Autor: Jochen Meismann
Rechtliche Prüfung: Rechtsanwalt Daniel Beba
Zunächst sei festgestellt: Es gibt es keinen gesetzlichen Straftatbestand des Rufmordes. Wenn sich Kunden an unsere Detektei wenden, die Beweise dafür benötigen, dass gegen ihre Person Rufmord betrieben wird, dann handelt es sich meist um üble Nachrede, eine Verleumdung oder um eine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB).
Der Detektiv führt seine Ermittlungen daher in Richtung üble Nachrede oder Verleumdung oder falsche Verdächtigung, sofern ein Tatverdacht beispielsweise am Arbeitsplatz oder im privaten Umfeld erkannt wurde.
Eine Detektei ist daher Ihr richtiger Partner, wenn solche Behauptungen und Aussagen im Raum stehen, die einerseits falsch sind und andererseits geeignet sind, Sie beispielsweise verächtlich zu machen oder in Ihrem öffentlichen Ansehen oder Ihrer öffentlichen Meinung zu diskreditieren. Ein Detektiv sammelt in diesem Zusammenhang entsprechende Beweismittel für unwahre Behauptungen eines möglichen Verleumders.
Hierüber erhält der Auftraggeber einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der bereits zur Vorlage bei den Behörden (Polizei und/oder Gericht) geeignet ist. Falls erforderlich, kann der Detektiv später als Zeuge aussagen, dass die Verleumdung oder üble Nachrede zu Ihrem Nachteil begangen wurde.
Unter Rufmord versteht man landläufig die bewusste und falsche Behauptung von Tatsachen, die den Ruf einer Person oder eines Unternehmens schädigen.
Der Verleumder verbreitet bewusst unwahre Informationen, um das Ansehen des Opfers in der Öffentlichkeit zu schädigen. Verleumdung kann genau wie üble Nachrede verheerende private und geschäftliche Folgen haben. Beides wirkt sich mitunter negativ auf das soziale, berufliche oder wirtschaftliche Leben des Opfers aus.
Aus rechtlicher Sicht gibt es zwar keinen Tatbestand mit der Bezeichnung Rufmord, doch können Betroffene üble Nachrede, Verleumdung und ähnliche Handlungen strafrechtlich verfolgen lassen. Diese Handlungen ziehen häufig Schadenersatzforderungen oder andere rechtliche Konsequenzen nach sich, wenn das Opfer Beweise dafür hat.
Die Einzelheiten zu diesem Fallgebiet finden sich in den §§ 186, 187 StGB:
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kriterium | Verleumdung | Üble Nachrede | Gemeinsamkeiten |
---|---|---|---|
Definition | Behauptung falscher Tatsachen mit Wissen um deren Unwahrheit | Behauptung von Tatsachen, die nicht nachweisbar wahr sind | Beide betreffen die Verbreitung schädigender Aussagen |
Wissen um die Unwahrheit | Täter weiß, dass die Aussage falsch ist | Täter glaubt eventuell, die Aussage sei wahr | Unwahre Tatsachen werden verbreitet |
Voraussetzung | Vorsätzliche Lüge | Tatsachenbehauptung ohne Wissen über die Wahrheit | Schaden am Ruf des Opfers ist bei beiden gegeben |
Strafbarkeit | § 187 StGB | § 186 StGB | Beide sind nach dem Strafgesetzbuch strafbar |
Beweislast | Liegt beim Kläger, er muss die Unwahrheit der Aussage beweisen | Liegt beim Täter, er muss die Wahrheit der Behauptung beweisen | In beiden Fällen wird Rufschädigung juristisch verfolgt |
Kriterium | Verleumdung | Üble Nachrede | Gemeinsamkeiten |
---|---|---|---|
Geldstrafe | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren | Beide können mit einer Geldstrafe belegt werden |
Freiheitsstrafe | Bis zu 5 Jahre | Bis zu 2 Jahre | In schweren Fällen sind Freiheitsstrafen möglich |
Rechtsgrundlage | § 187 StGB | § 186 StGB | Beide sind durch das Strafgesetzbuch geregelt |
Öffentliches Interesse | Strafverfolgung nur auf Antrag, außer bei öffentlichem Interesse | Strafverfolgung nur auf Antrag, außer bei öffentlichem Interesse | In beiden Fällen kann bei öffentlichem Interesse ermittelt werden |
Rufmord im Internet kann durch eine OSINT-Recherche (Open Source Intelligence) bewiesen werden. Bei dieser Rechercheform analysieren die Detektive öffentlich zugängliche Quellen systematisch.
Spezialisierte Privatdetektive nutzen diese Methode, um Beweise für Diffamierungen auf Plattformen wie
zu sammeln. Dabei sichern sie digitale Spuren wie Kommentare, Postings oder geteilte Inhalte, um dann den Ursprung der falschen Behauptungen zu identifizieren.
OSINT Ermittlungen unserer Detektei helfen dabei, Täter ausfindig zu machen und fundierte Beweismittel für rechtliche Schritte gegen Rufschädigung zu sichern.
Für Informationen über weitere Ermittlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Rufmord erreichen Sie jetzt einen Detektiv unter der gebührenfreien Rufnummer
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