Autorin: Svenja Meismann, Mitglied im Board of Directors der World Association of Detectives
Fachlich geprüft von: Alfons Meismann, Chefdetektiv mit mehr als 50 Jahren Ermittlungserfahrung, Mitglied in W.A.D., BuDEG und ÖDV
Eine Patentverletzung lässt sich meist nicht allein durch den Vergleich zweier Produktfotos nachweisen. Benötigt werden ein geeignetes Beweisexemplar, eine nachvollziehbare Dokumentation des Angebots und belastbare Erkenntnisse darüber, wer das Produkt herstellt, anbietet, liefert, einführt oder gewerblich verwendet.
Unsere Wirtschaftsdetektive führen Testkäufe durch, sichern Musterprodukte, ermitteln Händler, Importeure und mögliche Hersteller und dokumentieren Vertriebswege. Ob das untersuchte Produkt oder Verfahren tatsächlich in den Schutzbereich eines Patents fällt, beurteilen Patentanwälte und technische Sachverständige.
Kostenfreie vertrauliche Ersteinschätzung:
Ein Patent schützt eine technische Erfindung. Es verleiht seinem Inhaber ein zeitlich und räumlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht. Andere Personen dürfen die geschützte technische Lehre ohne Zustimmung des Patentinhabers grundsätzlich nicht in den vom Patentgesetz erfassten Formen benutzen.
Ob eine Patentverletzung vorliegt, richtet sich nicht allein danach, ob zwei Produkte ähnlich aussehen. Relevant ist, ob das angegriffene Produkt oder Verfahren die technischen Merkmale eines oder mehrerer Patentansprüche verwirklicht. Diese rechtliche und technische Prüfung sollte eine spezialisierte Patent- oder Rechtsanwaltskanzlei durchführen, gegebenenfalls mit Unterstützung eines technischen Sachverständigen.
Bevor Sie einen Händler oder Wettbewerber ansprechen, sollten öffentlich zugängliche Angebote und vorhandene Unterlagen vollständig gesichert werden. Eine vorschnelle Konfrontation kann dazu führen, dass Angebote gelöscht, Waren verlagert oder beteiligte Unternehmen ausgetauscht werden.
Patentansprüche bestimmen den Schutzbereich
Nicht die allgemeine Produktidee, sondern die geschützten technischen Merkmale sind für die Verletzungsprüfung entscheidend.
Ein Beweisexemplar ist häufig zentral
Ein dokumentierter Testkauf zeigt, welche Ware tatsächlich angeboten und ausgeliefert wird.
Der Verkäufer ist nicht immer der Hersteller
Zwischen Anbieter, Importeur, Lagerhalter und Produzent können mehrere Vertriebsstufen liegen.
Verfahrenspatente sind schwerer aufzuklären
Interne Herstellungsprozesse sind von außen häufig nicht unmittelbar erkennbar und erfordern eine besondere Beweisstrategie.
Recht und Ermittlung müssen zusammenwirken
Patentanwalt, technischer Sachverständiger und Detektei übernehmen unterschiedliche, aufeinander abgestimmte Aufgaben.
Keine Erfolgsgarantie
Nicht jede Lieferkette lässt sich bis zum Hersteller zurückverfolgen und nicht jedes verdächtige Produkt verletzt tatsächlich das Patent.
Eine Patentverletzung kann vorliegen, wenn eine geschützte technische Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers gewerblich benutzt wird. Bei einem patentierten Erzeugnis können insbesondere dessen Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen, Gebrauch, Einfuhr oder Besitz zu diesen Zwecken relevant sein.
Schützt das Patent ein Verfahren, kann unter anderem die Anwendung dieses Verfahrens oder dessen unberechtigtes Anbieten eine Verletzung darstellen. Auch Erzeugnisse, die unmittelbar durch ein patentiertes Verfahren hergestellt wurden, können vom Schutz erfasst sein.
