Die Erstattung von Detektivkosten heißt: Der Täter zahlt oft das Honorar für die Detektei, wenn diese ihn überführen konnte.
Bestätigt sich im Rahmen eines Einsatzes einer Detektei der begründete Verdacht eines Auftraggebers, so kommt in diesen Fällen oftmals eine Erstattung der Kosten in Betracht. Gemeint sind die Detektivkosten, die seitens des Kunden für den Einsatz der Detektei zu zahlen waren.
Das gilt beispielsweise für
sowie für sämtliche andere Arten von Einsätzen einer Privatdetektei oder einer Wirtschaftsdetektei.
Voraussetzung ist, dass die Detektivkosten geeignet und erforderlich waren, um die Rechtssituation und/oder die rechtliche Lage des Auftraggebers zu verbessern.
Die Kosten eines Detektivs sind somit oft bis zu der Höhe erstattungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang des Detektiv-Einsatzes gerechtfertigt sind. Die Erstattung von Detektivkosten ist in § 91 ZPO – Zivilprozessordnung geregelt:
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
Den Grundsatz der Fähigkeit der Erstattung von Kosten für den Einsatz einer Detektei bestätigen zahlreiche Gerichtsurteile. Das geht hin bis zum höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH). Voraussetzung ist stets, dass auf Seiten des Auftraggebers einer Detektei ein begründeter und konkreter Verdacht vorliegt.
Der Einsatz eines Detektivs muss also legal sein. Nur dann besteht die Möglichkeit der Erstattung von Aufwendungen für den Privatdetektiv.
Aussagekräftige Urteile zur Kostenerstattung einer Detektei sind beispielsweise ergangen
Darüber hinaus kommen noch viele weitere denkbare Fälle in Betracht für die Möglichkeit der Detektivkosten-Erstattung.
Detektive sammeln legal vor Gericht verwertbare Beweise. Diese können die Mandanten anlässlich des Verfahrens zur Erstattung von Detektivkosten vorlegen. Denn üblicherweise können nur die Kosten, die bei einer Partei zur Beschaffung von Beweismaterial anfallen, bei der der Gegenseite als außergerichtliche Parteiaufwendungen geltend gemacht werden.
Sogar Detektivkosten im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung sind in vielen Fällen erstattungsfähig.
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