Sie sind geschieden und müssen an Ihre Exfrau Unterhalt bezahlen? Oder ist es der umgekehrte Fall, dass Ihr Ex-Mann Anspruch auf Unterhalt geltend macht?
Sie ärgern sich über den zu zahlenden Trennungsunterhalt oder den nachehelichen Unterhalt, da Sie wissen oder zumindest annehmen, dass Ihre Ex Sie hintergeht? Hintergeht, indem Sie das Zusammenleben mit einem neuen Partner verschweigt, oder Einkommen verschleiert und nicht angibt?
Das gilt es zu beweisen, wenn Sie vor Gericht die Unterhaltszahlungen reduzieren wollen.
Bei Betrug rund um den Unterhalt kommt ein in Fällen dieser Art erfahrener Detektiv ins Spiel. Denn oft ist eine geeignete Beweisführung vor Gericht nur mit Hilfe externer Spezialisten möglich.
Was macht also ein Privatermittler für Sie, wenn es um Unterhalt geht?
Zunächst richtet sich die Beweisführung auf das heimliche Zusammenleben mit einem neuen Partner. Durch eine verdeckte Ermittlung gelingt es häufig, Zeugen und Tatbestände für ein eheähnliches Verhältnis zu beschaffen.
Ist der Ermittlungsweg nicht begehbar, so nimmt der Detektiv eine Überwachung der Ex-Frau vor, um das Zusammenleben zu dokumentieren. Übrigens hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch bei einer neuen lesbischen Beziehung kein Unterhalt zu zahlen ist.
Die Arbeit einer Detektei bei Fällen von Unterhaltsbetrug sind vor Gericht nutzbar. Und nicht nur das – oft sind die Kosten der Ermittlungsarbeit durch den Unterhalsberechtigten zu erstatten. Das kann zumindest dann gelten, wenn der Empfänger des Unterhalts bei seinen Angaben betrogen hat.
So hat beispielsweise das OLG Koblenz entschieden, dass die Kosten für einen Detektiv durch den im Prozess Unterlegenen zu erstatten sind.
Hintergrund des Prozesses war der Streit um Unterhalt zwischen getrennt lebenden Ehepartnern. Der unterhaltspflichtige Ehemann wehrte sich nach der Trennung gegen den Unterhaltsanspruch mit der Begründung, seine Ehepartnerin lebe längst mit einem neuen Partner zusammen.
Die vom Gericht vorgenommene Zeugenvernehmung erbrachte keine eindeutigen Erkenntnisse. Darum schaltete der Unterhaltspflichtige Privatdetektive ein, um Licht ins Dunkel zu bringen.
Die Ermittlungen durch einen Privatdetektiv bestätigten die Vermutung des heimlichen Zusammenlebens der beiden Personen. Der unterhaltspflichtige Mann verlangte alsdann im Nachgang zum Unterhaltsverfahren die Erstattung der Detektivkosten durch die Ex-Frau.
Das OLG Koblenz bestätigte den Anspruch des zuvor unterhaltspflichtigen Mannes und urteilte, dass die Aufwendungen für die Privatdetektive durch die Frau zu ersetzen seien.
War die Ermittlung einer Detektei zur Erhärtung eines konkreten Verdachts in einem Unterhaltsprozess notwendig, dann sind diese Kosten für den ermittelnden Privatdetektiv zu erstatten (OLG Koblenz, 11WF70/02).
Nicht nur das heimliche Zusammenleben des Ex-Partners mit einem neuen Partner ist ein Fall für Detektive. Im Fachjargon heißt das übrigens sozioökonomische Lebensgemeinschaft.
Daneben kommen Detektive in Unterhaltsangelegenheiten häufig dann zum Einsatz, wenn die unterhaltsberechtigte Person ihr (tatsächliches) Einkommen verschleiert oder bei den Angaben des Einkommens bewusst falsche Angaben macht.
Fakt ist: Die unterhaltsberechtigte Person hat das tatsächliche Einkommen und die Vermögensverhältnisse anzugeben. Insbesondere darf die Person hierbei nichts verschweigen, was die Bedürftigkeit als Anspruchsgrundlage in Frage stellen könnte.
Denn eine Änderung der persönlichen Verhältnisse ist grundsätzlich ungefragt und unaufgefordert zu melden. Exakt das der Bundesgerichtshof mit Datum vom 19.05.1999 entschieden (XII ZR 210/97). Ein ähnlich lautendes Urteil hat beispielsweise das OLG Hamburg gefällt.
Gibt der Unterhaltszahler an er hätte kein Geld?
Was hilft es Ihnen, wenn Sie eine Veränderung der Verhältnisse Ihrer Ex nicht beweisen können?
Wenig. Denn es ist nun ist es Ihre Pflicht nachzuweisen, dass der Empfänger nicht alle Einkünfte angibt oder lügt.