Die geschützte technische Lehre wird ohne Erlaubnis des Patentinhabers tatsächlich benutzt. Bei einem Produktpatent kann beispielsweise ein Erzeugnis hergestellt, angeboten oder vertrieben werden, das die geschützten Merkmale verwirklicht.
Bei einem Verfahrenspatent kann die unerlaubte Anwendung des geschützten Herstellungs- oder Arbeitsverfahrens relevant sein.
Eine mittelbare Patentverletzung kann vorliegen, wenn eine Person wesentliche Mittel zur Benutzung der geschützten Erfindung anbietet oder liefert und weiß oder erkennen kann, dass diese Mittel zur patentverletzenden Benutzung bestimmt sind.
Davon können beispielsweise speziell angepasste Bauteile, Module oder Komponenten betroffen sein.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss ein beauftragte Rechtsanwalt prüfen. Unsere Detektei dokumentiert die tatsächlichen Handlungen und Beteiligten, die für diese rechtliche Bewertung benötigt werden.
Die gesetzlichen Benutzungsverbote finden Sie in § 9 PatG und § 10 PatG.
| Patentart | Was wird geschützt? | Typische Beweisfrage |
|---|---|---|
| Produktpatent | Ein technisches Erzeugnis, Bauteil, Stoff oder eine Vorrichtung. | Verwirklicht das untersuchte Produkt die geschützten technischen Merkmale? |
| Verfahrenspatent | Ein technisches Herstellungs-, Bearbeitungs- oder Anwendungsverfahren. | Wird das geschützte Verfahren tatsächlich angewendet oder angeboten? |
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden verschiedene Schutzrechte gelegentlich als „Patent“ bezeichnet. Rechtlich schützen sie jedoch unterschiedliche Leistungen und müssen getrennt betrachtet werden.
| Schutzrecht | Schützt hauptsächlich | Besonderheit |
|---|---|---|
| Patent | Technische Erfindungen und technische Verfahren. | Die sachlichen Schutzvoraussetzungen werden vor der Erteilung geprüft. |
| Gebrauchsmuster | Technische Erzeugnisse, jedoch keine Verfahren. | Neuheit und erfinderischer Schritt werden vor der Eintragung nicht vollständig geprüft. |
| Marke | Kennzeichen wie Namen, Logos oder bestimmte Produktbezeichnungen. | Schützt die Herkunfts- und Kennzeichnungsfunktion. |
| Design | Die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses. | Nicht die technische Funktionsweise, sondern die Gestaltung steht im Vordergrund. |
| Urheberrecht | Persönliche geistige Werke, etwa Texte, Zeichnungen, Software oder Fotografien. | Entsteht grundsätzlich ohne Registereintragung. |
Eine technische Nachahmung kann mehrere Schutzrechte gleichzeitig berühren. Beispielsweise kann ein Produkt ein Patent verletzen, eine geschützte Gestaltung übernehmen und zusätzlich unter einer fremden Marke angeboten werden.

Ein einzelnes ähnliches Merkmal beweist noch keine Verletzung. Mehrere Auffälligkeiten können jedoch einen Anlass für eine technische und rechtliche Prüfung geben.
Ein Wettbewerbsprodukt weist dieselbe ungewöhnliche Funktionsweise oder Merkmalskombination auf.
Der Angebotspreis ist mit den bekannten Entwicklungs-, Produktions- oder Vertriebskosten kaum erklärbar.
Händler verwenden Zeichnungen, Maßangaben, Produkttexte oder Funktionsbeschreibungen des Rechteinhabers.
Der Anbieter verweigert Angaben zu Hersteller, Importeur, Produktionsort oder Lieferquelle.
Ehemalige Beschäftigte, Zulieferer oder Vertriebspartner bieten plötzlich eine vergleichbare Lösung an.
Ein Unternehmen zeigt auf einer Fachmesse ein bislang unbekanntes Produkt mit auffälligen technischen Gemeinsamkeiten.
