Spesenbetrug
Spesenbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein ernstes
Delikt, das zur fristlosen Kündigung führen kann.
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Spesenbetrug
um einen verhaltensbedingten Arbeitsvertragverstoß. Insbesondere
wird der Arbeitgeber widerrechtlich zu einer Kostenerstattung aufgefordert,
zu der er de facto nicht verpflichtet gewesen wäre, wenn die Arbeitszeiten
korrekt angegeben worden wären.
Kann der Spesenbetrug nachgewiesen werden, so hat der
Arbeitgeber die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, die
allerdings nur bei vorsätzlichem Handeln des Arbeitnehmers ausgesprochen
werden kann und definitive Beweise voraussetzt. Der Spesenbetrug ist darüber
hinaus auch eine Vermögensstraftat. Um vor Gericht den Spesenbetrug
eindeutig beweisen zu können, ist die Beobachtung durch Detektive
oft das einzig probate Mittel. Durch die Detektivarbeit lässt sich
eine lückenlose Beweiskette erbringen. Denn eine Kündigung bloß
wegen eines unbewiesenen Verdachts des Spesenbetruges wird schnell vor
Gericht abgewiesen, so z.B. Arbeitsgericht Koblenz AZ 10 Sa 977/01.
Die falsche Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer
oder die falsche Reisekostenabrechnung lassen sich häufig nur durch
Privatdetektive beweisen. Sollten Sie also den Verdacht haben, dass einer
Ihrer Arbeitnehmer falsche Kilometerabrechnungen einreicht, zweifelhafte
Bewertungsbelege vorlegt oder dienstliche Abwesenheitszeiten von Zuhause
falsch aufschreibt, wenden Sie sich bitte an unsere Detektei für
eine erste Beratung zum Thema Nachweis von Spesenbetrug.
Aus der Rechtssprechung:
Das Landesgericht Hamm hat mit dem Urteil vom 28.05.2001 unter dem Aktenzeichen
8 Sa 1293/00 entschieden, dass Spesenbetrug ein Grund für eine fristlose
Kündigung ist und das Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung oder
ohne Notwendigkeit einer ordentlichen Kündigung sofort beendet werden
kann. Ähnlich hat auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg unter
dem Aktenzeichen 4 Sa 136/02 (Urteil vom 28.03.2003) entschieden. |