Detektei Condor
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Firma: AB-Detective Condor GmbH
Telefon: 0800 – 11 12 13 14
Mail: info@detectivecondor.de
Ist einem Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit erlaubt, darf er also seinem eigenen Arbeitgeber Konkurrenz machen? Nein, einem Arbeitnehmer ist es während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich untersagt, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten. Grund ist, dass sich eine solche Konkurrenztätigkeit, auch als Wettbewerbstätigkeit bezeichnet, zum Nachteil des Arbeitgebers auswirken kann. Arbeitstätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber stellt einen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen dar – aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich eine Loyalitätspflicht wie auch eine Treuepflicht zum Arbeitgeber.
Zu den untersagten Tätigkeiten gehört auch das Abwerben von (Bestands-) Kunden und von Mitarbeitern sowie die Nutzung von Firmeninterna (Kundendaten, Know-how etc.). Das Verbot einer Tätigkeit als Konkurrent des Arbeitgebers wurde bereits mehrfach durch Arbeitsgerichte bestätigt, beispielsweise höchstrichterlich durch die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, Urteil vom 28.01.2010, Az: 2 AZR 1008/08).
Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung besteht, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich die konkurrierende Arbeitstätigkeit genehmigt, nachdem ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Auch nach Beendigung der Arbeitstätigkeit darf ein Arbeitnehmer in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten, sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
Besteht ein solches Wettbewerbsverbot, findet es sich meist im Arbeitsvertrag und muss explizit geregelt sein. Eine solche Vereinbarung ist auch nur vor oder während des Arbeitsverhältnisses möglich. Meist wird die Untersagung einer Wettbewerbstätigkeit durch die Fortführung des gesamten oder teilweisen Gehalts kompensiert.
Die Beweislast für die Wettbewerbshandlungen und für Konkurrenzgeschäfte trägt üblicherweise der Arbeitgeber – insbesondere dann, wenn er gerichtlich dagegen vorgehen will. Da es in der Regel in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig ist, den Beweis für eine Konkurrenztätigkeit eines Mitarbeiters gerichtsverwertbar zu führen, haben sich Wirtschaftsdetekteien auf eine solche Beweisführung spezialisiert.
Erfahrungsgemäß ist es nämlich nicht zielführend, wenn ein Arbeitgeber selbst durch eigene Feststellungen (Beobachtungen) versucht, Beweis für die Ausübung einer solchen wettbewerbsrechtlichen Tätigkeit zu führen. In einem Arbeitsgerichtsverfahren ist der Arbeitgeber immer selbst Partei und seine Aussagen damit eingeschränkt verwertbar, während Detektive als neutrale Zeugen vor Gericht anerkannt sind.
Eine Detektei führt zur Feststellung und zum Nachweis von konkurrierender Tätigkeit insbesondere Observationen und Beobachtungen durch. Eine solche Observation wird umgangssprachlich auch als Beschattung bezeichnet.
Zum rechtssicheren Nachweis, dass ein Konkurrenzunternehmen durch einen Mitarbeiter des eigenen Unternehmens geführt wird, sollten sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers (bei dem es sich dann im fachlichen Sprachgebrauch um eine Zielperson handelt) dokumentiert werden. Insbesondere ist der zeitliche Umfang dieser Konkurrenzarbeit relevant, ebenso die aufgesuchten Kundenadressen wie auch die Lieferadressen.
Alternativ oder auch zusätzlich kann eine so genannte Recherche durchgeführt werden. Je nach Art der Ausübung der verbotenen Nebentätigkeit kann beispielsweise ein Detektiv als so genannter Testkunde den gerichtsverwertbaren Beweis führen. Im Zuge der Recherchen handelt es sich im Gegensatz zum Mystery Shopping um eine Unterart der Ermittlung. Dabei kann beispielsweise eine Bestellung aufgenommen werden, meist empfiehlt sich jedoch eine Recherche vor Ort – beispielsweise durch Wahrnehmung eines Beratungstermins durch einen Detektiv.
Detektive sind spezialisiert auf die Beweisbeschaffung, also auf die Beschaffung von Beweismaterial sowie auf die Beweissicherung.
Die Pflicht zum Unterlassen des Wettbewerbs kann der Arbeitgeber gerichtlich einklagen. Insbesondere kommen arbeitsrechtliche Schritte in Betracht, häufig auch eine fristlose Kündigung. Zudem besteht bei einem rechtssicheren Nachweis meist die Möglichkeit der Detektivkostenerstattung. Nach § 91 der Zivilprozessordnung – ZPO – können die Kosten eines Detektivs als Rechtsverfolgungskosten im weiteren Sinne bei der Gegenseite geltend gemacht werden.
Sofern auch Sie den Verdacht haben, dass Ihre Mitarbeiter eine Konkurrenztätigkeit ausüben und damit Ihrem Unternehmen Schaden zufügen, rufen Sie zwecks Beratung zu den Möglichkeiten der Aufklärung durch einen Detektiv jetzt an unter der Rufnummer
0800 – 11 12 13 14.
Firma: AB-Detective Condor GmbH
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Hohes Engagement, gute Erreichbarkeit.
Sehr freundlicher und hilfsbereiter Kontakt.
Danke! Schnell, flexibel, unkompliziert.
Der Auftrag wurde sehr schnell und präzise durchgeführt.
Sehr zügige Ermittlung, sehr freundliche und professionelle Beratung. Vielen Dank nochmal.
Schnelle, gründliche Arbeit. Auch mehr Infos als ich erwartet habe. Danke.
Alles bestens geklappt.
Die Observation war sehr gut geplant.
Trotz Schwierigkeiten bei der Zeitplanung wurde der Auftrag sehr gut ausgeführt. Vielen Dank dafür. Vielen Dank schon mal im Voraus und für Ihre Hilfe. Ich werde Sie selbstverständlich weiterempfehlen.
Sehr professionelle Zusammenarbeit, schnelle Rückmeldung.
*Nicht in jeder Stadt unterhalten wir örtliche Büros, um zu Ihren Gunsten unnötige Mehrkosten zu vermeiden. Alle Einsätze werden von unserer zentralen Leitstelle in Dorsten, Nordrhein-Westfalen koordiniert und verwaltet. Unsere Detektiv-Hotline 0800 – 11 12 13 14 ist kostenlos und die *Rufumleitungen sind zum Ortstarif nutzbar. Es entstehen Ihnen hierbei keine Zusatzkosten. Die Bearbeitung der operativen Einsätze vor Ort erfolgt schnell und effektiv durch unsere mobilen und bundesweit aufgestellten Einsatzkräfte. Die hohe Verfügbarkeit unserer Einsatzkräfte ermöglicht es uns, bundesweit schnelle und effektive Einsätze, nahezu zu jeder Zeit und an jedem Ort, durchzuführen.
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