Eine wirksame Beweissicherung setzt voraus, dass der Patentanwalt, ein technischer Sachverständiger und die Detektei ein gemeinsames Ziel verfolgen. Vor Beginn sollte klar sein, welche technische Ausführung beschafft und welche Personen oder Unternehmen festgestellt werden sollen.
Der Patentinhaber stellt Schutzrechtsunterlagen, bekannte Angebote und Informationen zum verdächtigen Produkt zusammen.
Patentanwalt und technische Fachleute legen fest, welche Merkmale am Produkt oder im Verfahren überprüft werden müssen.
Verkäuferprofile, Produktbeschreibungen, Preise, Bilder, Domains, Firmen- und Kontaktdaten werden nachvollziehbar dokumentiert.
Ein Ermittler beschafft die tatsächlich angebotene Ausführung und dokumentiert Bestellung, Kommunikation, Zahlung und Lieferung.
Aus den Kauf- und Versanddaten sowie weiteren Recherchen werden beteiligte Unternehmen, Lagerorte und mögliche Produktionsstätten geprüft.
Die Rechtsvertretung erhält einen chronologischen Bericht, Belege, Bildmaterial und das gesicherte Muster für die technische und rechtliche Prüfung.
Ein Onlineangebot oder Messekatalog belegt zunächst nur, was ein Händler behauptet. Ein dokumentierter Testkauf kann dagegen zeigen, welche Ware tatsächlich geliefert wird und welche Unternehmen an der Transaktion beteiligt sind.
Ein professioneller Beweiskauf umfasst regelmäßig:
Wichtig: Ein Testkäufer sollte den Anbieter nicht zu einer Rechtsverletzung veranlassen, die ohne sein Zutun nicht erfolgt wäre. Er dokumentiert ein bereits bestehendes Angebot und den tatsächlichen Vertrieb der verdächtigen Ware.
Die Rollen sind von Anfang an klar getrennt:
Legt die Patentansprüche aus, beurteilt den Schutzbereich und entwickelt die rechtliche Vorgehensweise.
Untersucht Aufbau, Funktionsweise, Material oder Herstellungsmerkmale und erstellt gegebenenfalls einen Merkmalsvergleich.
Beschafft Muster, identifiziert Anbieter und Beteiligte und dokumentiert Herstellung, Angebot, Lieferung oder Import, soweit feststellbar.
Die Detektei erhebt und sichert die tatsächlichen Informationen im Zusammenhang mit der vermuteten Patentverletzung, die ein Patentanwalt und ein Sachverständiger für ihre Prüfung benötigen.
Der sichtbare Verkäufer ist häufig nur die letzte Stufe einer längeren Lieferkette. Rechnungssteller, Zahlungsempfänger, Absender und Plattformanbieter können unterschiedliche Unternehmen sein.
Je nach Sachverhalt prüfen unsere Ermittler unter anderem:
Dazu können Unternehmensrecherchen, verdeckte Lieferantenanfragen, Testbestellungen, Vor-Ort-Prüfungen und zeitlich begrenzte Observationen miteinander kombiniert werden.
Fachmessen sind ein wichtiger Ort für die Präsentation neuer technischer Produkte. Verdächtige Lösungen werden dort in vielen Fällen erstmals öffentlich gezeigt, obwohl sie noch nicht regulär im Handel erhältlich sind.
Unsere Ermittler können auf einer Messe beispielsweise:
Je nach Dringlichkeit können Erkenntnisse bereits während der Veranstaltung an die beauftragten Anwälte übermittelt werden. Ob unmittelbar rechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, entscheidet nur der Patentinhaber gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung.
Bei einem Verfahrenspatent spielt sich das entscheidende Geschehen zumeist innerhalb einer nicht öffentlich zugänglichen Produktionsstätte ab. Der Herstellungsprozess ist von außen möglicherweise nicht erkennbar. Deshalb ist die Beweisführung regelmäßig komplizierter als bei einem offen untersuchbaren Produkt.
