Autor: Jochen Meismann
Fachkundliche Prüfung: Rechtsanwalt Daniel Beba
Unter Konkurrenztätigkeit versteht man die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder Gesellschafters, die in direktem Wettbewerb mit den Interessen seines Arbeitgebers oder Unternehmens steht.
Dies kann beispielsweise die Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen bedeuten oder die Gründung eines eigenen Konkurrenzunternehmens sein.
Solche Handlungen sind häufig durch Arbeitsverträge oder Wettbewerbsverbote geregelt, um Interessenkonflikte und potenziellen Schaden für das Unternehmen zu vermeiden. Verstöße gegen solche Regelungen ziehen in der Regel rechtliche Konsequenzen nach sich.
So ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13).
Nein, einem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich untersagt, während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten.
Der Grund dafür ist, dass sich eine solche Konkurrenztätigkeit, auch Wettbewerbstätigkeit genannt, zum Nachteil des Arbeitgebers auswirken kann. Eine Konkurrenztätigkeit stellt eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten dar, denn aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich eine Treuepflicht und Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Zu den nicht gestatteten Tätigkeiten gehören auch das Abwerben von (Bestands-)Kunden und Mitarbeitern sowie die Nutzung von Betriebsinterna (Kundendaten, Know-how etc.). Das Verbot, als Wettbewerber des Arbeitgebers tätig zu werden, wurde bereits mehrfach durch die Arbeitsgerichte bestätigt, so auch höchstrichterlich durch die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (BAG, Urteil vom 28.01.2010, Az: 2 AZR 1008/08).
Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung besteht, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich die konkurrierende Arbeitstätigkeit genehmigt, nachdem ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. In dem Fall ist das Konkurrenzverbot im laufenden Arbeitsverhältnis aufgehoben.
Auch nach Beendigung der Arbeitstätigkeit darf ein Arbeitnehmer in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten, sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Vorschriften über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
Wenn ein solches Wettbewerbsverbot besteht, findet es sich in der Regel im Arbeitsvertrag und muss ausdrücklich geregelt sein. Es kann auch vor oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. In den meisten Fällen wird das Wettbewerbsverbot durch die Fortzahlung eines Teils oder des gesamten Arbeitsentgelts abgegolten.
Gibt es kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ist dem Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber gestattet.
So darf er dann uneingeschränkt die Anmietung von Betriebsräumen vornehmen, den Einkauf von Einrichtungsgegenständen sowie sich um das Beschaffen von Materialien für die Aufnahme der Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kümmern. (BAG, Urteil vom 16.8.1990, 2 AZR 113/90)
Die Beweislast für Wettbewerbshandlungen und Konkurrenztätigkeiten trägt in der Regel der Arbeitgeber, insbesondere wenn er gerichtlich dagegen vorgehen will.
Da es in der Regel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig ist, gerichtsverwertbare Beweise für eine Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers zu erbringen, haben sich Wirtschaftsdetekteien auf eine solche Beweisführung spezialisiert.
Erfahrungsgemäß ist es nicht zielführend, wenn der Arbeitgeber selbst versucht, durch eigene Feststellungen (Beobachtungen) den Nachweis einer solchen Konkurrenztätigkeit zu führen.
In einem Arbeitsgerichtsverfahren ist der Arbeitgeber immer Partei und seine Aussagen daher nur eingeschränkt verwertbar, während Detektive vor Gericht als neutrale Zeugen anerkannt sind.
Detektive helfen Ihnen Konkurrenztätigkeit nachzuweisen.
Eine Detektei führt zur Feststellung und zum Nachweis von konkurrierender Tätigkeit insbesondere Observationen und Beobachtungen durch.
Um rechtssicher nachweisen zu können, dass ein Konkurrenzunternehmen durch einen Mitarbeiter des eigenen Unternehmens betrieben wird, sollten sämtliche Tätigkeiten des Mitarbeiters dokumentiert werden. Relevant sind insbesondere
Alternativ oder zusätzlich kann eine sogenannte Recherche durchgeführt werden. Je nach Art der Ausübung der verbotenen Nebentätigkeit kann beispielsweise ein Detektiv als so genannter Testkunde den gerichtsverwertbaren Beweis führen.
Condor Detektive sind auf die Beschaffung von Beweismaterial sowie auf die Beweissicherung spezialisiert.
Die Unterlassungspflicht kann vom Arbeitgeber anschließend gerichtlich durchgesetzt werden. Insbesondere kommen arbeitsrechtliche Schritte in Betracht, häufig auch eine fristlose Kündigung.
Darüber hinaus besteht bei gerichtsfester Beweisführung in der Regel die Möglichkeit der Erstattung von Detektivkosten. Nach § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) können Detektivkosten als Kosten der Rechtsverfolgung im weiteren Sinne gegenüber dem Gegner geltend gemacht werden.
Wenn auch Sie den Verdacht haben, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Konkurrenztätigkeit ausüben und dadurch Ihrem Unternehmen Schaden zufügen, rufen Sie jetzt an. Lassen Sie sich unverbindlich über die Möglichkeiten der Aufklärung durch einen Detektiv beraten:
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Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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