Ihr Auto wird über Nacht oder sogar tagsüber beschädigt? Der Lack wird zerkratzt, die Reifen zerstochen, das Kfz in Gänze demoliert? Wenn jemand mit Vorsatz das Eigentum eines anderen beschädigt oder zerstört, sprechen wir aus juristischer Sicht von Sachbeschädigung. Wir reden von einem Tatbestand, der aus dem Strafrecht stammt. Das Gesetz stellt in § 303 StGB die Beschädigung fremder Sachen unter Strafe.
Detektive können dazu beitragen, Taten dieser Art aufzuklären. Lassen Sie sich nicht von dem Täter terrorisieren. Durch eine gezielte Überwachung ist es möglich, den Täter dingfest zu machen.
Wenn Sie mehr zur Thematik wissen möchten, lesen Sie bitte alle sachdienlichen Informationen auf der Unterseite Sachbeschädigung.
Was Sie in jedem Fall benötigen, sind Beweismittel, die Sie auch vor Gericht vorbringen können. Beweise mit denen der Täter überführt wird und die und seine Handlung dokumentieren. Darum sind Condor Detektive in derartigen Fällen mit einer großen Palette an detektivischer Dienste Ihr Partner zur Beweisführung. Dadurch wird es Ihnen möglich, den Täter zu überführen und die Tat zu beweisen. Und damit ist dann endlich Schluss mit den Beschädigungen an Ihrem Auto.
Sind Sie auch Sie Opfer von Beschädigungen am Fahrzeug? Dann informieren Sie sich jetzt sofort, wie ein Privatdetektiv Ihnen helfen kann. Wir beraten Sie gerne unter:
0800 – 11 12 13 14
Eine Beschädigung am Ihrem Auto fällt unter den Straftatbestand des §303 Strafgesetzbuch.
Das Strafgesetzbuch (StGB) behandelt die Thematik in § 303.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Ist der Täter nicht bekannt, bleiben Sie als Opfer auf sämtlichen Kosten, die durch die Beschädigung entstanden sind, hängen. Haben sie eine Vollkaskoversicherung, können Sie diese einschalten und um Ausgleich des Schadens bitten. Bei Vandalismus ist es in der Regel schwierig, die Versicherung in die Pflicht zu nehmen. So oder so wird keine Versicherung längere Zeit für Beschädigungen aufkommen, sondern dann den Vertrag kündigen.
Anders sieht es aus, wenn der Täter überführt werden kann. Dann können Sie die Kosten im Wege des Schadenersatzes wieder einfordern. Voraussetzung ist freilich, dass bei dem Täter „was zu holen“ ist, wie es umgangssprachlich so schön heißt. Dabei können nach §91 Absatz 1 der ZPO auch die Kosten für den Einsatz einer Detektei erstattungsfähig sein, wenn sie notwendig waren, um den Täter zu überführen.
Bereits das vorsätzliche Ablassen der Luft aus den Reifen eines Autos kann eine Sachbeschädigung des Fahrzeuges sein. So hat der Bundesgerichtshof schon in einem Urteil aus dem Jahr 1959 entschieden. Das gilt selbst dann, wenn beim Rauslassen der Luft die Ventile und der Mantel des Reifens nicht beschädigt werden. Eine Ausnahme kann z.B. dann gelten, wenn das Fahrzeug auf dem Gelände einer Tankstelle parkt, wo man ohne großen Aufwand die Luft wieder auffüllen könnte.
Der BGH beschreibt in seinem Urteil ganz klar, dass ein Auto kaputt sei, wenn es nicht mehr „bestimmungsgemäß verwendet“ werden könne. Muss das Kraftfahrzeug folglich zunächst wieder fahrtüchtig gemacht werden, so ist die bestimmungsgemäße Verwendung der Sache nicht mehr gegeben. Und nach dem Urteil des BGH sind platte Reifen ohne Luft eine „erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung“. (BGH, Urteil vom 14.07.1959, Aktenzeichen 1 StR 296/59).
Wird der Reifen zerstochen, gibt es überhaupt keine Frage – es ist eine Straftat, die strafrechtlich verfolgt werden kann.
Der Unterschied zwischen Diebstahl und Vandalismus ist für Sie wichtig, wenn es um den Ersatz durch die Versicherung geht. Wenn ein Täter an Ihrem Auto den Scheibenwischer, die Antenne oder den Spiegel abbricht, ist Ihr Fahrzeug beschädigt. Ein solcher Fall ist aber kein Diebstahl, sondern Sachbeschädigung. Abgebrochene Teile des Autos können nämlich vom Täter nicht sinnvoll oder nutzstiftend, wie es die Juristen nennen, selber genutzt werden. Eine Versicherung hat aber in ihren Bedingungen stehen, dass der Fall eines Diebstahls dann eintritt, wenn der Täter eine besitzergreifende Absicht hegt.
Darum kommt es regelmäßig zu Problemen zwischen Versicherung und Versichertem, wenn fremde Täter einen Schaden am Seitenspiegel des Autos verursachen, oder den Spiegel abbrechen und mitnehmen. Inwieweit die Versicherung dafür aufkommt, ist von Fall zu Fall zu betrachten.
Ist der Spiegel komplett weg, reden wir von Diebstahl. Dann zahlt die Kasko-Versicherung üblicherweise. Ist der Spiegel zum Beispiel abgetreten worden, reden wir von Vandalismus. Dafür zahlt üblicherweise die Versicherung nicht. Schwierig ist die Situation, wenn der Spiegel abgebrochen wurde und noch am Kfz runterhängt. Dann ist zu entscheiden, ob es sich um einen versuchten Diebstahl, der versichert ist, oder um Vandalismus, der nicht versichert ist, dreht. Wurden Schrauben ausgedreht, spricht vieles für den Versuch des Diebstahls. Ist alles gebrochen, spricht mehr für Vandalismus. Im Einzelfall brauchen Sie den Rat eines versierten Rechtsanwaltes.
Detektive führen keine Rechtsberatung durch, sondern sind nur für die Überführung des Täters zuständig, der Ihr Auto regelmäßig demoliert und beschädigt oder Ihnen die Reifen zersticht.
Wer ohne einen Vorsatz ein Auto beschädigt, macht sich nicht strafbar. Er hat dann höchstens eine fahrlässige Sachbeschädigung gemacht. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass es zwar keine strafrechtliche Verfolgung gibt, aber aus dem Zivilrecht heraus der Schaden ersetzt werden muss. Für eine strafrechtliche Verfolgung muss jemand bei der Beschädigung mindestens einen bedingten Vorsatz gehabt haben. Das heißt so viel wie, dass er die Beschädigung des fremden Autos als Folge seiner Handlung mindestens billigend in Kauf nimmt.
Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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