Autor: Jochen Meismann, Experte für Fälle im Arbeitsrecht, bekannt aus Süddeutsche Zeitung und FAZ
Viele Arbeitnehmer „strecken“ ihren Urlaub, indem sie nach diesem System verfahren: Krank, dann Urlaub, dann wieder krank. Was aber ist mit jenen, die in schöner Regelmäßigkeit während des Urlaubs krank werden, und so zusätzliche Urlaubstage erschleichen?
Haben Sie den Verdacht, dass einer Ihrer Mitarbeiter seine Krankheit im Urlaub nur vortäuscht, um länger frei zu haben? Sie möchten wissen, wie Sie dagegen vorgehen können? Dieser Artikel informiert Sie über Ihre Rechte als Arbeitgeber in einem solchen Fall.
Laut einer Studie von Harris Interactive greifen rund zehn Prozent der deutschen Arbeitnehmer gelegentlich in die Trickkiste, um mehr Urlaub zu bekommen. Als Arbeitgeber können Sie sich nicht vor diesen Mitarbeitern schützen. Aber Sie haben Möglichkeiten, ihnen den Spaß zu verderben.
Denn gerade bei Krankheit im Urlaub muss auch der Arbeitnehmer besondere Bedingungen beachten.
Erkrankt Ihr Arbeitnehmer während seines Urlaubs, muss er Sie unverzüglich, spätestens jedoch zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag informieren. Diese Information kann er Ihnen auf verschiedene Weise zukommen lassen, auch über einen Kollegen.
Sie haben das Recht, Ihren Mitarbeiter nach der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu fragen, auch bevor er zum Arzt geht. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Sie über die Krankheit selbst zu informieren.
Wird der Urlaubsanspruch durch die Krankheit länger als drei Tage unterbrochen, muss Ihnen zusätzlich zur Krankmeldung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind Krankheitstage keine Urlaubstage. Betrüger sparen sich so Urlaubstage für später auf.
Grundsätzlich muss eine Krankmeldung spätestens am dritten Tag erfolgen. Wenn Ihr Mitarbeiter jedoch immer nur zwei Tage krank ist, können Sie verlangen, dass er bereits am ersten Tag ein ärztliches Attest vorlegt, auch wenn ein Urlaubsanspruch besteht.
Dies können Sie auch dann tun, wenn keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Krankenscheins vorliegen. Für eine solche generelle Handhabung benötigen Sie als Arbeitgeber allerdings die Zustimmung des Betriebsrats, sofern es diesen in Ihrem Betrieb gibt.
Wenn Sie Zweifel an der Bescheinigung haben, können Sie diese als Gefälligkeit zurückweisen und arbeitsrechtliche Schritte gegen Ihren Mitarbeiter einleiten. Denn der Arbeitnehmer begeht mit einer falschen „Krankmeldung“ ein Betrugsdelikt.
Um die Krankschreibung anzweifeln zu können, benötigen Sie jedoch stichhaltige Beweise. Vor Gericht hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes einen sehr hohen Stellenwert. Hier beurteilt ein Fachmann nach der geltenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, ob Ihr Mitarbeiter in der Lage ist, seine Arbeit zu verrichten oder nicht.
Um gegen den Arbeitnehmer vorgehen zu können, müssen Sie „ernsthafte und begründete Zweifel“ geltend machen.
Diese ernsthaften und begründeten Zweifel liegen insbesondere dann vor, wenn:
Im Urlaub krank zu sein und gleichzeitig aktiv bei der Gartenarbeit zu helfen, ist nicht klug. Wenn sich Ihr Mitarbeiter jedoch der ärztlichen Anordnung widersetzt und Tätigkeiten ausführt, die seiner Genesung entgegenstehen, können Sie ihm für die Zukunft arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen.
Ist der Mitarbeiter wirklich krank oder verlängert er nur seinen Urlaub?
Sie haben als Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten, Ihre Zweifel zu belegen.
Sie können beispielsweise im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs bei einem klaren Verdacht überprüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist.
Dies können Sie zum Beispiel durch einen (gut gemeinten) Krankenbesuch tun, ohne einen Verdacht aufkommen zu lassen. So haben Sie genügend Informationen, falls sich Ihr Verdacht bestätigt. Das funktioniert allerdings nur bei einem Urlaub im eigenen Land, nicht aber bei einem Urlaub im Ausland.
Wenn Sie einen Detektiv beauftragen, brauchen Sie konkretere Anhaltspunkte für eine Kontrolle, zum Beispiel Aussagen von Kolleginnen und Kollegen, um rechtssichere Beweise zu erhalten. Bei Verdacht auf eine Straftat – und Blaumachen ohne tatsächliche Erkrankung ist eine Straftat – ist diese Maßnahme zulässig (LArbG BW, Az. 4 Sa 61/15).
Sie schalten den Medizinischen Dienst ein. Sollte die Kasse aufgrund Ihrer Zweifel das Attest und die Diagnosen des Arztes für bedenklich erachten, so holt sie ein Gutachten ein.
Ist Ihr Arbeitnehmer jedoch an bestimmten Tagen oder in bestimmten Zeiträumen, im Urlaub usw. krank, ist die Kasse verpflichtet, den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung zu beauftragen. Auch wenn der Arzt auffällig oft ein Attest ausstellt, ist die Krankenkasse in der Pflicht.
