Autor: Jochen Meismann
Rechtliche Prüfung: Rechtsanwalt Daniel Beba
Aspekt | Beschreibung | Details |
---|---|---|
Definition | Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums | Umfasst sichtbare Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen |
Rechtsgrundlage | § 303 Strafgesetzbuch (StGB) | In Deutschland strafbar durch Geld- oder Freiheitsstrafe |
Beweispflicht | Täter muss nachgewiesen werden | Opfer trägt Beweislast für Tat und Schädigung |
Vorsatz/Fahrlässigkeit | Vorsätzliche oder fahrlässige Handlung erforderlich | Unabsichtliche Schäden meist keine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinn |
Strafmaß | Geldstrafe oder bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe, in schweren Fällen höher | Höhe abhängig von Schadenshöhe und Vorstrafen |
Häufige Fälle | Zerstörung von Gegenständen, Graffiti, Zerkratzen von Autos, Sachbeschädigung an Immobilien | Beeinträchtigungen müssen eindeutig nachgewiesen werden |
Schadensersatz | Täter haftet zivilrechtlich gegenüber dem Geschädigten | Zivilrechtliche Ansprüche möglich, zusätzlich zur strafrechtlichen Strafe |
Ausschluss der Strafbarkeit | Geringfügige Schäden oder unbedeutende Sachbeeinträchtigungen, die ohne Aufwand beseitigt werden können | Geringfügigkeit wird jedoch von Fall zu Fall entschieden |
Sachbeschädigung ist eine Straftat, bei der jemand vorsätzlich oder fahrlässig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
Der Begriff umfasst sowohl die sichtbare Zerstörung als auch Eingriffe, die die Funktionsfähigkeit der Sache beeinträchtigen. In Deutschland ist Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und wird in der Regel mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Voraussetzung für eine Verurteilung ist der Nachweis, dass der Schaden durch die Handlung des Täters verursacht wurde und dass der Täter vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Bei Sachbeschädigung liegt die Beweispflicht grundsätzlich beim Geschädigten. Er muss nachweisen, dass die Sachbeschädigung vorsätzlich oder fahrlässig durch die beschuldigte Person verursacht wurde. Dies erfolgt beispielsweise durch Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, forensische Spuren oder Indizien.
Ohne eindeutige Beweise ist eine Verurteilung schwierig, da Tat und Täter zweifelsfrei festgestellt werden müssen. Auch hier gilt der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“, das heißt alle Beweise müssen schlüssig und nachvollziehbar sein.
Vorsätzliche Sachbeschädigung ist ein verwerfliches Delikt. Beschädigt jemand Ihr Eigentum? Die Hauswand wird mit Graffiti besprüht, das Auto zerkratzt bzw. die Reifen des Fahrzeugs zerstochen, das Türschloss an Wohnungstür oder am PKW mit Sekundenkleber zugeschmiert oder der Gartenzaun eingetreten?
Häufig kommen solche Schädigungen auch im Rahmen von Nachbarschaftsstreitigkeiten vor. Vermehrt handelt es sich dabei auch um Fälle im Zusammenhang mit Stalking oder Mobbing.
Diese und ähnliche Fälle sind Aufgaben für Detektive, wenn es darum geht, Sachbeschädigungen und Vandalismus nachzuweisen. Dabei geht es nicht nur darum, Beweise für solche strafbaren Zerstörungen zu beschaffen. Vielmehr geht es meist darum, Hinweise auf den Täter zu erhalten.
Der oder die Täter sollten möglichst gerichtsverwertbar identifiziert werden können, damit rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden können. In Betracht kommen insbesondere eine Strafanzeige sowie zivilrechtliche Maßnahmen wie insbesondere Schadensersatz.
Detektive klären Sachverhalte dieser Art. Wir meinen, Sie haben schon genug Ärger, wenn Ihr Eigentum beschädigt ist. Deshalb ist es an der Zeit, den Täter zu stellen. Dabei unterstützen Sie erfahrene Privatdetektive.