Mögliche Ermittlungsansätze sind:
Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses kann unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vermutet werden, dass ein gleiches Erzeugnis nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde. Ob diese Regel im konkreten Fall greift, beurteilt die beauftragte Patentkanzlei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gegenseite sind dabei zu berücksichtigen.
Produktion, Verkauf, Lagerung und Import können in verschiedenen Staaten stattfinden. Der Verkäufer sitzt möglicherweise in Europa, während das Produkt in Asien hergestellt und über einen Logistikdienstleister in einem weiteren Land versendet wird.
Internationale Ermittlungen können umfassen:
Existiert das angegebene Unternehmen und passt dessen Tätigkeit zur verdächtigen Ware?
Handelt es sich um eine Produktionsstätte, ein Lager, ein Büro oder lediglich eine Briefkastenanschrift?
Sind größere Mengen verfügbar und welche Angaben macht der Anbieter zu Hersteller, Lieferzeit und Versandort?
Welche öffentlich erkennbaren betrieblichen Tätigkeiten finden am verdächtigen Standort statt?
Über unsere aktive Mitgliedschaft in dem internationalen Netzwerk der World Association of Detectives und unser weltweites Netzwerk können wir Ermittlungen abhängig vom jeweiligen Land mit qualifizierten örtlichen Partnern koordinieren. Dabei sind jedoch die dort geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
Schildern Sie uns bitte, welches Patent betroffen ist, wo das verdächtige Produkt angeboten wird und welches Ermittlungsziel Sie verfolgen. Unsere Detektive prüfen, ob ein Testkauf, eine Herstellerermittlung oder eine internationale Lieferkettenrecherche sinnvoll erscheint.
Hilfreich für die Ersteinschätzung sind:
Kostenfreie Erstberatung
Inhaber von Patenten und anderen Rechten des geistigen Eigentums können unter bestimmten Voraussetzungen bei den Zollbehörden einen Antrag auf Tätigwerden stellen. Stößt der Zoll bei Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung auf eine verdächtige Sendung, kann er die Überlassung aussetzen oder die Waren zurückhalten.
Ein solcher Antrag ersetzt keine eigenen Ermittlungen. Patentverletzende Produkte könnten theoretisch auch bereits innerhalb der Europäischen Union gelagert sein oder über zahlreiche kleine Sendungen und wechselnde Anbieter vertrieben werden.
Ermittlungsergebnisse zu Herstellern, Importeuren, Versendern und typischen Produktmerkmalen helfen Rechteinhabern dabei, ihre Angaben gegenüber dem Zoll zu konkretisieren.
Anträge werden in Deutschland über das System ZGR-online abgewickelt.
Besonderheit bei Patenten: Die zollrechtlichen Verfahren und Möglichkeiten unterscheiden sich teilweise von denen bei Marken- oder Designverletzungen. Rechteinhaber sollten die konkrete Vorgehensweise deshalb frühzeitig mit ihrer Patentkanzlei abstimmen.
Der Umfang der Dokumentation richtet sich nach der Aufgabenstellung. Ein Ermittlungsbericht kann insbesondere enthalten:
Der Bericht trennt zwischen eigenen Feststellungen, Angaben Dritter und ermittlerischen Schlussfolgerungen. Dadurch kann die beauftragte Kanzlei die Aussagekraft der einzelnen Erkenntnisse sachgerecht bewerten.
Wird eine Patentverletzung festgestellt, können je nach Sachverhalt unterschiedliche zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Dazu gehören insbesondere:
Der Verletzer soll die patentverletzende Handlung künftig unterlassen.
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung kann ein finanzieller Ausgleich verlangt werden.
Angaben zu Herkunft, Vertriebswegen, Herstellern, Lieferanten, Abnehmern, Mengen und Preisen können verlangt werden.
Patentverletzende Erzeugnisse können unter bestimmten Voraussetzungen vernichtet, zurückgerufen oder aus Vertriebswegen entfernt werden.
