Autorin: Svenja Meismann, Mitglied des Board of Directors der World Association of Detectives (W.A.D.).
Fachlich geprüft von: Alfons Meismann, Chefdetektiv mit mehr als 50 Jahren Berufserfahrung, Mitglied der World Association of Detectives (W.A.D.), des Bundesverbands Deutscher Ermittler (BuDEG) und des Österreichischen Detektiv-Verbands (ÖDV).
Ein Wettbewerbsverbot ist für ein Unternehmen nur dann von praktischem Nutzen, wenn ein möglicher Verstoß auch nachgewiesen werden kann. Genau hier liegt oft das Problem. Wer trotz eines bestehenden Verbots für einen Wettbewerber arbeitet, Kunden anspricht oder im Hintergrund ein Konkurrenzunternehmen aufbaut, wird dies in aller Regel nicht offen kommunizieren.
Bei einem konkreten Verdacht können Wirtschaftsdetektive tatsächliche Aktivitäten recherchieren und dokumentieren. Je nach Fall kommen Observationen, Hintergrundrecherchen und weitere rechtlich zulässige Ermittlungsmaßnahmen in Betracht. Ziel ist eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage, auf deren Basis das Unternehmen gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt weitere Schritte prüfen kann.
Für die Beurteilung eines Verdachts muss zunächst zwischen zwei Situationen unterschieden werden. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gelten andere Voraussetzungen als nach dessen Beendigung.
Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine unzulässige Konkurrenz machen. Für Handlungsgehilfen ist das Wettbewerbsverbot insbesondere in § 60 HGB geregelt. Je nach Beschäftigungsverhältnis ergeben sich entsprechende Pflichten auch aus dem Arbeitsverhältnis selbst.
Soll die Konkurrenztätigkeit auch nach dem Ausscheiden eingeschränkt werden, gelten besondere Anforderungen. Die §§ 74 ff. HGB regeln unter anderem die Voraussetzungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und die Karenzentschädigung.
§ 110 GewO verweist für Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die entsprechenden Regelungen des Handelsgesetzbuchs.
Verstöße werden selten ausdrücklich angekündigt. Meist entsteht der Verdacht durch mehrere Auffälligkeiten, die zunächst für sich genommen noch keinen Beweis darstellen.
Solche Anhaltspunkte können Anlass für eine nähere Prüfung sein. Für personenbezogene Ermittlungen muss jedoch eine rechtlich tragfähige Grundlage bestehen. Eine rein vorsorgliche Überwachung ohne konkreten Anlass kommt nicht in Betracht.
Die passende Ermittlungsstrategie hängt davon ab, welcher Verstoß vermutet wird. Eine heimliche Tätigkeit für einen Wettbewerber erfordert einen anderen Ansatz als die Vermutung, dass ein ehemaliger Mitarbeiter über einen Strohmann ein eigenes Konkurrenzunternehmen aufgebaut hat.
Bewegungen und geschäftsbezogene Aktivitäten können innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens beobachtet und zeitlich dokumentiert werden.
Registerdaten, geschäftliche Verbindungen und öffentlich zugängliche Informationen können Hinweise auf Beteiligte und Strukturen liefern.
Öffentlich zugängliche digitale Quellen können Zusammenhänge zwischen Personen, Unternehmen, Tätigkeiten und geschäftlichen Auftritten sichtbar machen.
Einzelne Beobachtungen sind oft erst im Zusammenhang aussagekräftig. Deshalb werden relevante Feststellungen chronologisch und sachbezogen zusammengeführt.
Bei der Beweisführung kommt es auf den Gesamtzusammenhang an. Wiederkehrende Anwesenheiten, geschäftliche Abläufe, erkennbare Tätigkeiten und weitere Rechercheergebnisse können gemeinsam ein wesentlich klareres Bild ergeben.
Die Observation durch Detektive ist eine Möglichkeit, tatsächliche Aktivitäten festzustellen. Sie kann beispielsweise relevant werden, wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass ein Mitarbeiter während des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder ein ehemaliger Mitarbeiter trotz verbindlicher Vereinbarung für einen Wettbewerber tätig wird.
Die Beobachtung wird auf den Zweck des Auftrags begrenzt. Relevant können beispielsweise wiederholte Fahrten zu einem Konkurrenzunternehmen, geschäftlich erkennbare Treffen oder tatsächliche Tätigkeiten an einem bestimmten Standort sein.
Rein private Aktivitäten, die keinen Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag haben, gehören nicht in einen Bericht über die mögliche Verletzung eines Wettbewerbsverbots.

