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Rückerstattungsfähigkeit von Detektivkosten.
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Tankdieb muss Detektivkosten erstatten
Ein Autofahrer hatte den Tank seines Fahrzeuges mit Treibstoff
im Wert von etwa 10 Euro betankt. An der Kasse bezahlte er anschließend
allerdings nicht den getankten Sprit, sondern nur Produkte aus dem Shop.
Anschließend fuhr der Autofahrer ab, ohne den getankten Treibstoff
erwähnt zu haben.
Da die Tankstellenbetreiberin keine Möglichkeit
hatte, die Identität des Diebes festzustellen, beauftragte sie einen
Detektiv, die Identität des Diebes zu ermitteln, so dass sie rechtliche
Schritte gegen diesen einleiten kann.
Der Detektei gelang es auch, hier erfolgreich zu ermitteln,
so dass die Tankstellenpächterin Anzeige erstatten konnte. Dabei
machte sie nicht nur den entstandenen Schaden in Höhe von etwa 10
Euro geltend, sondern auch die durch die Ermittlungen der Detektei entstandenen
Kosten, sowie weitere Auslagen und entstandene Rechtsanwaltskosten.
In der ersten Instanz urteilten die Richter, dass die
durch die Ermittlungen der Detektei entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig
sind. Die Sache ging daraufhin durch die Instanzen. Schlussendlich entschieden
die Richter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe in ihrem Urteil (AZ:
VIII ZR 171/10) jedoch, dass zu den von dem Dieb zu erstattenden Kosten
auch die der Pächterin entstandenen Ermittlungskosten zu zählen
seien.
Auch wenn die Kosten für den Einsatz der Detektei
deutlich über dem entstandenen Schaden lägen, habe die Pächterin
keine andere Möglichkeit gehabt, die Identität des Spritdiebes
herauszufinden.
Die Richter des Bundesgerichtshofes legten dar, dass
es der Pächterin und ihrem Personal nicht zuzumuten sei, die durch
die installierte Videoüberwachung gefertigten Aufzeichnungen selbst
auszuwerten. Auch wenn die Kosten für die Auswertung durch eine Detektei
nicht im Verhältnis zu der Schadensumme stünden, müsse
die Tankstellenbetreiberin in einem Fall von unbezahltem Kraftstoff nicht
auf Recherchen verzichten, die Identität des Diebes aufzuklären. |
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