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen und gegen welche Beteiligten sie gerichtet werden können, prüft die beauftragte Patent- oder Rechtsanwaltskanzlei.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in § 139 PatG, § 140a PatG und § 140b PatG.
Erforderliche und verhältnismäßige Kosten für die Aufklärung einer Schutzrechtsverletzung können unter bestimmten Voraussetzungen als Schaden oder notwendige Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden. Eine automatische oder vollständige Erstattung lässt sich jedoch nicht versprechen.
Von Bedeutung ist insbesondere, ob vor der Beauftragung ein konkreter Verdacht bestand, die Maßnahme zur Aufklärung geeignet war und ihr Umfang in einem angemessenen Verhältnis zum Ermittlungsziel stand.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Erstattung von Detektivkosten.
Ein deutscher Maschinenbauer stellte fest, dass ein technisch spezialisiertes Ersatzteil über mehrere Onlinehändler deutlich unter dem üblichen Marktpreis angeboten wurde. Produktbilder und technische Angaben ließen vermuten, dass wesentliche Merkmale eines bestehenden Patents übernommen worden waren.
Zunächst wurden mehrere Verkäuferprofile, technische Beschreibungen, Preisangaben und Produktbilder vollständig dokumentiert. Dabei zeigte sich, dass verschiedene Händler dieselben Texte und Fotos verwendeten.
Über zwei Händler wurden unterschiedliche Ausführungen bestellt. Bestellvorgang, Kommunikation, Zahlung, Rechnungssteller, Versand und das Öffnen der Pakete wurden protokolliert.
Ein vom Auftraggeber hinzugezogener technischer Sachverständiger untersuchte die gelieferten Bauteile anhand der von der Patentkanzlei bestimmten Merkmale. Dabei zeigten sich relevante technische Übereinstimmungen.
Aus Versandunterlagen, Zahlungsinformationen und verdeckten Lieferantenanfragen ergaben sich Verbindungen zu einem europäischen Zwischenhändler und einer außereuropäischen Produktionsstätte.
Der Auftraggeber erhielt die Beweisexemplare, einen chronologischen Ermittlungsbericht und eine Dokumentation der festgestellten Vertriebsstruktur. Die Patentkanzlei konnte auf dieser Grundlage das weitere rechtliche Vorgehen prüfen.
Hinweis: Das Fallbeispiel wurde anonymisiert und in einzelnen Details verändert, sodass keine Rückschlüsse auf beteiligte Unternehmen oder Personen möglich sind.
Klicken Sie auf die jeweilige Frage, um die Antwort zu öffnen.
Eine Patentverletzung kann vorliegen, wenn eine geschützte technische Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers in einer gesetzlich untersagten Form gewerblich benutzt wird.
Üblicherweise werden das verdächtige Angebot, ein Beweisexemplar, der Erwerbsvorgang und die beteiligten Unternehmen dokumentiert. Anschließend prüfen Patentanwalt und technische Sachverständige, ob die geschützten Patentmerkmale verwirklicht werden.
Bei einer unmittelbaren Verletzung wird die geschützte patentierte Erfindung selbst benutzt. Eine mittelbare Verletzung kann die unberechtigte Lieferung oder das Angebot wesentlicher Mittel zur Benutzung der Erfindung betreffen.
Die rechtliche Auslegung der Patentansprüche übernimmt eine spezialisierte Patent- oder Rechtsanwaltskanzlei. Technische Sachverständige können die konkrete Produktausführung untersuchen. Eine Detektei beschafft und dokumentiert die erforderlichen tatsächlichen Beweise.
Ja. Ein Ermittler kann die verdächtige Ware unter einer geeigneten Legende bestellen und Angebot, Kommunikation, Zahlung, Rechnung, Versand und Wareneingang dokumentieren.
Das ungeöffnete Paket wird fotografiert, Absender- und Versandangaben werden gesichert und die Öffnung wird protokolliert. Produkt, Verpackung und Begleitunterlagen bleiben für die technische Prüfung erhalten.