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Das Strafgesetzbuch (StGB) erfasst die Sachbeschädigung im „Besonderen Teil“ im 27. Absatz. Dort heißt es in § 303 Strafgesetzbuch zu dem Tatbestand:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Es kommt also nicht auf den Wert des Schadens ein. Dieser ist für das Gesetz unerheblich. Ein kleiner Schaden kann ebenfalls schon Sachbeschädigung sein.
Darüber hinaus regelt § 304 StGB eine zusätzliche Ausprägung der Handlung: die gemeinschädliche Sachbeschädigung.
Da die Beschädigung fremden Eigentums eine Straftat ist, kann jede Sachbeschädigung angezeigt werden. Die Anzeige wegen Sachbeschädigung ist notwendig, damit die Behörden tätig werden.
Denn wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nichts von dem Sachverhalt und der Tat wissen, können sie auch nicht tätig werden. Die Folge wäre, dass der Täter straffrei ausgeht. Um sich und andere Bürger vor solchen Tätern zu schützen, empfiehlt es sich, Anzeige zu erstatten. So kann der Täter strafrechtlich verfolgt und bestraft werden.
Jeder kann selbst Anzeige erstatten. Sie brauchen dafür keinen Anwalt. Sie können den Sachverhalt bei jeder Polizeidienststelle oder direkt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Dies kann persönlich oder schriftlich geschehen. Wichtig ist, dass die Anzeige entgegengenommen wird.
Wir empfehlen auch grundsätzlich einen Strafantrag zu stellen. Das führt dazu, dass der Täter nach dem Strafgesetzbuch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft wird.
Denn die Strafverfolgungsbehörden sind gesetzlich verpflichtet, den Tathergang zu erforschen, wenn vorsätzlich fremde Sachen beschädigt werden.
Der durch eine Straftat Geschädigte ist im Strafverfahren nicht Kläger wie im Zivilrecht. Der Geschädigte ist vielmehr Zeuge. Um Anzeige erstatten zu können, benötigt die Strafverfolgungsbehörde die vollständigen Personalien des Anzeigeerstatters.
Wie sieht die Sachbeschädigung Beweispflicht aus? Neben der Zeugenvernehmung werden durch die Behörden bei der Ermittlungsarbeit auch Personalbeweise, wie sie genannt werden, erhoben. Dazu zählen zum Beispiel Aussagen und Gutachten.
Neben den persönlichen Beweisen gibt es auch sogenannte Sachbeweise. Hierzu zählen beispielsweise Fingerspuren, also Fingerabdrücke, oder Spuren von Tatwerkzeugen. Auch Urkunden gehören zu den Sachbeweisen.
Die Auswertung der Spuren soll dazu dienen, einen Tatverdächtigen zu überführen und den gegen ihn bestehenden Tatvorwurf in gerichtsverwertbarer Form zu ermöglichen. Die Auswertung kann aber auch einen bestehenden Tatverdacht entkräften.
War eine Detektei im Einsatz und konnte die Tat dokumentieren, können die Detektive als Zeugen auftreten. Übrigens: Schon der Versuch einer Sachbeschädigung ist strafbar, auch wenn es nicht wie geplant geklappt hat, so das Strafgesetzbuch nach § 303 StGB Absatz 3. Das gilt zum Beispiel auch für das Beschmieren mit Farbe. Hier kann ein Privatdetektiv rechtzeitig eingreifen, wenn er die Tat beobachtet.
Eine Behörde wird nur tätig, wenn ihr die Tat angezeigt wird. Nach § 303c des Strafgesetzbuches (StGB) wird die Strafverfolgung nur dann eingeleitet, wenn die Tat zur Anzeige gebracht wird.
Je nach Schaden ist nach dem Strafrecht ein Strafantrag erforderlich. Nur so kann der Täter mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Ohne Strafantrag könnte der Verursacher in Bagatellfällen straffrei ausgehen.
