Autor: Svenja Meismann, Member Board of Directors World Association of Detectives
Ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot ist eine ernste Angelegenheit, die für Unternehmen genau wie für die betroffene Person weitreichende Folgen haben kann. Wettbewerbsverbote dienen dazu, unlautere Praktiken zu verhindern. Sie sind wesentlicher Bestandteil von Arbeitsverträgen und Handelsvereinbarungen und sollen sicherstellen, dass vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben.
In einer globalisierten Wirtschaft, in der Informationen schneller als je zuvor ausgetauscht werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Wettbewerbsverbote klar definiert und strikt durchgesetzt werden.
Doch wie können Verstöße gegen diese Vereinbarungen nachgewiesen werden? Welche rechtlichen und praktischen Schritte sind erforderlich, um Verfehlungen zu identifizieren und zu beweisen? In diesem Beitrag beleuchten wir die verschiedenen Facetten des Nachweises einer Wettbewerbsverbotsverletzung.
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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine Vereinbarung, die es einem Arbeitnehmer untersagt, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten.
Es schützt Geschäftsgeheimnisse und verhindert, dass der ehemalige Arbeitnehmer vertrauliche Informationen bei einem Wettbewerber einsetzt oder ein eigenes Konkurrenzunternehmen gründet.
Das Wettbewerbsverbot und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sind im deutschen Recht insbesondere in den folgenden Paragraphen geregelt:
Der ehemalige Arbeitgeber muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer während einer vorher vereinbarten Karenzzeit Zahlungen leisten.
Damit soll verhindert werden, dass sich dieser Arbeitnehmer in direkter Konkurrenz selbständig macht oder zu einem direkten Konkurrenten in einer vergleichbaren Branche wechselt. Dies würde wiederum zu Nachteilen für den ehemaligen Arbeitgeber führen, die vermieden werden sollen.
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann für den Ex-Mitarbeiter extreme Folgen haben und führt in der Regel zu sehr hohen Strafzahlungen an den ehemaligen Arbeitgeber.
Diese in der Regel hohen Abfindungszahlungen haben den klaren Hintergrund, Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Solche Schäden können gerade durch das Wissen und Know-how des ausscheidenden Mitarbeiters entstehen.
Dieser verfügt häufig über interne Kenntnisse über Kunden, Preiskalkulationen, Forschungsprojekte und deren Entwicklungsstand. Auch das interne Wissen über Personalstrukturen, Lieferanten, Vertriebswege und ähnliches ist ein schützenswertes Gut.
Würde dieses Wissen an einen Wettbewerber weitergegeben, bestünde für den bisherigen Arbeitgeber das Risiko einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung. Diese wäre mit möglichen Umsatz- und Marktanteilsverlusten verbunden. Auch der Verlust von Kunden sowie Einbußen des Vorsprungs bei F & E Standards wären unweigerlich die Folge.
Detektive überprüfen Verstöße gegen Wettbewerbsverbote.
Solange sich der ausgeschiedene Mitarbeiter an das Wettbewerbsverbot hält, besteht kein Handlungsbedarf. Anders sieht es aus, wenn das wertvolle Wissen zur Konkurrenz gelangt. Neben den oben genannten Schäden und Konsequenzen zahlt der ehemalige Arbeitgeber dann zweifelsohne umsonst hohe Karenzentschädigungen.
Die tägliche Praxis unserer Detektei zeigt immer wieder gravierende Verstöße gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot. Immer wieder beobachten unsere Wirtschaftsdetektive eine Konkurrenztätigkeit eines ausgeschiedenen Mitarbeiters, der unter dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot stand.
Gerade diese Aktivitäten wurden vom Verursacher stets geheim gehalten und verschleiert. Erst durch den Einsatz der Detektive ist es möglich, diese sie aufzudecken und zu beweisen.
Die Verstöße gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beginnen mit dem Aufbau eines eigenen Konkurrenzunternehmens unter Führung eines Strohmannes. Diese Vorgehensweise ist häufig mit dem Abwerben von Fachkräften des ehemaligen Arbeitgebers verbunden und reicht bis zur heimlichen Tätigkeit für einen Konkurrenten.
Bei letzterer Variante wird in der Regel kein Arbeitsverhältnis begründet, sondern eine Honorartätigkeit als Berater oder freier Mitarbeiter ausgeübt. Dies geschieht zweifellos, um die Tätigkeit als solche nicht publik werden zu lassen.
Durch gezielte Observationsmaßnahmen in Kombination mit verdeckten Ermittlungen und Hintergrundrecherchen gelingt es Detektiven, einen etwaigen Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Form von Konkurrenztätigkeiten nachzuweisen.
Die Observation des im Wettbewerbsverbot stehenden Mitarbeiters ist eine Unterform der Mitarbeiterüberwachung. Auch hier gilt, dass die Observation nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachts durchgeführt werden darf.
Private Aktivitäten der Zielperson, von denen die Detektive während der Observation Kenntnis erlangen, werden nicht in den Observationsbericht aufgenommen. Der Detektivbericht enthält somit nur eine Auflistung der Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot und dessen Einhaltung respektive Nichteinhaltung stehen.
Durch das Einschalten einer erfahrenen Detektei bieten sich Möglichkeiten der Beweisführung und zur Durchsetzung der Rechts. Wirtschaftsdetektive können auch in komplizierten Fällen Wege beschreiten, die die tatsächlichen Fakten an das Tageslicht bringen. Dadurch werden Sie als Arbeitgeber in die Lage versetzt, juristische Schritte einzuleiten.
Wenn es Verdachtsmomente gibt, klären unsere Detektive diese auf. Gerne arbeiten wir dabei Hand in Hand mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lassen Sie sich jetzt beraten, welche Lösungen wir Ihnen bieten, wenn es um ein Wettbewerbsverbot oder ein Konkurrenzverbot geht, gegen das jemand verstößt:
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Ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot hat üblicherweise für den Arbeitnehmer weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen.
Durch diese Maßnahmen können Unternehmen sicherstellen, dass Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot wirksam bekämpft werden und die Integrität ihrer Geschäftsgeheimnisse und Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleibt.
Nicht alle ausgeschiedenen Mitarbeiter unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Es gibt auch solche, die lediglich freigestellt sind. Auch diese dürfen während der Freistellung nicht für die Konkurrenz arbeiten.
Interessieren Sie sich für weitere allgemeine Informationen zum Thema Wettbewerbsverbot für ehemalige Mitarbeiter? Dann empfehlen wir die Lektüre der weitergehenden Informationen zum Wettbewerbsverbot auf Wikipedia.
Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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