
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Von vorgetäuschtem Eigenbedarf spricht man, wenn ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, obwohl der angegebene Bedarf nicht besteht oder nicht umgesetzt werden soll. Die Kündigung dient dann lediglich dazu, den Mieter aus der Wohnung zu bekommen, um diese beispielsweise teurer weiterzuvermieten oder zu verkaufen.
Der Nachweis erfolgt in der Regel nicht durch einen einzelnen Beweis, sondern durch mehrere Indizien. Dazu zählen beispielsweise ein längerer Leerstand der Wohnung, eine erneute Vermietung nach dem Auszug oder widersprüchliche Angaben des Vermieters. Auch Inserate und Zeugenaussagen können eine wichtige Rolle spielen.
Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Mieter. Allerdings muss der Vermieter den Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar darlegen. Können Mieter Zweifel begründen und entsprechende Hinweise vorlegen, verschlechtert sich die rechtliche Position des Vermieters deutlich.
Stellt ein Gericht fest, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war, kann der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet werden. Dazu gehören unter anderem Umzugskosten, Maklergebühren oder Mehrkosten für eine neue Wohnung. In bestimmten Fällen kommen weitere rechtliche Konsequenzen hinzu.
In besonders schweren Fällen kann eine Strafanzeige in Betracht kommen, etwa wenn der Vermieter den Mieter bewusst getäuscht hat. Ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.
Fristen spielen dabei eine wesentliche Rolle. Ein Widerspruch gegen die Kündigung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen. Auch Schadensersatzansprüche sind an bestimmte Zeiträume gebunden. Daher ist es ratsam, frühzeitig zu handeln, sobald Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen.
Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
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