Unterhaltsempfänger verschweigen gerne
Sie spielen die Bedürftigkeit mitunter nur vor, um weiter Unterhalt zu beziehen. Hier kann meist nur ein Detektiv die notwendigen Beweise beschaffen.
Wenn die Ermittlung beweisen, dass der Unterhaltsempfänger nicht die Wahrheit sagt, dann haben Sie die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der Unterhaltshöhe.
Wenn Sie ein „Druckmittel“ für eine beschleunigte Erledigung des Vorgangs in die Hand bekommen möchten, dann sollten Sie versuchen, Ihre Exfrau in eine Falle zu locken.
Wenn der Detektiv Beweise für ein Fehlverhalten der Unterhaltsempfängerin aufgedeckt hat, dann nutzen Sie diese Erkenntnisse zu Ihrem Vorteil.
Machen Sie dieses Wissen strafrechtlich relevant. Das geht, indem Sie von der unterhaltsberechtigten Person verlangen, eine eidesstattliche Versicherung über die tatsächlichen Verhältnisse zur Vorlage bei Gericht abzugeben.
Ihr Anwalt ist Ihnen dabei behilflich und wählt die passende Formulierung. Unterschreibt Ihre Ex-Ehefrau die falschen Angaben? Dann ist sie in eine fatale Falle getappt, die Ihnen gute Karten bei den weiteren Verhandlungen verschafft.
Es gibt in Unterhaltsfragen bei einer neuen Partnerschaft keine exakten Kataloge, in denen steht, was sich schädlich auf den Unterhalt auswirkt. Grundsätzlich ist es eine Entscheidung im Einzelfall. Vieles ist in das Ermessen der Gerichte gelegt und die Entscheidung hängt stets von unterschiedlichen Faktoren ab.
So muss eine neue Partnerschaft auf Dauer ausgerichtet sein. Die exakte Dauer ist aber von Fall zu Fall anders auszulegen.
Wenn Sie trotz des Wissens um eine neue Partnerschaft stetig weiterzahlen, so kann Ihnen das später zum Nachteil gereichen. Denn wer trotz der Kenntnis der eheähnlichen Lebensgemeinschaft über Jahre hinweg weiter zahlt, bekommt unter Umständen später Probleme, wenn er die Zahlungen doch noch einzustellen oder zumindest vermindern will.
Gerade beim Unterhalt gibt es eine Vielzahl von Kriterien, die wichtig sind. Ein Detektiv kann vieles beweisen, aber die juristische Beratung und Umsetzung lassen Sie unbedingt durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht, vornehmen. Häufig arbeiten der Privatdetektiv und der Rechtsanwalt Hand in Hand.
Der Unterhalt kann auch bei grobem Fehlverhalten verwirkt sein.
Ein einmaliges Fremdgehen dürfte hier meist nicht ausreichen, um Unterhaltsansprüche entfallen zu lassen. Fälle der Verwirkung könnten jedoch zum Beispiel dauerndes Fremdgehen mit häufig wechselnden Partnern sein oder besonders grobes Fehlverhalten.
Das OLG Nürnberg entschied, dass eine Frau ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, wenn Sie als Folge eines Seitensprungs ein Kind bekommt. Zwar hat der Ehemann ihr dennoch zunächst verziehen, um die Ehe zu retten. Die Frau ist dann aber ausgezogen und bei dem Erzeuger des Kindes eingezogen.
Aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens während der Ehe versagten die Richter der Ehefrau den Unterhalt. Die Begründung: Wer sich einseitig von der ehelichen Bindung distanziert, könne später keine Mitfinanzierung eines Zusammenlebens mit einer dritten Person verlangen (OLG Nürnberg 13.06.2000, 11 WF1903/00).
Interessant ist die Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 28.02.2007 (XII ZR 37/05). Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil eine nachträgliche Befristung des Aufstockungsunterhalts zugelassen. So soll auch nach einer länger andauernden Ehe dieser Aufstockungsunterhalt befristet werden, wenn der geringer verdienende Partner aus der Ehe keine Nachteile hatte.
In einem solchen Fall soll der Unterhalt dann nur zu einer zeitlich befristeten Abfederung des geringer verdienenden Partners dienlich sein.
Auch alte rechtskräftige Urteile zur Unterhaltspflicht lassen sich abändern, weil sich die maßgebliche Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht seitens des BGH geändert hat. Lassen Sie sich bitte grundsätzlich von einem im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten.
Auch das Thema eheähnliches Verhältnis könnte für Sie von Interesse sein, weil die Ansprüche des Ex-Partners gemindert werden könnten oder sogar die Ansprüche ganz entfallen könnten.
Benötigen Sie Ermittlungen wegen Unterhaltsstreitigkeiten mit dem Ex-Partner oder der Ex-Partnerin? Sprechen Sie jetzt mit einem Detektiv unserer Detektei im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung über die Möglichkeiten der Beweisführung unter:
0800 – 11 12 13 14
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