Nicht jeder Wettbewerbsverstoß lässt sich allein durch eine Observation klären. Gerade bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten kann die wirtschaftliche Struktur hinter einer Tätigkeit relevant sein.
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter könnte beispielsweise versuchen, nach außen nicht selbst als Unternehmer aufzutreten. Stattdessen erscheint eine andere Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter. Auch eine Tätigkeit als Berater, freier Mitarbeiter oder über ein verbundenes Unternehmen kann weniger offensichtlich sein als ein reguläres Beschäftigungsverhältnis.
Hier können Wirtschaftsermittlungen und die Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen eine Observation ergänzen. Relevante Fragen können sein:
Registerinformationen und öffentlich erkennbare Verbindungen können Hinweise auf tatsächliche wirtschaftliche Beziehungen geben.
Öffentliche Auftritte, geschäftliche Kontakte und beobachtete Aktivitäten können helfen, die tatsächliche Tätigkeit näher einzuordnen.
Je nach Sachverhalt können öffentlich erkennbare Geschäftsbeziehungen oder andere rechtmäßig zugängliche Informationen relevant werden.
Wechsel früherer Kollegen oder geschäftliche Verbindungen können Teil des Gesamtbildes sein, sofern sie für den konkreten Verdacht relevant sind.
Eine Detektei entscheidet nicht darüber, ob ein Wettbewerbsverbot rechtlich verletzt wurde. Sie stellt Tatsachen fest. Die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen erfolgt durch den Auftraggeber und dessen Rechtsanwalt beziehungsweise im Streitfall durch das zuständige Gericht.
Deshalb kommt der Dokumentation besondere Bedeutung zu. Beobachtungen sollten zeitlich nachvollziehbar, sachlich formuliert und auf den Ermittlungsauftrag beschränkt sein.
Gerade wenn später eine gerichtliche Auseinandersetzung denkbar ist, empfiehlt sich eine frühe Abstimmung mit einem Fachanwalt. Unsere Wirtschaftsdetektive arbeiten bei entsprechenden Aufträgen auch mit den vom Mandanten beauftragten Rechtsanwälten zusammen.
Schildern Sie uns vertraulich, welche konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Wir prüfen mit Ihnen, welche Ermittlungsmaßnahmen für die Beweisführung in Betracht kommen.
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt vom Arbeitsvertrag, der Art des Wettbewerbsverbots, dessen Wirksamkeit und dem festgestellten Verhalten ab. Pauschale Aussagen sind hier nicht sinnvoll.
Je nach Sachverhalt kann verlangt werden, eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit einzustellen.
Ist durch einen rechtswidrigen Verstoß ein nachweisbarer Schaden entstanden, können Schadensersatzansprüche zu prüfen sein.
Enthält die Vereinbarung wirksame zusätzliche Regelungen für einen Verstoß, können daraus weitere Ansprüche entstehen. Die konkrete Klausel muss juristisch geprüft werden.
Bei zeitkritischen Sachverhalten kann anwaltlich geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommt.
Geht es zugleich um die unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, können weitere Ansprüche und gegebenenfalls strafrechtliche Fragen hinzukommen. Hier ist insbesondere das Geschäftsgeheimnisgesetz relevant.
Ein verwandtes Problem betrifft Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis noch besteht, die aber von ihrer bisherigen Tätigkeit freigestellt wurden. Eine Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche arbeitsvertraglichen Pflichten entfallen.
Beginnt ein freigestellter Mitarbeiter bereits während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit einer Konkurrenztätigkeit, kann dies arbeitsrechtlich relevant sein. Auch hier sollten zunächst die konkrete Vertragslage und die Art der Freistellung geprüft werden.
Liegen anschließend konkrete Anhaltspunkte für eine unerlaubte Tätigkeit vor, kann eine detektivische Beweiserhebung in Betracht kommen.
Für eine erste Einschätzung benötigen wir keine umfangreiche Akte. Hilfreich sind zunächst eine verständliche Darstellung des Sachverhalts, die Art des Wettbewerbsverbots und die konkreten Hinweise, aus denen sich der Verdacht ergibt.
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sollte außerdem geklärt sein, für welchen Zeitraum und Tätigkeitsbereich die Vereinbarung gelten soll. Ist bereits ein Rechtsanwalt eingeschaltet, kann die Ermittlungsfrage mit ihm abgestimmt werden.
Eine Konkurrenztätigkeit kann während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unzulässig sein. Welche Pflichten im konkreten Fall bestehen, hängt unter anderem von der Tätigkeit und dem Arbeitsverhältnis ab.
Es soll bestimmte Konkurrenztätigkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränken. Für seine Wirksamkeit und Verbindlichkeit gelten gesetzliche Anforderungen, unter anderem nach §§ 74 ff. HGB.
Eine Detektei kann bei konkretem Verdacht tatsächliche Aktivitäten durch rechtlich zulässige Observationen und Recherchen feststellen und dokumentieren. Ob diese Tatsachen juristisch einen Vertragsverstoß darstellen, wird rechtlich bewertet.
Eine Observation darf nicht vorsorglich oder aus bloßer Neugier erfolgen. Für personenbezogene Ermittlungen muss eine tragfähige rechtliche Grundlage bestehen. Bei einem Wettbewerbsverstoß sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Planung der Maßnahme von besonderer Bedeutung.
Je nach Ausgangslage können Unternehmens- und Hintergrundrecherchen Hinweise auf wirtschaftliche oder personelle Verbindungen liefern. Solche Erkenntnisse können mit Beobachtungen und weiteren rechtmäßig erhobenen Informationen zusammengeführt werden.
Der Ermittlungsauftrag wird auf die relevante Fragestellung begrenzt. Private Vorgänge ohne Zusammenhang mit dem Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß gehören grundsätzlich nicht in die auftragsbezogene Dokumentation.
Ja. Unter 0800 – 11 12 13 14 können Sie die Ausgangslage vertraulich schildern und klären, ob und in welchem Umfang detektivische Ermittlungen sinnvoll sein können.
Ermittlungen für Unternehmen bei konkreten internen oder externen Verdachtsfällen.
Voraussetzungen und Möglichkeiten bei einem konkreten Verdacht gegen Beschäftigte.
Ermittlungen bei nachvollziehbaren Hinweisen auf falsche Arbeitszeitangaben.
Observation bei konkreten Hinweisen auf einen möglichen Missbrauch der Arbeitsunfähigkeit.

Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.

Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.

Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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