Sie können die Entgeltfortzahlung zunächst einstellen, wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Krankmeldung und Attestierung nicht nachkommt. Im Urlaub sogar vom ersten Tag an. Dies hat auch eine Schutzfunktion für den Arbeitnehmer, da der Urlaubsanspruch bei Krankheit nicht verfällt. Bei wiederholten Verstößen sind sogar Abmahnungen und verhaltensbedingte Kündigungen möglich.
Sollte es so weit kommen, können Sie gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Sie sind dann aber verpflichtet, Ihre Maßnahmen einzustellen und den Urlaubsanspruch nach Vorlage aller Nachweise auch rückwirkend wieder anzuerkennen.
Wer Feste feiert, kann auch feste arbeiten, sagt der Volksmund. Als Arbeitgeber kennen Sie diesen Satz. Doch was passiert, wenn diese Weisheit nicht zutrifft und sich der Arbeitnehmer nach einer durchzechten Nacht, einer Feier oder gar einer Brauchtumsveranstaltung arbeitsunfähig meldet?
Als Arbeitgeber gehen einem in diesem Moment tausend Gedanken durch den Kopf. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter brauchen „Urlaub“, ohne ihren Urlaubsanspruch geltend zu machen.
Der eine oder andere ist wegen eines Katers arbeitsunfähig. Da dies aber ein Sonderfall ist, gehen wir hier nicht näher darauf ein.
Es gibt Arbeitnehmer, die ihren Jahresurlaub regelmäßig dadurch verlängern, dass sie sich während ihres Heimaturlaubs in einem fernen Land krankschreiben lassen, ohne krank zu sein. Durch die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit sparen sich die Arbeitnehmer wertvolle Urlaubstage oder sogar -wochen und der Chef muss dafür auch noch bezahlen.
Aber: Der Chef ist gegenüber dem Arbeitnehmer nicht rechtlos. Er kann bei dringendem Verdacht eine Kontrolle vor Ort während des Urlaubs durchführen, indem er eine spezialisierte Detektei beauftragt.
Laut Arbeitsvertrag schuldet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine bestimmte Leistung. Erbringt er diese nicht und lässt sich nun zum wiederholten Male während des Urlaubs für längere Zeit krankschreiben, ist dies Grund genug, eine Detektei einzuschalten. Die Detektive überprüfen dann im Ausland, was der Arbeitnehmer dort macht.
Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer gar nicht krank ist, droht die fristlose Kündigung. Außerdem hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadenersatz für die nicht geleistete Arbeit und für die Kosten der Privatdetektive.
Ein Arbeitnehmer hatte immer zu Beginn der Sommerferien Urlaub. Diesen verbrachte er regelmäßig in seiner türkischen Heimat. Mit der ganzen Familie reiste er an den Bosporus. In den letzten Jahren verlängerte der Arbeitnehmer jedoch regelmäßig seinen Urlaub erheblich, indem er sich in der Türkei krankschreiben ließ. Erst kurz vor Ende der Sommerferien kehrte die Familie zurück.
Durch die Erkrankung während des Urlaubs hatte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung und er hatte auch einen Anspruch darauf, den dadurch „verfallenen“ Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nehmen zu können. Auf diese Weise konnten die Urlaubstage für weitere Urlaubstage in Deutschland „gerettet“ werden.
Als der Mann im Ausland während seines Urlaubs erneut erkrankte, wurde es dem Arbeitgeber zu viel. Das ärztliche Attest aus der Türkei gab wenig Aufschluss. Wer aber die Verhältnisse in der Türkei kennt, weiß, dass man sich jederzeit für wenig Geld ein ärztliches Attest kaufen kann. In einem Nicht-EU-Land gibt es zwar besondere Formvorschriften für das Attest, aber der Inhalt ist schwer zu überprüfen.
Der Arbeitgeber wollte wissen, was wirklich Sache war. Klarheit darüber konnte nur eine Detektei erbringen. Daher mussten unsere Detektive in der Türkei ermitteln, ob der Mann wirklich arbeitsunfähig war, weil ihn ein türkischer Arzt krankgeschrieben hatte oder ob Betrug im Raum stand.
Eine Überprüfung vor Ort in dem Krankenhaus, in dem der Mann angeblich behandelt worden war, ergab, dass er dort nicht bekannt war. Vielleicht war er gar nicht krank?
In seinem Heimatdorf wurden die Ermittler fündig. Dort machte der Mann gesund und munter mit seiner Familie Urlaub. Den angeblichen Unfall hatte es nicht gegeben, und krank war der Mann auch nicht. Das ärztliche Attest war eine Gefälligkeit. Da vermutlich Verwandte in der Klinik arbeiteten, war es vermutlich nicht schwer, die Bescheinigung zu bekommen.
Als der Mann mit Frau und Kind aus dem Ausland zurückkehrte, musste er feststellen, dass er seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis aufgrund der Beweise der Detektive vor Ort gekündigt.
Ist jemand entgegen einer vorgelegten Bescheinigung gar nicht krank, kann sich der Arbeitgeber mit einer Kündigung wirksam dagegen wehren.
Haben Sie als Arbeitgeber Zweifel daran, dass ein und derselbe Arbeitnehmer während seines Urlaubs erneut krank geworden ist? Dann sprechen Sie mit unseren Experten darüber, wie wir Ihnen helfen können, die Wahrheit über die angebliche Arbeitsunfähigkeit herauszufinden.
Gerne beraten wir Sie jetzt über Ihre Möglichkeiten als Arbeitgeber zum Thema Urlaub und anschließende Krankmeldung.
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Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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