Autor: Svenja Meismann, Director World Association of Detectives
Durch einen Testkauf überprüft ein Detektiv unterschiedlichste Komponenten. Neben dem Ehrlichkeitstest kann auch ein Servicetest oder ein Wettbewerbstest erfolgen. Hierzu zählt auch der Sektor Mystery Shopping.
Der Detektiv führt den Testkauf üblicherweise verdeckt durch und protokolliert diesen anschließend detailgenau. Die getroffenen Feststellungen sollten dabei gerichtsverwertbar sein, da sie möglicherweise arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. In Betracht kommen bei Fehlverhalten durch Mitarbeiter sowohl eine Abmahnung als auch eine Kündigung (aufgrund von Personaldiebstahl, Betrug, Unterschlagung oder einer anderen Straftat).
Eine solche Ehrlichkeitskontrolle sollte sicherheitshalber mehrfach und in unregelmäßigen Abständen erfolgen. Die Maßnahme gehört zu den legalen Mitteln eines Arbeitgebers, die Ehrlichkeit des Mitarbeiters wie auch die Loyalität und Zuverlässigkeit der Belegschaft überprüfen zu lassen. Diese Form der Mitarbeiterkontrolle kommt besonders häufig im Kassenbereich zur Kontrolle von Kassierern und Kassiererinnen zur Anwendung.
Ein Detektiv bietet sich besonders an zur Durchführung von Überprüfungen von Mitarbeitern, da eine spezialisierte und professionelle Wirtschaftsdetektei üblicherweise auf eine größere Personalauswahl zurückgreifen kann. Außerdem sind Detektive als neutrale Zeugen vor Gericht anerkannt, was ein sehr gewichtiger Grund ist.
Zudem lassen sich bei Betrugsversuchen an der Kasse für ein geübtes und geschultes Auge die relevanten Verhaltensweisen wesentlich sicherer erkennen, da unsere Detektive Erfahrungen haben mit der Vorgehensweise von betrügerischen Mitarbeitern. Dabei achten die Wirtschaftsdetektive auch auf die Qualität des Kundenservice.
Den Ablauf der Kontrolle der Mitarbeiter stimmen wir im Vorfeld detailliert mit dem Unternehmen als Auftraggeber ab.
Mystery Shopping ist auch denkbar in Gestalt eines so genannten Test-Diebstahls, bei dem ein Detektiv in Absprache mit dem Unternehmen tatsächlich Diebstähle durchführt, um die Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und so Sicherheitslücken festzustellen und Sicherheitsrisiken zu minimieren.
Diese Art von Testkäufen ist auch als Vertrauenskauf zu bezeichnen und ist Teil der Personalüberprüfung oder Personalüberwachung. Sie kann – bei Vorliegen eines begründeten Verdachts – alternativ zur verdeckten Videoüberwachung zum Tragen kommen oder auch parallel dazu.
Wie so oft bei rechtlichen Fragen gibt es keine eindeutige Antwort. Zunächst ist zu klären, was genau mit „erfolgreich“ gemeint ist. Hat der Testkäufer beispielsweise ein Fehlverhalten der kassierenden Person festgestellt, das auf Unachtsamkeit oder Schlampigkeit beruht, sieht die Lage anders aus als bei einem bewusst unterschlagenen Geldbetrag.
Eine verhaltensbedingte Kündigung gegenüber in der Leistung schwächeren Arbeitnehmern ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.04.2013, Aktenzeichen 5 Sa 277/09, nur dann denkbar, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.
Damit revidierte das LAG eine Entscheidung, die das Arbeitsgericht Halle zuvor konträr gefällt hatte. Dort hatten die Richter nach zuvor erfolgten fünf Abmahnungen gegen eine Verkäuferin Recht gegeben. Das LAG sah den Sachverhalt differenzierter.
Das alleinige Unterschreiten seines möglichen Leistungsniveaus des Arbeitnehmers und eine höhere durchschnittliche Fehlerhäufigkeit als die vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen ist alleine noch kein Maßstab, der für eine Kündigung reicht.
Nur eine längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote bezogen auf die Parameter tatsächliche Fehlerzahl, Art der Fehler, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung kann ein Indikator für eine Kündigung sein.
Wenn der Arbeitnehmer aber Geld beim Kassieren unterschlägt, ist das kein „Fehler“, sondern eine strafbare Handlung. Die kann sogar schon beim ersten Mal zu einer Kündigung führen. Deshalb ist es ratsam, im Kündigungsverfahren unbedingt anwaltliche Hilfe einzuholen.
Die nachgewiesene Unterschlagung oder der schwerwiegende Verdacht einer solchen gegenüber einem als Kassierer beschäftigten Arbeitnehmer stellt einen gewichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Hier gelten die Regeln im Sinne von § 626 BGB.
Für das Vorliegen der Unterschlagung sowie für die Tatsachen, die den schwerwiegenden Verdacht einer Unterschlagung begründen, muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG klare Belege oder Argumentationen vorlegen und ist beweispflichtig.
Weil der Arbeitgeber beweisbelastet ist, benötigt er oft externe Hilfe, um die Beweiskette klar vorlegen zu können. Dazu tragen Detektive in diskreter Form bei.
Arbeitgeber nutzen einen Testkauf auch als Schulungskauf, um Mitarbeiter im Verkauf oder in der Kundenbetreuung effektiver zu schulen. Dabei checkt der Testkäufer im Auftrag des Arbeitgebers nicht nur, wo es im Verkaufsprozess hakt, sondern auch, wie neue Mitarbeiter am besten geschult werden.
Die getesteten Mitarbeiter wissen in dem Augenblick nicht, dass Sie es mit einem Testkäufer zu tun haben, der entweder ein Testprodukt oder eine Dienstleitung erwerben möchte.
Beim Schulungskauf ist es am Ende einfacher, Verkaufssituationen durchzuspielen und den Mitarbeitern dann ein weiterführendes Feedback geben. So lernen diese, besser auf Kunden einzugehen und den Verkaufsprozess effizienter zu gestalten. Das hilft, die Service-Qualität langfristig zu verbessern.
Zur Tätigkeit des Detektivs als Mystery Shopper sowie den Möglichkeiten von Testkäufen erhalten Sie weitere Informationen unter:
0800 – 11 12 13 14
Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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