Die Schuldnersuche oder die Suche nach pfändbaren Vermögenswerten von Schuldnern fällt unter den Begriff „Schuldnerermittlungen“.
Detektive werden bei derartigen Forderungsangelegenheiten mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen betraut, besonders häufig auf dem Gebiet des Mietrechts („Mietnomade“) sowie im Wege einer so genannten Anschriftenermittlung – häufig als Personensuche bezeichnet. Ziel ist es, den Aufenthaltsort zu eruieren und – sofern in rechtlicher Hinsicht erforderlich – eine ladungsfähige Anschrift zu ermitteln. Weitere Informationen dazu in dem Artikel Schuldner unbekannt verzogen.
Sie haben einen Titel, aber Ihr Schuldner ist unbekannt verzogen oder einfach abgetaucht? Häufig ist es erforderlich, den Weg über die Gerichtsbarkeit zu gehen, um an das Geld zu kommen, das dem Gläubiger rechtmäßig zusteht.
Bei einem Vollstreckungstitel handelt es sich Deutschland um eine rechtliche Anordnung zur Zahlung bzw. zu einer Handlung (zum Beispiel Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung (zum Beispiel beleidigende Äußerungen). Das Vorliegen eines solchen gerichtlichen Titels ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der später möglichen Zwangsvollstreckung zur Realisierung von Forderungen.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind
Teils unternehmen die Schuldner nicht unerhebliche Bemühungen, um ihren tatsächlichen Aufenthaltsort zu verschleiern. Dazu zählt nicht nur, dass sich der Geldschuldner bei Wegzug nicht beim Einwohnermeldeamt ab- bzw. ummeldet. In solchen Fällen ist unsere Detektei oft im Ausland aktiv, um dort Untergetauchten auf die Spur zu kommen. Hierzu steht ein bewährtes Netzwerk an detektivischen Kooperationspartnern weltweit zur Verfügung.
Eine weitere Aufgabe für Detektive ist gleichsam, die finanziellen Verhältnisse der Schuldner zu überprüfen. Besonders häufig bei Unterhaltsangelegenheiten ist es an der Tagesordnung, dass seitens des Schuldners angegeben wird, kein Einkommen zu beziehen oder eines unterhalb der Pfändungsgrenze.
Detektive können im Wege von Ermittlungen oder auch von Observationen versuchen, eine aktuelle Arbeitstätigkeit nachzuweisen. Ebenso kann versucht werden, dem Schuldner nachzuweisen, dass dieser Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte besitzt, gegen die sich eine Vollstreckung richten kann.
Bei Schuldnerermittlungen ist Diskretion für jeden ermittelnden Privatdetektiv selbstverständlich.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Kosten für die Zwangsvollstreckung umfassen auch Aufwendungen für die Beauftragung von Detektiven, sofern deren Tätigkeit notwendig ist, um die Maßnahmen zur Vollstreckung durchzuführen.
Nicht erstattungsfähig sind jedoch die Kosten für Detektive, die lediglich dazu dienen, den Schuldner generell zu überwachen. Dies geht aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen hervor, darunter die Urteile des Amtsgerichts Aurich (JurBüro 2011, 383), des Landgerichts Freiburg (JurBüro 1996, 383), des Amtsgerichts Bad Hersfeld (DGVZ 1993, 116) und des Landgerichts Hannover (MDR 1989, 364).
Grundsätzlich können die Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners durch einen Detektiv als Bestandteil der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig sein, sofern der Gläubiger die Anschrift nicht auf einfachere und kostengünstigere Weise hätte ermitteln können, beispielsweise durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Dies geht aus verschiedenen Gerichtsurteilen hervor, darunter die Entscheidungen des Amtsgerichts Burgwedel (DGVZ 2010, 238), des Landgerichts Berlin (JurBüro 1985, 628) und des Amtsgerichts Bad Hersfeld (DGVZ 1993, 116).
Allerdings sind Detektivkosten zur Ermittlung des unbekannten Aufenthalts des Schuldners nur dann als notwendig im Sinne der §§ 788, 91 ZPO anzusehen, wenn der Detektivauftrag sich auf das für die Zwangsvollstreckung Erforderliche beschränkt.
Die Kosten für einen Detektiv können erstattungsfähig sein, wenn es darum geht festzustellen, ob der Schuldner noch Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht oder eine andere öffentliche Leistung und die eidesstattliche Versicherung des Schuldners länger als ein Jahr zurückliegt (siehe Landgericht Braunschweig, Juristisches Büro 2002, Seite 322).
Ebenso können diese Kosten erstattungsfähig sein, wenn sie unerlässlich sind, um den Arbeitsplatz des Schuldners zu ermitteln (siehe Landgericht Berlin, Rpfleger 1990, Seite 37).
Des Weiteren können Detektivkosten erstattungsfähig sein, wenn der Schuldner sich nicht umgemeldet hat und die Detektei Maßnahmen ergreifen musste, um die tatsächliche Adresse herauszufinden (siehe Landgericht Aachen, Juristisches Büro 1985, Seite 1734; Amtsgericht Fürth, DGVZ 1990, Seite 14).
Wenn Ihr Schuldner also nicht zahlt oder unauffindbar ist, haben Sie das Recht, in diesem Fall eine Detektei einzuschalten. Die Kosten für den Privatdetektiv legen Sie dann auf den Schuldner um, sofern der Detektiv den Schuldner aufspüren konnte. Sie können also die Rechnung der Detektei Condor für die Ermittlungen zu den Forderungen hinzurechnen und beim Schuldner einfordern.
Detektive spüren Schuldner wie auch Vermögen auf, so dass Sie die Möglichkeit haben, Pfändungsversuche an der neu ermittelten Adresse zu starten oder auch, um die Option zu haben, eine Klage zustellen zu lassen. Unsere Wirtschaftsdetektive beantworten Ihnen gerne weitere Fragen zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen einer solchen Schuldnerermittlung unter der kostenfreien Rufnummer
0800 – 11 12 13 14
Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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