Eine beschädigte Sache ist in diesem Fall aus strafrechtlicher Sicht jeder körperliche Gegenstand. Unter diesen Begriff fallen auch Tiere, denn das Strafrecht betrachtet Tiere als Sachen.
Auf den Wert der beschädigten oder zerstörten Sache kommt es bei der Sachbeschädigung übrigens überhaupt nicht an. Das liegt daran, dass ein Wert niemals Einfluss auf die Eigenschaft der Sache als solche hat. Auf den wirtschaftlichen Wert kommt es also, ähnlich wie beim Diebstahl, nicht an.
Die Sache, an der der Schaden entstanden ist, muss fremd sein. Sie gilt als fremd, wenn der Eigentümer nicht Alleineigentümer ist. Sie darf aber auch nicht herrenlos sein.
Auch Computersabotage kann unter diesen Tatbestand fallen.
Wenn jemand Graffiti sprüht, nimmt er zumindest billigend in Kauf, dass er die Sache, auf die er sprüht, beschädigt. In den meisten Fällen sprüht er ohne Erlaubnis des Eigentümers, dessen Wand er besprüht.
Die Folgen von Graffiti können in den meisten Fällen als erheblich bezeichnet werden. Das liegt daran, dass die Farbe und die Bilder nicht ohne großen Zeitaufwand und viel Arbeit entfernt werden können. Oft sind damit auch Kosten verbunden. Da solche Wandmalereien witterungsbeständig sind, können sie auch nicht als vorübergehende Veränderungen deklariert werden.
Somit erfüllt das Sprühen von Graffiti den Tatbestand des § 303 Abs. 2 StGB und stellt somit eine Sachbeschädigung dar.
Wer ohne Vorsatz etwas zerstört, begeht allenfalls eine fahrlässige Sachbeschädigung, die nicht strafbar ist. Derjenige muss zwar zivilrechtlich für den Schaden aufkommen, hat aber strafrechtlich nichts zu befürchten. Nur wer vorsätzlich handelt, macht sich nicht nur nach dem BGB, sondern auch nach dem StGB strafbar.
Nach geltendem Recht muss der Schädiger bei der Schädigungshandlung zumindest bedingten Vorsatz gehabt haben. Das bedeutet, dass er die Beschädigung fremder Sachen als Folge seines Handelns zumindest billigend in Kauf nimmt.
Vandalismus und Sachbeschädigung sind keine Kavaliersdelikte. Eine eindeutige Beweisführung ist nur mit einem Tatnachweis und zum Beispiel Zeugen oder Sachbeweisen wie Fingerabdrücken oder DNA-Spuren am Tatort möglich.
Wenn Sie keine eigenen Beweismittel haben, kann eine Detektei diese im Rahmen einer Observation oder Videoüberwachung für Sie erbringen. Der Nachweis einer Sachbeschädigung ohne Zeugen ist meist nur durch Sachbeweise möglich.
Neben Observationen – das ist eine verdeckte, unauffällige Beobachtungen durch Detektive – werden auch verdeckte Videoüberwachungssysteme zur Beweisführung bei solchen Zerstörungen sowie bei Hinweisen auf Straftaten installiert und zur Täterüberführung eingesetzt.
Die genannten Sachbeschädigungen sind meist nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer. Denn oft kommt es zu Folgetaten, wenn der Täter einmal erfolgreich war.
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Wir sind seit drei Generationen Mitglied in der World Association of Detectives, dem größten Detektiv-Verband der Welt. Im Weltverband stellen wir einen Board Member als Director der WAD.
Über einen unserer Geschäftsführer sind wir Mitglied im Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V. (BuDEG), nachdem er zuvor schon Jahrzehnte im BDD und BID Mitglied war.
Wir sind seit Jahrzehnten Mitglied in der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. Der Verband ist Mitglied der Public Private Partnership "Sicherheits-Partnerschaft NRW gegen Wirtschaftsspionage und Wirtschaftskriminalität".
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