In vielen Fällen ergeben sich über Testkäufe, Versandunterlagen, verdeckte Lieferantenanfragen, Unternehmensdaten und Vor-Ort-Recherchen Hinweise auf Hersteller. Eine vollständige Rückverfolgung kann jedoch nicht garantiert werden.
Ja. Ermittler können Produkte, Messestände und Unterlagen dokumentieren, Gespräche mit Anbietern führen und Lieferfähigkeit, Ansprechpartner und mögliche Herstellerangaben feststellen.
Mögliche Ansätze sind die technische Analyse des hergestellten Produkts, öffentliche Verfahrensbeschreibungen, Informationen zu Anlagen oder Ausgangsstoffen und Ermittlungen zu Produktions- und Lieferabläufen.
Unter den Voraussetzungen des zollrechtlichen Grenzbeschlagnahmeverfahrens können verdächtige Nicht-Unionswaren zurückgehalten werden. Dafür ist grundsätzlich ein bewilligter Antrag auf Tätigwerden erforderlich.
Hilfreich sind Patentnummer, relevante Patentansprüche, Informationen zum Originalprodukt, Links und Bilder zum verdächtigen Angebot sowie bekannte Händler-, Firmen- und Versanddaten.
Je nach Auftrag werden Angebote, Kommunikation, Rechnungs- und Zahlungsdaten, Versandunterlagen, Produktfotos, Beweisexemplare, Unternehmensinformationen und ein chronologischer Ermittlungsbericht übergeben.
Je nach Fall kommen insbesondere Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen in Betracht. Die konkrete Anspruchslage prüft die Rechtsvertretung.
Erforderliche und verhältnismäßige Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Die Kosten richten sich nach dem Ermittlungsziel. Ein einzelner Testkauf ist anders zu kalkulieren als eine internationale Hersteller- und Lieferkettenrecherche. Nach Prüfung der Ausgangslage erhalten Sie ein individuelles Angebot.
Die Sicherung eines Onlineangebots und die Vorbereitung eines Testkaufs können in aller Regel kurzfristig erfolgen. Messe- oder Auslandseinsätze benötigen regelmäßig mehr organisatorische Vorbereitung.
Sie haben ein verdächtiges Produkt entdeckt oder vermuten, dass ein Wettbewerber, Händler oder ausländischer Hersteller Ihre patentierte Erfindung nutzt? Schildern Sie uns den Sachverhalt und das gewünschte Ermittlungsziel.
Kostenfreie vertrauliche Ersteinschätzung:
Patentverletzungen überschneiden sich häufig mit Produktpiraterie, Geheimnisverrat und internationalen Vertriebsstrukturen. Die folgenden Fachbeiträge vertiefen angrenzende Ermittlungsbereiche.
Ermittlungen gegen Anbieter, Importeure und Hersteller gefälschter oder rechtsverletzender Produkte.
Verdächtige Waren beschaffen und Bestellung, Zahlung, Versand und Beweisexemplar nachvollziehbar dokumentieren.
Verdeckte geschäftliche Kontaktaufnahme zur Prüfung von Lieferfähigkeit, Vertriebswegen und Anbieterangaben.
Operative Ermittlungen, Recherchen und Beweisdokumentationen für Unternehmen, Kanzleien und Rechteinhaber.
Ermittlungen bei Verdacht auf den unberechtigten Abfluss technischer Informationen, Zeichnungen und Produktionswissen.
Einsatzmöglichkeiten bei internen Straftaten, Geheimnisverrat und schwerwiegenden betrieblichen Pflichtverletzungen.
Diskrete Dokumentation von Lieferungen, Warenübergaben, Lagerbewegungen und öffentlich erkennbaren Geschäftsabläufen.
Grenzüberschreitende Hersteller-, Lieferanten- und Standortprüfungen über ein internationales Ermittlernetzwerk.
Voraussetzungen, unter denen erforderliche Aufklärungskosten gegenüber einem Rechtsverletzer geltend gemacht werden können.

Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.

Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.

Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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